BFH entscheidet: Vermietung eines Einkaufs­zentrums kein Gewerbe­betrieb

15.12.2016

 

Vermietung und Verpachtung grundsätzlich kein Gewerbebetrieb

 

 

Dreh- und Angelpunkt der vorliegenden Entscheidung ist die steuerliche Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von der Unterhaltung eines Gewerbebetriebes bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Grundsätzlich ist Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen private Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb. Dies gilt selbst dann, wenn das verwaltete Vermögen sehr umfangreich ist oder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Demarkationslinie von privater Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird allerdings u. a. überschritten, wenn der Vermieter im Zusammenhang mit der Vermietung gegenüber dem Mieter Sonderleistungen in erheblichem Umfang erbringt. Solche über das übliche Maß einer Vermietertätigkeit hinausgehende Sonderleistungen können z. B. die Reinigung oder Überwachung der vermieteten Räume, Lieferung von Strom und Vermittlungs- oder Managementleistungen sein.

Stärkung Berücksichtigung objektbezogener Besonderheiten

Mit dem vorliegenden Urteil entscheidet der BFH zugunsten von Vermietern von Einkaufszentren, dass aber solche Leistungen unschädlich sind, die nicht über das hinausgehen, was die Nutzung der Räume zu dem von den Mietern vorausgesetzten gewerblichen Zweck ermöglicht und nicht als „eigenständiges Herantreten an den Markt“ verstanden werden können. Der BFH stärkt damit die Berücksichtigung objektbezogener Besonderheiten: Sonderleistungen für Mieter des einen Objekts können „normale“ Leistungen für Mieter eines anderes Objekts sein. Es ist zu begrüßen, dass Vermieter von Einkaufszentren nunmehr z. B. durch Werbung für das Einkaufszentrum und durch Bereitstellung und Instandhaltung von Infrastrukturmaßnahmen wie Parkplätze, Abstellräume, Zugangssicherung, Sanitäranlagen etc. nicht Gefahr laufen, einen Gewerbebetrieb zu begründen. Zurückhaltung sollte allerdings an den Tag gelegt werden, das Urteil ungehemmt auf andere Objektarten, z. B. Büroimmobilien, zu übertragen.

Bedeutung für die erweiterte Kürzung

Im Übrigen wurde die Entscheidung auch für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG mit Spannung erwartet, die vor allem für Vermieter eine zentrale Rolle spielt, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen (bspw. gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, GmbH). Denn eine Voraussetzung der erweiterten Kürzung ist, dass der Vermieter keine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt. Insoweit bestätigt der BFH mit dem vorliegenden Urteil grds. die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung im Rahmen der Vermietung von Einkaufszentren. Offen geblieben ist dagegen die Frage, ob Leistungen einer anderen als der Vermietungsgesellschaft dieser zugerechnet werden können und damit u. U. gegen das Ausschließlichkeitsgebot der erweiterten Kürzung verstoßen werden könnte.