Mehrwertsteuersenkung: Umsetzungshilfe zur Änderung der MwSt-Sätze ab dem 1. Juli 2020

08.06.2020

Hinweis: Dieser Blog-Beitrag vom 8. Juni 2020 wurde am 19. Juni 2020 aktualisiert.

 

Die überraschende Ankündigung der Bundesregierung, die Mehrwertsteuersätze für sechs Monate von 19 % auf 16 % bzw. 7 % auf 5 % zu senken, erfreut die Verbraucher. Sie stellt Unternehmer jedoch vor gewaltige Herausforderungen. Es scheint nicht so, als ob es mit Blick auf die Kürze der Vorbereitungszeit bis Inkrafttreten am 1.7.2020 Nichtbeanstandungsregelungen geben wird. Jedenfalls sieht der am 15. Juni veröffentlichte Entwurf des BMF-Schreibens zur Steuersatzsenkung keine entsprechenden Vereinfachungen vor. Daher sind Unternehmer gut beraten, ihre ERP-Systeme und Kassensysteme sehr zeitnah auf die geänderten Mehrwertsteuersätze anzupassen, um ein Mehrwertsteuerchaos zu vermeiden. Folgende Themen sind bei der Mehrwertsteuersenkung besonders zu beachten:

 

Für die Höhe des Mehrwertsteuersatzes ist allein der Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend:

bis zum 30.6.2020 Regelsteuersatz von 19 % und ermäßigter Steuersatz von 7 %
zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 Regelsteuersatz von 16 % und ermäßigter Steuersatz von 5 %
ab dem 1.1.2021 Regelsteuersatz von 19 % und ermäßigter Steuersatz von 7 %

 

 

Wann ist die Leistung umsatzsteuerlich ausgeführt?

Lieferungen Zeitpunkt zu dem der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Bei bewegten Lieferungen kommt es auf deren Beginn an.
Sonstige Leistungen Zeitpunkt der Vollendung. Bei Dauerleistungen am Ende des Leistungsabschnitts.

 

 

Welche Besonderheiten gibt es bei Anzahlungen?

Zeitpunkt der Leistungsausführung Anzahlung (Teilentgelte) geflossen Mehrwertsteuersatz
zwischen 1.7. und 31.12.2020 vor dem 1.7.2020 Anzahlung wird grds. mit 19 % bzw. 7 % besteuert (kann aber auch schon mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden); spätestens mit der Schlussrechnung ist der Steuersatz auf 16 % bzw. 5 % zu reduzieren. Etwaige Berichtigung erfolgt spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
ab 1.1.2021 zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 Anzahlung wird grds. mit 16 % bzw. 5 % besteuert (kann aber auch schon mit 19 % bzw. 7 % besteuert werden); spätestens mit Schlussrechnung ist der Steuersatz auf 19 % bzw. 7 % zu erhöhen. Etwaige Berichtigung erfolgt spätestens im Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.

 

Welche Besonderheiten gibt es noch?

Teilleistungen …führen (anders als Anzahlungen) zur endgültigen Entstehung der Mehrwertsteuer. Damit eine Teilleistung vorliegt müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung, 2. Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung. Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
Bauleistungen …sind grds. erst mit Abnahme ausgeführt, das heißt es gilt für die gesamte Baumaßnahme der Steuersatz zum Zeitpunkt der Abnahme. Es können jedoch Vereinbarungen zu Teilleistungen getroffen werden.
Dauerleistungen (z.B. Vermietung) …werden insgesamt mit dem bei Vollendung geltenden Mehrwertsteuersatz besteuert (bei Vermietung z.B. monatliche Teilleistungen). Besondere Herausforderung ist nun, Verträge und Dauerrechnungen anzupassen, da ansonsten eine Steuerschuld nach § 14c UStG droht.
Jahresboni …sind nach den Steuersätzen der zugrundeliegenden Umsätze zu bestimmen.
Gutscheine Bei Einzweckgutscheinen gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs. Bei unklarem Steuersatz der einzulösenden Leistungen liegt kein Einzweckgutschein vor. Bei Mehrzweckgutscheinen gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins.
Weitere Besonderheiten bestehen bei der Erstattung von Pfandbeträgen, Telekommunikationsleistungen, Strom-, Gas- und Wärmelieferungen, Personenbeförderungen, Besteuerung der Umsätze von Handelsvertretern, Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe, Umtausch von Gegenständen usw.

 

Was ist beim Vorsteuerabzug zu beachten?

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen (bei Abschlags- und Vorauszahlungs-Rechnungen); Anzahlung geflossen vor 1.7.2020; Leistungsausführung zwischen 1.7. und 31.12.2020 Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnung zulässig je nach ausgewiesenem und entrichtetem Steuersatz (19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 %). In einer Schlussrechnung ist der bei Leistungsausführung geltende Steuersatz von 16 % oder 5 % jedoch insgesamt abzurechnen. Vorsteuerabzug letztlich nur in dieser Höhe. Berichtigung spätestens im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung.
Vorsteuerabzug aus Rechnungen (Leistungsausführung zwischen 1.7. und 31.12.2020) Vorsteuerabzug nur in Höhe von 16 % bzw. 5 % zulässig. Umsatzsteuerausweis von 19 % bzw. 7 % in Rechnungen führt in Höhe der Differenz zu § 14c UStG und berechtigt insoweit nicht zum Vorsteuerabzug; solche Rechnungen sind also auf den niedrigeren Steuersatz zu berichtigen. Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht insoweit keine Billigkeitsregelung vor.

 

Wer profitiert von der Mehrwertsteuersenkung?

Umsatzsteuerregelung im Vertrag  
Nettopreisklausel / Nettofixpreis Der Leistende muss den Vorteil grds. an den Leistungsempfänger weitergeben.
Bruttopreisklausel / Bruttofixpreis Der Leistende kann den Vorteil grds. behalten
Aber: Besonderheit bei langfristigen Verträgen (Abschluss > 4 Monate vor Steuersatzsenkung, also vor dem 1. März 2020) Anspruch auf Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastung
Besonderheiten sind ggf. zu beachten, wenn in den Verträgen fixe Umsatzsteuerbeträge genannt sind.