Force Majeure „light“ in Zeiten von COVID-19

25.03.2020 | FGS Blog

Der Bundestag hat im Rahmen eines umfassenden Gesetzespakets u.a. eine zeitlich befristete Änderung des Einführungsgesetzbuchs zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) beschlossen (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht). Danach sollen Verbraucher und Kleinstunternehmen in bestimmten Fällen eine vertraglich vereinbarte Leistung einstweilen verweigern oder einstellen dürfen, wenn sie ihnen aufgrund der COVID-19-Pandemie unzumutbar ist.

Anders als vielleicht erwartet, beschränkt sich diese temporäre Sonderregelung für ein Leistungsverweigerungsrecht nur auf bestimmte Dauerschuldverhältnisse, wenn die Schuldner ihren Zahlungspflichten aufgrund der Coronavirus-Krise nicht nachkommen können. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen nach Handels- und Zivilrecht sowie UN-Kaufrecht weiter.

Verbrauchern und Kleinstunternehmen, ein „neues“ Leistungsverweigerungsrecht an die Hand zu geben, wenn ihre wirtschaftliche Existenz aufgrund der Corona-Pandemie bedroht ist, scheint durchaus sinnvoll. Denn nach der aktuellen Rechtslage ist es fraglich, ob und in welchem Umfang ein Schuldner seine Leistung aufgrund der COVID 19-Pandemie etwa wegen Unmöglichkeit verweigern kann, oder ob er insoweit eine Anpassung des Vertrags verlangen kann, etwa wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Für den Fall einer sog. Force Majeure sieht das BGB keine explizite Regelung vor.

Nach dem neu verabschiedeten Art. 240 § 1 EGBGB („Moratorium“) steht ein solches Leistungsverweigerungsrecht nun Verbrauchern und Kleinstunternehmen unter den folgenden Voraussetzungen zu:

Zeitraum und Vertragstypen

  • Der Vertrag, um den es geht, muss vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein.
  • Die aufgrund dieses Vertrags geschuldete Leistung darf bis zum 30. Juni 2020 verweigert werden. Die Bundesregierung ist allerdings ermächtigt, diesen Zeitraum durch Rechtsverordnung zu verlängern, wenn weitere Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie zu erwarten sind.
  • Das Leistungsverweigerungsrecht ist nicht anwendbar auf Miet- /Pachtverträge, soweit sie Räume oder Grundstücke betreffen, und Darlehensverträge (insoweit enthält das Gesetz eigene, auf diese Vertragsverhältnisse zugeschnittene Regelungen) sowie Arbeitsverträge.

Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher

  • Verbraucher: Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Gesellschaften erfüllen diesen Tatbestand grundsätzlich nicht.
  • Erfasste Vertragsverhältnisse: Das Leistungsverweigerungsrecht kann nur bei Verbraucherverträgen i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden, die gleichzeitig sog. „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“ sind. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Der Vertrag muss zwischen einem Verbraucher (hier der Schuldner) und einem Unternehmer (hier der Gläubiger) geschlossen sein (Verbrauchervertrag).
    • Es muss ein dauerndes Verhalten oder eine wiederkehrende Leistung geschuldet sein (Dauerschuldverhältnis).
    • Vertragsgegenstand muss die Eindeckung mit Leistungen der sog. Daseinsvorsorge sein. Hierzu zählen laut Gesetzesbegründung etwa Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste und (soweit zivilrechtlich geregelt) auch Verträge über die Wasserversorgung und -entsorgung.

  • Leistungsverweigerungsgrund: Der Verbraucher kann die Leistung nur dann verweigern, wenn er sie infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann, ohne einen angemessenen Lebensunterhalt für sich oder unterhaltsberechtigte Angehörige zu gefährden.
  • Unzumutbarkeit / Kündigung: Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn seine Ausübung für den Gläubiger unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn dadurch die wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebs des Gläubigers gefährdet würde. Der Schuldner hat dann aber das Recht zur Kündigung.

Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen

  • Kleinstunternehmen: Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 2 Mio. Euro.
  • Erfasste Vertragsverhältnisse: Auch für sie besteht das Leistungsverweigerungsrecht nur mit Blick auf „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“.
    • Darunter sind Dauerschuldverhältnisse zu verstehen, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Auch hier gehören dazu Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste, soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über die Wasserver- und -entsorgung.
    • Das Leistungsverweigerungsrecht soll laut Gesetzesbegründung bei Kleinstunternehmen auch in Bezug auf Forderungen gelten, die keine Entgeltforderungen sind. Hier soll es insbesondere um Kleinstunternehmen gehen, die Dienstleistungen erbringen oder Vermietungen etwa von Kraftfahrzeugen anbieten.
    • Nicht unter das Leistungsverweigerungsrecht fallen dürften etwa Zuliefererverträge für die Grundausstattung des Betriebs (Werkzeuge, Maschinen, etc.) oder Wartungsverträge für Maschinen und Software. Auch dies wird aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen. Hier ist insoweit die Grenzziehung deutlich schwieriger als bei Verbrauchern.

  • Leistungsverweigerungsgrund: Das Unternehmen ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder wenn dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
  • Unzumutbarkeit / Kündigung: Auch dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn dadurch der Gläubiger in unzumutbarer Weise getroffen wird und dieser seinerseits um seine oder die Existenz seines Unternehmens fürchten müsste. Auch insoweit steht dann allerdings dem Schuldner ein Kündigungsrecht zu.

Fazit

Die am 25. März 2020 im Bundestag beschlossene temporäre Einführung einer sog. Force Majeure Regelung „light“ wird zum 1. April 2020 in Kraft treten. Sie scheint mit Blick auf die aktuelle Gesetzeslage notwendig und sinnvoll. Denn die bisherigen gesetzlichen Regelungen würden die unter Art. 240 § 1 EGBGB fallenden Konstellationen gerade mit Blick auf Zahlungspflichten nicht, oder jedenfalls nicht ausreichend, abdecken. Zugleich weist die neue Regelung aber einige Unschärfen auf: So wird es teilweise schwierig sein, festzustellen, wann eine Leistung unzumutbar ist und welche Leistungen für eine angemessene Daseinsvorsorge erforderlich sein sollen.

Die neue gesetzliche Regelung ist gerade nicht auch für die Vielzahl der praktisch bedeutsamen Fragestellungen zu einem möglichen Liefer- oder Abnahmestopp im Handels- und Lieferverkehr geschaffen worden. Im Mittelpunkt steht hier – ebenso wie bei den Regelungen zu den Mietverträgen und Darlehensverträgen – maßgeblich der Verbraucherschutz.

Die Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht sowie – insbesondere auch bei den betroffenen Gläubigern die „Gegeneinrede“ wegen Unzumutbarkeit – bedarf in jedem Fall sorgsamer Abwägung. Im Einzelfall wird zu prüfen sein, ob die jeweiligen Gründe für die Leistungsverweigerung tatsächlich vorliegen.

Unternehmen der Daseinsvorsorge, aber auch solchen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, die zur wesentlichen Grundausstattung ihrer Kunden gehören, ist zu raten, sich bereits jetzt auf mögliche Leistungsverweigerungen vorzubereiten. Insbesondere sollte das Gespräch mit Vertragspartnern gesucht werden, um ggf. existenzrelevante Streitigkeiten möglichst zu vermeiden.

Der Gesetzesänderung lässt sich schließlich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber wohl davon ausgeht, dass jedenfalls ab dem 8. März 2020 die pandemieartige Ausbreitung des Coronavirus auch in der breiten Öffentlichkeit vorhersehbar war. Dies könnte Indizwirkung für andere, hiervon nicht erfasste Fallkonstellationen und die Frage der Vorhersehbarkeit der COVID-19-Pandemie haben.