EU-Kommission verabschiedet erste Vorgaben für neuen Nachhaltigkeitsbericht

10.08.2023 | FGS Blog

Am 31. Juli 2023 hat die Europäische Kommission die ersten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Die Standards konkretisieren den zukünftig verpflichtend zu erstellenden Nachhaltigkeitsbericht als Bestandteil des Lageberichts großer Unternehmen. In Deutschland wird damit ein größerer Teil des Mittelstands erstmals mit Anforderungen an die jährliche Berichterstattung von Nachhaltigkeitsinformationen konfrontiert.

Die EU-Kommission hat in einem Delegierten Rechtsakt einen ersten Satz an Standards für den neu aufgesetzten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht. In der zweiten Augusthälfte sollen die Entwürfe dem Europäischen Parlament und Rat zur Prüfung übermittelt werden. Die Frist für die Prüfung beträgt zwei Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Im Rahmen der Prüfung ist eine Ablehnung möglich. Eine Änderung ist hingegen nicht vorgesehen.

Die verabschiedeten zwölf ESRS-Standards konkretisieren die zukünftige Struktur und den Inhalt der Berichterstattung. Dieser wurde durch die EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie, die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) notwendig, die im Dezember 2022 verabschiedet wurde.

Betroffene Unternehmen des neuen Nachhaltigkeitsbericht

Die CSRD verpflichtet eine Vielzahl an Einzelgesellschaften und Konzernen zukünftig einen Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts aufzustellen. Betroffene Unternehmen sind alle großen Unternehmen, d.h. Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme: Mindestens 20 Mio. EUR
  • Nettoumsatzerlöse: Mindestens 40 Mio. EUR
  • Durchschnittliche Mitarbeiterzahl: Mindestens 250

Für solche Unternehmen gilt eine Berichterstattungspflicht für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen ist eine verpflichtende Berichterstattung nach den neuen Vorgaben bereits für alle Geschäftsjahre verpflichtend, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Ausnahme: Kapitalmarktorientierte KMUs, für diese gilt eine Pflicht erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen).

Beurteilung der ESRS-Standards

Die verabschiedeten ESRS-Standards bilden das Ergebnis von Konsultationen über die bisherigen Entwürfe. Zu diesen war die interessierte Öffentlichkeit ausdrücklich aufgefordert worden. So sollte das Ziel möglichst praktikable und anerkannte Vorgaben für den Nachhaltigkeitsbericht rund um branchenübergreifende Themen der Umwelt (siehe: ESRS E1 bis ESRS E5), des Sozialen (siehe: ESRS S1 bis S4) sowie der Unternehmensführung (siehe: ESRS G1) zu erreichen. Flankiert werden die zehn inhaltlichen Standards von zwei allgemeinen Standards zum Aufbau und zur Struktur (siehe ESRS 1 und ESRS 2) der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Ob dieses Ziel auch erreicht werden kann, wird die Praxis zeigen. Die Änderungen im Vergleich zu den ersten Entwürfen weisen in die richtige Richtung mit Erleichterungen, wie z.B. die verminderte Anzahl an verpflichtenden Datenpunkten (ca. 40%), einem verstärkten Fokus auf einem Nachhaltigkeitsbericht gemessen am Gebot der Wesentlichkeit sowie die schrittweise Einführung von Angabepflichten entlang der Wertschöpfungskette.

Weiteres Vorgehen bis zur Berichtspflicht

Im weiteren Verlauf des Jahres beabsichtigt der Standardsetter (EFRAG) einen zweiten Satz an Standards im Entwurf zu veröffentlichen. Diese sollen erste branchenspezifische Vorgaben sowie Anforderungen für kapitalmarktorientierte KMUs beinhalten. Zudem sollen ESRS für Unternehmen außerhalb der EU und für die freiwillige Berichterstattung von nicht-kapitalmarktorientierten kleinen und mittelgroßen Unternehmen entwickelt werden.

Die EFRAG wurde zudem damit beauftragt, zusätzliches Schulungsmaterial sowie Leitlinien zu veröffentlichen. Weiterhin soll in Kürze auch von der EFRAG ein Portal für technische Fragen über die Anwendung der ESRS eingerichtet werden.

Fazit und Empfehlung

Mit den jüngst veröffentlichten ESRS-Standards wird der Nachhaltigkeitsbericht für viele Unternehmen in Deutschland endlich verbindlich transparent. Dies ist zu begrüßen. Die Vorgaben können genutzt werden, um anhand einer individuellen Wesentlichkeitsanalyse den Nachhaltigkeitsbericht inhaltlich zu strukturieren.

Für eine Vielzahl an großen nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen bedeutet dies allerdings, dass nicht zu unterschätzende Hausaufgaben zu erledigen sind. Sie haben nun bis Ende 2024 Zeit sich aufzustellen. Hierzu zählen neben dem Aufbau interner Kommunikationswege, Definition von KPIs genauso möglichweise eine angepasste IT-Plattform zur Datenerfassung.