BMF-Schreiben bringt steuerliche Erleichterungen für NPO und Förderer

14.04.2020

Kurz vor den Osterfeiertagen hat die Finanzverwaltung gemeinnützigen Organisationen und deren Förderern eine Reihe steuerlicher Erleichterungen beschert. An Gründonnerstag veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (Gz.: IV C 4 – S 2223/19/10003 :003). Die Erleichterungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen im Zeitraum vom 1. März bis einschließlich 31. Dezember 2020.

Fokus auf steuerrechtliche Erwägungen

Das BMF-Schreiben beschränkt sich auf steuerrechtliche Erwägungen. Ungeachtet der gemeinnützigkeitsrechtlichen Erleichterungen müssen Geschäftsleiter, insbesondere die verantwortlichen Organe von Vereinen und Stiftungen, prüfen, ob satzungsfremde Tätigkeiten zivilrechtlich gestattet sind. Dies gilt insbesondere bei unentgeltlichen Maßnahmen, bei denen die Organisation eigene Mittel verwendet.

 

Sofern sich eine Satzung wie im typischen Regelfall nicht dazu verhält („schweigt”), ist zu überlegen, ob die Vornahme satzungsfremder Maßnahmen analog zum Recht kommerzieller Aktiengesellschaften zulässig ist.

 

Die wesentlichen für NPO relevanten Regelungen des BMF-Schreibens hier im Überblick:

Mittelbeschaffung

Bis zum 31. Dezember 2020 erlittene Verluste aus Vermögensverwaltung und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind unschädlich, wenn sie nachweislich auf den Folgen der Coronavirus-Pandemie beruhen.

 

Für Spenden auf (Sonder-)Konten u.a. von amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden einschließlich ihrer Untergliederungen sowie für Spenden auf Treuhandkonten Dritter wird der vereinfachte Zuwendungsnachweis nach § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für anwendbar erklärt; unter den in § 50 EStDV genannten Voraussetzungen reicht die Vorlage eines Bareinzahlungsbelegs oder einer Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

 

Für sog. Arbeitslohnspenden werden die in Katastrophenfällen üblichen steuerlichen Erleichterungen gewährt.

 

Geschäftspartner können Zuwendungen aus ihrem Betriebsvermögen an gemeinnützige Organisationen als Betriebsausgaben abziehen. Diese Erleichterung gilt allerdings nur, soweit die bedachte gemeinnützige Organisation von der Corona-Krise „unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen” ist, die Zuwendung einen „angemessenem Umfang” hat und der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen dient. Auch sonstige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an betroffene gemeinnützige Organisationen können als Betriebsausgaben abgezogen werden; diese steuerliche Erleichterung gilt allerdings nicht für Zuwendungen von Geld.

 

Die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und Personal für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Träger von Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen u.a. unterliegen nicht der Umsatzsteuer (keine umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgaben).

Mittelverwendung

Gemeinnützige Organisationen dürfen ihre Mittel gemeinnützigkeitsrechtlich auch für operative Tätigkeiten zur Verfolgung anderer steuerbegünstigter Zwecke als der eigenen Satzungszwecke verwenden (zur zivilrechtlichen Zulässigkeit siehe das Eingangs-Statement).

 

Diese Erleichterung gilt allerdings nur, soweit die satzungsfremden Zwecke steuerbegünstigt und inhaltlich auf die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene gerichtet sind. Das BMF nennt beispielhaft die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und die mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. In den im BMF-Schreiben genannten Fällen kann von der Prüfung der Bedürftigkeit einer unterstützten Person abgesehen werden. Nicht zulässig ist hingegen die Unterstützung nichtgemeinnütziger Unternehmen und Selbständiger, auch nicht über entsprechende Hilfsfonds der Kommunen.

 

Das BMF weist auf die generelle Möglichkeit für rein operativ tätige Organisationen hin, Mittel in den Grenzen des § 58 Nr. 2 AO anderen gemeinnützigen Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts für satzungsfremde steuerbegünstigte Zwecke zuzuwenden (zur zivilrechtlichen Zulässigkeit siehe das Eingangs-Statement).

 

Das BMF weist weiterhin daraufhin, dass gemeinnützige Organisationen generell Personal und Räumlichkeiten anderen gemeinnützigen Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Einsatz für steuerbegünstigte Zwecke überlassen dürfen (§ 58 Nr. 4 und Nr. 5 AO; zur zivilrechtlichen Zulässigkeit unentgeltlicher Maßnahmen siehe das Eingangs-Statement).

 

Nach dem Gesetz darf Personal auch nicht-gemeinnützigen Unternehmen überlassen werden, aber wohl nur gegen angemessenes, marktübliches Entgelt und nur zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke. Etwaig erhobene Entgelte für Leistungen an gemeinnützige Organisationen sollen unabhängig vom eigenen Satzungszweck in einem Zweckbetrieb nach § 65 AO anfallen, sind demnach ertragsteuerfrei, sofern die Unterstützungsmaßnahmen „für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig” sind. Das BMF nennt beispielhaft Leistungen für Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Sie unterliegen, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung greift (insoweit sind keine Erleichterungen vorgesehen) und sofern nicht die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Anwendung kommt, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %.

 

Greift das Zweckbetriebsprivileg nach § 65 AO nicht, fällt das Entgelt nach allgemeinen Grundsätzen in der Vermögensverwaltung (ertragsteuerfrei, ermäßigter Umsatzsteuersatz) oder in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ertragsteuerpflichtig, Regelsteuersatz) an. Bei Personalüberlassung sind die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu beachten.

 

Eine gemeinnützige Organisation darf das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis auf insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts aufstocken, allerdings nur einheitlich für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit. In diesem Fall wird die Aufstockung ungeprüft als gemeinnützigkeitskonform unterstellt. Bei anderen Gestaltungen kommt es auf die Angemessenheit, d.h. auf die Marktüblichkeit, der Aufstockung im Einzelfall an, dies unter Zugrundelegung allgemeiner gemeinnützigkeitsrechtlicher Grundsätze.

 

Eine gemeinnützige Organisation darf ihren Ehrenamtlern die sog. Ehrenamts- und die sog. Übungsleiterpauschale auch bei vorübergehender pandemiebedingter Einstellung der begünstigten Tätigkeit auszahlen.

 

Mit den NPO relevanten Themen der Mittelbeschaffung und Mittelverwendung haben wir uns bereits in unseren Webinaren vom 27. März und 2. April 2020 befasst; bei Interesse an näheren Informationen dazu schreiben Sie uns gerne eine Mail an npo@fgs.de.