Corona-Pandemie: Weitere Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen

25.03.2020

In der Corona-Krise greifen der Staat und die Sozialversicherungsträger auch gemeinnützigen Organisationen unter die Arme. Heute hat der Deutsche Bundestag im Eilverfahren mehrere Gesetzespakete beschlossen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie abzufedern. Daneben gibt es zahlreiche Sonderregelungen der Finanzverwaltung und der Landesregierungen. Viele dieser Maßnahmen sind auch für gemeinnützige Organisationen praktisch relevant.

 

Dem heute vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzespaket muss der Bundesrat in Teilen noch zustimmen. Mit der Zustimmung des Bundesrats, der am Freitag tagt, wird gerechnet.

 

Hier ein kurzer Überblick über einige der auch für gemeinnützige Organisationen relevanten Maßnahmen:

Zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Bereits gestern hat der Krankenkassen-Spitzenverband verlautbart, dass Arbeitgebern bei pandemiebedingten finanziellen Schwierigkeiten eine zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bis Ende Mai gewährt wird. Die Stundung erfolgt nur auf Antrag, entsprechende Anträge sollten sehr zeitnah gestellt werden. Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung schon übermorgen fällig.

Sicherstellung sozialer Dienste

Insbesondere für die vielen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege von wesentlicher Bedeutung ist das Sozialschutzpaket. Die Leistungsträger und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährleisten den Bestand aller Einrichtungen, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Sichergestellt werden soll die Existenz sozialer Dienstleister als solche. Eine Einrichtung muss dazu erklären, sämtliche verfügbaren und geeigneten Kapazitäten (Arbeitskräfte, Räumlichkeiten, Sachmittel) für soziale Dienste oder andere Bereiche, bspw. für die Logistik für die Lebensmittelversorgung oder für die Erntehilfe, zur Verfügung zu stellen.

Entlastungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Speziell für die Betreiber von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen hat der Deutsche Bundestag Maßnahmen beschlossen, um pandemiebedingte finanzielle Mehrbelastungen abzumildern (Krankenhausentlastungsgesetz).

Soforthilfe für Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen

Einige Bundesländer, bspw. Nordrhein-Westfalen, legen Programme zur Förderung von Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen auf. Durch die Gewährung von Zuschüssen sollen pandemiebedingte Ausfallkosten, z.B. für Honorarkräfte, kompensiert werden. Betroffenen Einrichtungen wird empfohlen, abgesagte und ausgefallene Veranstaltungen, Aufführungen, Lesungen und Workshops mit Datum, Zeit und Angaben zu Erlösen und Honoraren zu dokumentieren und ihre Einnahmeverluste monatsbezogen zu schätzen.

Direktzuschüsse an große Unternehmen

Der Deutsche Bundestag hat die Einrichtung eines Stabilisierungsfonds im Volumen von EUR 400 Mrd. beschlossen, um großen Unternehmen außerhalb der Finanzbranche die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu erleichtern und Liquiditätsengpässen zu begegnen (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz). Kriterien für die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sind u.a. die gesamtwirtschaftliche Bedeutung und Größe des Unternehmens (Bilanzsumme > EUR 43 Mio., Umsatz > EUR 50 Mio., > 249 Mitarbeitende) sowie Dringlichkeit und Relevanz für den Arbeitsmarkt. Nach hiesigem Verständnis können im Einzelfall auch sehr große gemeinnützige Konzerne erfasst sein.

Kurzarbeitergeld

Weiterhin hat der Deutsche Bundestag Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld geschaffen (Kurzarbeitergeldverordnung). Damit sollen die pandemiebedingten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt abgemildert und zugleich sichergestellt werden, dass die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, sobald die Beschränkungen nicht mehr bestehen.

Steuerliche Erleichterungen

Unterhält eine gemeinnützige Organisation steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, kann sie bei pandemiebedingten Schwierigkeiten die Stundung von Steuerpflichten sowie die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen beantragen. Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung eröffnet auch die Möglichkeit, sich Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen erstatten zu lassen.

Erleichterungen bei der Beschlussfassung in Vereinen, Stiftungen und GmbHs

Ebenfalls im Eilverfahren hat der Deutsche Bundestag mehrere rechtliche Erleichterungen beschlossen, die auch für gemeinnützige Organisationen von praktischer Relevanz sind (COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz):

  • Die Mitgliederversammlung eines Vereins kann auch ohne Abhaltung einer Präsenzveranstaltung wirksam Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu einem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  • Auch ohne Grundlage in der Satzung kann der Vorstand eines Vereins den Mitgliedern gestatten, ihre Mitgliedschaftsrechte auf elektronischem Weg auszuüben oder ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  • Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann Beschlüsse auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden.

Diese Erleichterungen gelten (nur) für im Jahr 2020 stattfindende Mitglieder- bzw. Gesellschafterversammlungen.

 

Im Einzelfall ist prüfen, ob die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag für Beschlussfassungen strengere Regelungen vorsieht, bspw. für Beschlüsse über eine Zweckänderung oder die Auflösung.

Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern

Ein Mitglied des Vereins- oder Stiftungsvorstands bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Diese Regelung gilt nur für im Jahr 2020 ablaufende Amtszeiten.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wird ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht und Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dies betrifft auch Tochter- und Enkelgesellschaften in einem gemeinnützigen Konzern.

Leistungsverweigerungsrechte

Kleinstunternehmen können die Erfüllung von Pflichten aus vor dem 8. März 2020 abgeschlossenen Verträgen mit Dauerschuldcharakter im Einzelfall bis zum 30. September 2020 verweigern. Die Voraussetzungen hierfür sind für jeden Einzelfall zu prüfen. Bspw. gilt das Leistungsverweigerungsrecht nicht für Pflichten aus Arbeits-, Miet- und Darlehensverträgen.

 

Bereits in unserem Blog von gestern hatten wir die Frage beleuchtet, inwieweit sich gemeinnützige Organisationen von Projekt-und Förderzusagen im Einzelfall loslösen können.

Kündigungsschutz für Mieter und Pächter

Miet- und Pachtverhältnisse können nicht allein aus dem Grund gekündigt warden, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht zahlt, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruht.

Erleichterungen bei Umstrukturierungen

Für das Jahr 2020 vorgesehene Umstrukturierungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes, insbesondere Ausgliederungen und Verschmelzungen, können wirksam vollzogen werden, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister nicht später als zwölf (statt acht) Monate nach dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz erfolgt (im Regelfall also bis zum 31. Dezember 2020). Womöglich wird die Pandemie bei der einen oder anderen Organisation zu Fusionsgedanken führen.