Dividendeneinkünfte: Handlungsbedarf für NPO zum Jahreswechsel

15.10.2019

Für gemeinnützige Körperschaften, die im Jahr 2019 Dividenden aus inländischen sammelverwahrten Aktien bezogen haben, ergibt sich zum Jahreswechsel Handlungsbedarf. Dies unabhängig davon, ob sie die Dividenden mit oder ohne Abzug von Kapitalertragsteuer (KESt) erhalten haben.

Fall 1: Dividenden ohne Abzug von KESt erhalten

Zunächst ist der Fall denkbar, dass eine gemeinnützige Körperschaft eine Dividende (noch) ohne Abzug von KESt erhalten hat – sei es weil sie noch über eine alte NV-Bescheinigung (NV Art 03) verfügt, sei es weil die Dividenden insgesamt maximal EUR 20.000 betragen haben. Die gemeinnützige Körperschaft darf die Dividende allerdings nur dann steuerfrei behalten, wenn sie für die maßgeblichen Aktien die Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt. Hierfür muss sie die Aktie während einer gewissen Mindesthaltedauer mit einem bestimmten Mindestwertänderungsrisiko gehalten haben, und sie darf nicht zur Vergütung der Dividende an Dritte verpflichtet gewesen sein.

Ob sie diese Voraussetzungen erfüllt oder ob ein Ausnahmetatbestand greift (Dividenden i.H.v. insgesamt maximal EUR 20.000 im Veranlagungszeitraum oder Haltedauer von mindestens einem Jahr), muss die gemeinnützige Körperschaft selbstständig prüfen. Ist auch nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, muss sie dies bei ihrem Finanzamt anzeigen sowie KESt i.H.v. 15% anmelden und entrichten. Der Stichtag hierfür ist der 10. Januar 2020, was nun auch ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden soll (siehe Entwurf Jahressteuergesetz).

Die gleiche Prüfpflicht trifft auch gemeinnützige Körperschaften, die an einem Spezial-Investmentfonds mit ausgeübter Transparenzoption beteiligt sind.

Fall 2: Dividenden bereits mit Abzug von KESt erhalten

Für den Fall, dass die Depotbank die Dividende bereits unter Einbehalt von KESt ausbezahlt hat, besteht für die gemeinnützige Körperschaft die Möglichkeit, sich die KESt erstatten zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie nachweislich die Voraussetzungen des § 36a EStG (Mindesthaltedauer, Mindestwertänderungsrisiko, keine Vergütungsverpflichtung) erfüllt hat oder einer der Ausnahmetatbestände (Dividenden i.H.v. insgesamt maximal EUR 20.000 im Veranlagungszeitraum oder Haltedauer von mindestens einem Jahr) greift. Den Erstattungsantrag muss die gemeinnützige Körperschaft bei dem für sie zuständigen Finanzamt stellen.

Mehr zum Thema lesen Sie in dem demnächst erscheinenden Beitrag Kraus, npoR 2019, Heft 6.