Gemeinnützige Körperschaften sollten Anlagerichtlinien überprüfen

26.02.2019

Die Organe gemeinnütziger Körperschaften sind verpflichtet, ihre Anlagestrategie und Anlagerichtlinien regelmäßig und bei aktuellem Anlass auf Anpassungsbedarf zu überprüfen. Einen solchen Anlass stellen die neuen gesetzlichen Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug dar.

Kapitalertragsteuereinbehalt jetzt auch bei gemeinnützigen Körperschaften

Seit 2019 dürfen Depotbanken bei der Auszahlung von Dividenden aus sammelverwahrten Aktien an gemeinnützige Körperschaften nicht mehr wie bisher vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen. Depotbanken müssen stattdessen 15 Prozent Kapitalertragsteuer einbehalten. Eine Ausnahme gilt nur für Dividenden in Höhe von maximal 20.000 Euro oder bei einer Haltedauer der Aktien von mindestens einem Jahr.

Gemeinnützige Körperschaften kommen nur noch in den Genuss der Steuerfreiheit, wenn sie im Nachgang bei ihrem Finanzamt ein Erstattungsverfahren durchführen und die Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt sind. Hierfür müssen die Aktien über eine Mindesthaltedauer von jeweils 45 Tagen vor und nach dem Dividendenstichtag mit einem bestimmten Mindestwertänderungsrisiko gehalten worden sein. Es darf keine Verpflichtung bestanden haben, die Dividende anderen Personen zu vergüten.

Anpassungsbedarf für Anlagerichtlinien gemeinnütziger Körperschaften

Aufgrund der Neuregelung sollten sich gemeinnützige Körperschaften mit ihrer Anlagestrategie und ihren Anlagerichtlinien auseinandersetzen. Ob und ggf. welche Konsequenzen eine gemeinnützige Körperschaft aus der Neuregelung für ihre Anlagepolitik zieht, steht grundsätzlich im Ermessen der Organe. Die Grundlagen der Ermessensausübung sollten z.B. in Sitzungsprotokollen dokumentiert werden. Ein Verzicht auf Investitionen in inländische sammelverwahrte Aktien ist sicherlich nicht angezeigt. Es könnte aber z.B. überlegt werden, dass nach Möglichkeit eine Haltedauer von mindestens einem Jahr oder zumindest 45 Tagen vor und nach dem Dividendenstichtag angestrebt wird und keine Absicherungsgeschäfte abgeschlossen werden. Die Regelungen sollten nicht zu sehr einengen und unter dem Vorbehalt stehen, dass Ertrags- und Risikogesichtspunkte weiterhin Vorrang haben. Sie müssen zudem von der vermögensverwaltenden Bank praktisch umgesetzt werden können und sollten daher mit ihr abgestimmt werden.

Gemeinnützige Körperschaften müssen Förderausgaben anpassen

Darüber hinaus müssen gemeinnützige Körperschaften ggf. ihre Planung der Förderausgaben anpassen, da ihnen die Dividendenerträge – jedenfalls zunächst –  nur zu 85 Prozent zur Verfügung stehen werden.