Chancen für außergerichtliche Sanierung in der Corona-Krise – Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bleibt bis Ende 2020 ausgesetzt

04.09.2020

Bereits am 27. März 2020 wurde das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz verabschiedet. Dieses sieht bei einer durch die COVID-19-Pandemie verursachten Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor. Dieses Datum rückt nun immer näher, die COVID-19-Pandemie ist jedoch noch nicht überwunden.

 

Da der weitere Verlauf des Infektionsgeschehens und die Folgen für die Wirtschaft unsicher ist, besteht trotz der staatlichen Hilfsprogramme für viele Unternehmen Insolvenzgefahr. Andererseits ist die Fortführung der Tätigkeit insolvenzreifer Unternehmen geeignet, das Vertrauen in den Rechts- und Wirtschaftsverkehrs zu erschüttern.

Fortführungsprognose weiterhin schwierig

Die nunmehr veröffentlichte Gesetzesvorlage sieht vor diesem Hintergrund eine Kompromisslösung vor, indem nur für die Überschuldung (§ 19 InsO) die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird. Gerade die für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Fortbestehensprognose ist aufgrund der pandemie-bedingten Unsicherheiten schwierig. Die Fortbestehensprognose setzt voraus, dass der Geschäftsführer mittelfristig – nach herrschender Praxis das gegenwärtige und folgende Geschäftsjahr – die Durchfinanzierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dokumentieren kann.

 

Mit der nunmehr geplanten Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten werden die Geschäftsführer zwar nicht von ihrer Prognosepflicht entbunden, jedoch wird die Strafbarkeits- und Haftungsrisiken in diesem Zusammenhang deutlich gemindert.

Uneingeschränkte Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit

Ist das Unternehmen jedoch bereits zahlungsunfähig, gilt ab 1. Oktober 2020 wieder die uneingeschränkte Insolvenzantragspflicht. Bei zahlungsunfähigen Unternehmen ist die Krise bereits so weit vorangeschritten, dass die Unternehmen nicht mehr in der Lage sind, ihre laufenden Kosten und Verbindlichkeiten zu decken. Hinzu kommt, dass die Zahlungsunfähigkeit im Vergleich zur Überschuldung für den Geschäftsführer leichter erkennbar ist und eben nicht von einer mittelfristigen Prognose abhängt.

Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren zur Krisenbewältigung

Der Gesetzesentwurf muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, mit einem rechtzeitigen Inkrafttreten vor dem 1. Oktober 2020 ist jedoch zu rechnen. Weitere Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Insolvenz- und Sanierungsrechtes stehen bevor. Mit Spannung wird derzeit der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens erwartet. Je nach Ausgestaltung durch den deutschen Gesetzgeber könnte sich das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren als ein effektives Instrument der Unternehmenssanierung, gerade auch zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Unternehmenskrisen, entwickeln.