Das jüngst veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum steuerlichen Einlagekonto einer privaten Familienstiftung bietet Anlass, die Familienstiftung als Gestaltungsinstrument der Vermögens- und Nachfolgeplanung in den Blick zu nehmen.
Familienstiftungen gehören zum Standartrepertoire der Vermögensnachfolgeplanung und Asset Protection. Ein zentraler Vorteil der Familienstiftung ist, dass sie einerseits eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, andererseits die Familie aber weitreichende Vermögens- und Verwaltungsrechte in der Stiftung behält. Die Familienstiftung kann dadurch – bei guter Planung – als steuereffizientes Investitionsvehikel der Familie dienen. Außerdem kann die Stiftung der Familie internationale Flexibilität bieten: Nach der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung können die Familienmitglieder ihren Wohnsitz frei wechseln, ohne in Deutschland Wegzugsteuer auszulösen.
Zivilrechtliche Vorteile der eigenen Rechtspersönlichkeit
Bei der Errichtung der Stiftung überträgt der Stifter das Vermögen auf die Stiftung. Dadurch gehört das Vermögen fortan der Stiftung und ist in der Regel (nach vier Jahren) vom Zugriff von Gläubigern der Familie ausgeschlossen. Außerdem können am Stiftungsvermögen das Risiko von Pflichtteilsrechten und güterrechtlichen Ansprüche (insbes. im Falle der Scheidung von Familienmitgliedern) reduziert werden. Die Familienstiftung kann dadurch als generationenübergreifendes „Schutzschild“ des Familienvermögens dienen.
Besteuerung der Familienstiftung
Die Vermögensübertragung auf die Stiftung unterliegt zwar der Erbschaftsteuer. Es greifen aber hierbei die Befreiungen für Betriebsvermögen. Gerade bei großen Vermögen kann die Familienstiftung bei richtiger Ausgestaltung (erbschaft)steuerlich vorteilhaft sein, da durch die Familienstiftung begünstigtes Betriebsvermögen von sog. verfügbarem Vermögen getrennt werden kann. Ferner greifen bei Familienstiftungen die günstigen Bedingungen wie bei einer Übertragung auf Familienmitglieder (=Steuerklasse I).
Auf Ebene der Stiftung ist die laufende Besteuerung häufig deutlich steuerschonender als im privaten Vermögen der Familie. Denn auf Ebene der Familienstiftung greift nicht der (hohe) progressive Einkommensteuertarif, sondern nur 15% Körperschaftsteuer (zzgl. SolZ). Die Familienstiftung ist auch nicht gewerbesteuerpflichtig. Außerdem greift bei der Familienstiftung für Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften nur eine Minimalsteuer von ca. 0,8%. Die gleiche Minimalbesteuerung gilt für Dividenden, wenn die Familienstiftung eine Mindestbeteiligung von 10% an der Kapitalgesellschaft hält. Die Familienstiftung kann daher insbesondere bei Thesaurierung als steuerschonendes (Re)investitionsvehikel der Familie genutzt werden.
Besteuerung der Familienmitglieder
Gewinnausschüttungen der Stiftung an die Familienmitglieder unterliegen der Abgeltungsteuer mit einer Besteuerung von 26,375%. Die Familienstiftung kann auch so ausgestaltet werden, dass die Stiftung das gestiftete Vermögen im Wesentlichen an die Familienmitglieder ausschütten kann. Unklar ist aktuell, ob diese Substanzauskehrungen Erbschaft- oder Einkommensteuer auslösen. Der BFH hat zwar jüngst entschieden, dass Familienstiftungen kein steuerliches Einlagekonto führen können (siehe hierzu FGS Blog Judith Mehren vom 18.10.2023). Er führte jedoch auch aus, dass Substanzausschüttungen an die Familienmitglieder wie bei ausländischen Kapitalgesellschaften einkommensteuerfrei möglich sein können.
Errichtung von Todes wegen
Häufig werden Familienstiftungen bereits zu Lebzeiten des Stifters errichtet. Der Stifter behält dann über Sonderrechte die Kontrolle in der Familienstiftung. Es ist aber auch möglich, die Stiftung im Testament von Todes wegen zu errichten.
Dies bietet sich insbesondere für die Notfallvorsorge an. Die Errichtung einer Familienstiftung durch Vermächtnis ist dann ein geeignetes Gestaltungsinstrument, um das Nachlassvermögen steuereffizient zu verteilen. Ein Unternehmer kann bspw. in der Stiftung seine unternehmerischen Beteiligungen bündeln und dadurch die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen optimal nutzen. Der Erblasser kann die Familienstiftung aber auch zur nachhaltigen steuereffizienten (Re)Investition des Familienvermögens vorsehen.
Faktisch wird die Stiftung bei der Errichtung von Todes wegen zwar erst durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde ins Leben gerufen. Rechtstechnisch geschieht dies jedoch mit Rückwirkung: Die Stiftung gilt dadurch per Fiktion bereits mit dem Tod des Stifters als entstanden. Dadurch können Vermächtnisse, die an die Stiftung gehen, bei richtiger Testamentsgestaltung unmittelbar bei der Erbschaftsteuer der Erben abgezogen werden. Dies kann für die Liquiditätsplanung des Nachlasses sehr relevant sein.
Wenn die Familienmitglieder eines Erblassers, der wesentliche Gesellschaftsbeteiligungen hält, teilweise im Ausland leben, ist bei der Übertragung von Todes wegen auf die Stiftung planerisch sicherzustellen, dass keine Wegzugsteuer ausgelöst wird.
Insbesondere bei der Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen sind für eine steuereffiziente Übertragung des Vermögens daher eine sorgfältige Planung, Struktur und Ausgestaltung von Testament und Stiftungssatzung besonders wichtig.