BMF-Schreiben zu Werklieferungen

28.10.2020

Das BMF hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 klargestellt, dass eine Werklieferung nur vorliegt, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird und den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend ergänzt.

Werklieferungen

Eine Werklieferung liegt demnach nur vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind“ (Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Es genügt somit nicht, wenn der leistende Unternehmer ausschließlich eigene Gegenstände be- oder verarbeitet.

 

Es reicht jedoch weiterhin nach § 3 Abs. 4 Satz 2 UStG für Werklieferungen aus, wenn Gegenstände mit einem Grundstück fest verbunden werden.

Abgrenzung zu Montagelieferungen

Installiert oder montiert der Unternehmer hingegen einen Gegenstand ohne feste Verbindung mit einem Grundstück und be- oder verarbeitet dabei ausschließlich eigene Gegenstände, kann eine Montagelieferung vorliegen.

 

Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung im Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Werklieferungen ausländischer Unternehmer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG.

 

Sowohl Werklieferungen als auch Montagelieferungen sind ruhende Lieferungen, bei denen der Lieferort dort liegt, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Ist dieser Ort im Inland, ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar. Anders als bei Montagelieferungen schuldet bei Werklieferungen jedoch nicht der ausländische Lieferer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Hierdurch kann sich der ausländische Lieferer eine Registrierung in Deutschland ersparen.

Abgrenzung zu bewegten Lieferungen

Von Werk- und Montagelieferungen sind bewegte Lieferungen abzugrenzen, deren Lieferort grundsätzlich dort ist, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen in der EU liegt insoweit eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsstaat und ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Abnehmers im Zielland der Ware vor. Auch in diesen Fällen muss sich der aus dem Ausland liefernde Unternehmer nicht in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren. Voraussetzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Gegenstand seine Wesensart nach Beginn der Beförderung oder Versendung nicht ändert. Die Finanzverwaltung stellt insoweit darauf ab, ob der Gegenstand nach der Installation oder Montage eine andere Marktgängigkeit hat. Dies soll beispielsweise dann nicht der Fall sein, wenn der betriebsfertige Gegenstand nur für Zwecke eines besseren und leichteren Transports zunächst in einzelne Teile zerlegt und anschließend am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird.

Abgrenzung zu Werkleistungen

Keine Werk-, Montage- oder bewegte Lieferung, sondern eine sonstige Leistung in Gestalt einer Werkleistung liegt demgegenüber nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn der leistende Unternehmer keine selbstbeschafften Stoffe oder nur Zutaten bzw. sonstige Nebensachen verwendet. Bei Werkleistungen ausländischer Unternehmer greift das Reverse Charge-Verfahren ebenfalls, sodass grundsätzlich der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.

Übergangsregelung

Bereits mit Urteil vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) hatte der BFH entschieden, dass eine Werklieferung vorliegt, wenn der Unternehmer dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft, sondern zusätzlich einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Das Urteil wurde im Bundesteuerblatt veröffentlicht (BStBl 2014 II S. 128).

 

Dennoch beanstandet es das BMF für bis vor dem 1. Januar 2021 entstandene gesetzliche Umsatzsteuer nicht, wenn Steuerpflichtige Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Umsatzsteueranwendungserlasses behandeln.

 

Vor allem ausländische Lieferanten von Maschinen oder Anlagen und deren inländische Kunden sollten prüfen, ob Werk-, Montage oder bewegte Lieferungen bzw. Werkleistungen vorliegen, um eine zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung auch im Hinblick auf Registrierungspflichten und den Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die Unterscheidung zwischen Werk- und Montagelieferungen in Betriebsprüfungen künftig an Bedeutung gewinnen wird.