BMF ergänzt ersten Entwurf zur Senkung der Mehrwertsteuersätze

29.06.2020

Ergänzend und korrigierend zum ersten Entwurf vom 11. Juni 2020 hat das BMF bereits zwei Wochen später eine korrigierte Fassung des BMF-Schreibens zur Senkung der Mehrwertsteuersätze für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember veröffentlicht.

 

Hierin geht es einerseits auf offensichtliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten zur Senkung der Mehrwertsteuersätze wie den Anwendungszeitraum ein. Andererseits enthält die korrigierte Fassung einige weitere wichtige Klarstellungen sowie Ergänzungen zu Mehrwertsteuersenkung (vgl. dazu auch den FGS Blog-Beitrag vom 8. Juni).

Nichtbeanstandungsregelung

Die sicherlich wichtigste Änderung zur Mehrwertsteuer ist die Aufnahme einer Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen Steuerausweis in der Unternehmerkette. Diese gibt den Unternehmern de facto noch einen weiteren Monat Zeit, die Änderungen der Mehrwertsteuersätze ohne Risiken zu implementieren.

 

Das BMF stellt zwar zunächst klar, dass bei Ausweis einer zu hohen Steuer diese nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet wird und dementsprechend eine Berichtigung erfolgen müsste, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Allerdings wird diese Verpflichtung insoweit relativiert, als es die Verwaltung nicht beanstandet, dass bei Leistungen, welche im zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. August 2020 erbracht werden, eine zu hohe Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde. In diesen Fällen entfällt die Berichtigungspflicht und der Leistungsempfänger ist gleichwohl zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Anzahlungsrechnungen

Eine weitere wesentliche Korrektur wurde für Anzahlungsrechnungen eingepflegt: Hat der Unternehmer für eine Leistung, die im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Januar 2021 erbracht werden soll, eine Vorausrechnung mit den gesenkten Mehrwertsteuersätzen erteilt, vereinnahmt er die Entgelte jedoch bereits vor dem 1. Juli, so sind hierfür entgegen der ursprünglichen Fassung die höheren Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Die Voranmeldungen sind entsprechend zu korrigieren.

 

Auch hier beanstandet es die Verwaltung nicht, wenn der Unternehmer im Voranmeldungszeitraum der Entgeltsvereinnahmung nur die nach dem 30. Juni und vor dem 1. Januar 2021 geltenden Mehrwertsteuersätze von 16 % bzw. 5 % berechnet und abführt. Einer Berichtigungspflicht bedarf es insoweit nicht.

Keine Anpassung der Vordruckmuster

Das BMF-Schreiben geht nunmehr auch auf die verfahrensrechtliche Behandlung der Senkung der Mehrwertsteuersätze ein. Zu beachten ist, dass die bestehenden Vordrucke nicht angepasst werden und der Unternehmer die Umsätze entsprechend selbst zum jeweiligen Steuersatz eintragen muss. Eine Trennung der Umsätze nach den jeweils geltenden Mehrwertsteuersätzen erfolgt nicht.

Dauerleistungen

In Bezug auf Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung angesehen werden (z.B. ein Mietvertrag), wird klargestellt, dass es ausreichend ist, eine Ergänzungsvereinbarungen zu treffen. Diese muss unter Bezug auf den Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 enthalten. Der angepasste Vertrag muss allerdings weiterhin den Anforderungen des § 14 UStG genügen.

Gutscheine

Für eine Zuzahlung im Rahmen einer Gutscheineinlösung bei Einzweckgutscheinen gilt nach dem neuen Entwurf zudem der Mehrwertsteuersatz, der zum Zeitpunkt des Einlösens gilt.

Einfuhrumsatzsteuer

Das BMF stellt ferner klar, dass die gesenkten Mehrwertsteuersätze auch bei der Einfuhrumsatzsteuer gelten.

Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen

Eine weitere Vereinfachungs- bzw. Nichtbeanstandungsregelung wird zudem für die Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie der Abwasserbeseitigung eingefügt: Für Abschlagsrechnungen im Niedrigsteuerzeitraum beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn in diesen irrtümlich mit 19% und 7% abgerechnet wird und dies in der Endrechnung korrigiert wird. Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug.

Durchschnittssatzbesteuerung

Letztlich wird für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft noch klargestellt, dass der für die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG geltende Mehrwertsteuersatz bei der Lieferung bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ebenfalls gesenkt wird.