Energiesteuer 4.0: Elektronische Abgabe von Energiesteueranmeldungen

23.03.2021 | FGS Blog

Das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) ermöglicht Bürgern und Geschäftskunden, mit dem Zoll elektronisch zu kommunizieren. Seit Februar 2021 können nun über die im BuG implementierte sogenannte Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) Energiesteueranmeldungen und Anträge endlich auch elektronisch abgegeben werden. Bislang war dies nur in Papierform möglich. Dies gilt im Rahmen des eingeführten Release 1 derzeit für folgende Anmeldungen und Anträge:

Anmeldungen und Anträge Vordruck
Energiesteueranmeldung (ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle; mit Heizstoffen ohne Erdgas und Kohle; Erdgas; Kohle) 1100, 1101, 1103, 1104
Antrag auf Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung 1170
Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Steuerlager mit / ohne Lagerstätte) 1181
Antrag auf Erlaubnis als zugelassener Einlagerer 1182
Anmeldung als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas 1192
Antrag auf Zulassung nach § 38 Abs. 4 EnergieStG  
Erklärung zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung (Erdgas)  
Antrag zur Änderung der Vorauszahlungen (Erdgas)  
SEPA-Firmenlastschriftmandate – Mandatsreferenznummer beantragen  

Nach Einwilligung werden auch Bescheide und sonstige Schreiben des Zolls über das BuG elektronisch übermittelt.

Im November 2020 war bereits das verwaltungsinterne IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) eingeführt worden. Das IT-Fachverfahren MoeVe ermöglicht der Zollverwaltung, Anträge, Anzeigen und Anmeldungen, die über die IVVA abgegeben wurden, entsprechend zu bearbeiten.

IVVA stellt also die Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte zu MoeVe dar. Die IVVA soll nun sukzessive um Anträge auch aus anderen Verbrauchsteuern erweitert werden. Mit Release 2 sollen weitere Energiesteuertatbestände sowie die Tatbestände der Stromsteuer umgesetzt werden. Aufgrund des großen Umfangs soll die Realisierung sukzessive erfolgen. Die nächsten Umsetzungsschritte sind dabei zentrale Entlastungstatbestände (unter anderem für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und KWK-Anlagen) und die Stromsteueranmeldung.

Die Nutzung der IVVA ist vorerst nicht verpflichtend. Eine Übergangszeit ist vorgesehen. So können die Erklärungen bis Ende 2024 weiter in Papierform beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden.

Über IVVA können auch Vertreter, wie z.B. Steuerberater, Energiesteueranmeldungen für ihre Mandanten abgeben.