Freiwilliges Ausscheiden durch Verkauf oder Kündigung sowie Vererbung im künftigen Personengesellschaftsrecht

22.09.2020

In Teil 2 unserer Serie zur Neuregelung des Ausscheidens eines Gesellschafters nach dem Gesetzesentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) stellen wir die neuen Regelungen vor, die für ein freiwilliges Ausscheiden eines Gesellschafters gelten sollen.

 

Verkauf und Übertragung von GbR-Anteilen

§ 711 BGB-E stellt klar, dass ein GbR-Anteil übertragen werden kann, allerdings nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Die Anteile können formfrei verkauft und übertragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn zum Vermögen der GbR Grundstücke gehören, die selbst nur durch notarielle Urkunde übertragen werden könnten, §§ 311b, 925 BGB. Die Übertragung könnte allerdings formbedürftig werden, wenn eine Umgehung von Formvorschriften anzunehmen ist.

Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter

Neu: Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres

Neu ist, dass der Entwurf eine Kündigungsfrist für Gesellschaften mit unbestimmter Dauer vorsieht. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres, also jeweils vor dem 1. Oktober eines Jahres, gekündigt werden, § 725 BGB-E. Abweichendes kann sich aus dem Zweck der Gesellschaft ergeben oder aber von den Gesellschaftern vereinbart werden. Dabei soll auch möglich sein, dass die Gesellschafter die 3-monatige Kündigungsfrist (konkludent) abbedingen. Dies wäre allerdings vom kündigenden Gesellschafter zu beweisen.

 

Auf eine Regelung entsprechend § 134 HGB wurde ausdrücklich verzichtet: Offene Handelsgesellschaften, die auf die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen wurden, binden diesen übermäßig lang. Daher ermöglicht § 134 HGB in diesem Fall dennoch eine Kündigung.

Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund

In Zukunft muss bei der Bewertung, ob tatsächlich ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, berücksichtigt werden, dass eine Kündigung nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern nur zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führt. Dies wirkt zu Gunsten des Kündigenden, da die Interessenabwägung sich nicht mehr darauf bezieht, ob das Interesse des Kündigenden an einer Auflösung der Gesellschaft überwiegt. Es dürfte leichter darzulegen sein, dass der Kündigende ein überwiegendes Interesse an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft hat.

 

Der Entwurf regelt für die GbR (§ 725 BGB-E) und die OHG (§ 120 HGB-E) eine Möglichkeit zur außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Wenn der Gesellschaftsvertrag selbst eine Kündigungsfrist vorsieht, soll bei Kündigung aus wichtigem Grund diese nach § 725 Abs. 2 S. 3 BGB-E auch fristlos möglich sein.

Vertraglicher Ausschluss eines Kündigungsrechts?

Die außerordentliche Kündigung eines Gesellschafters kann nicht ausgeschlossen werden. Das ordentliche Kündigungsrecht kann ihm dagegen vertraglich genommen werden. Der (vertragliche) Ausschluss der Kündigung unterliegt jedoch der Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist dann allerdings zu berücksichtigen, dass § 725 Abs. 5 BGB-E den Ausschluss ausdrücklich ermöglicht.

Kündigung durch Privatgläubiger

Der Entwurf beabsichtigt den Schutz der GbR vor Abfindungszahlungen in § 726 BGB-E durch zwei Mittel:

  • Es gilt auch bei der Kündigung durch Privatgläubiger die 3-monatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.
  • Wichtiger als der zeitliche Aufschub dürfte sein, dass der Privatgläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung innerhalb der letzten sechs (6) Monate versucht haben muss (vgl. § 135 HGB).

Hinweis: Teil 1 können Sie hier abrufen: „Ausscheiden eines Gesellschafters statt Auflösung der Gesellschaft“ nach dem neuen Personengesellschaftsrecht. Teil 3 der Serie befasst sich mit dem Ausschluss eines unliebsamen Gesellschafters gegen dessen Willen sowie dem Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters.