Tax Law | Compliance

Mehr Zeit für die Meldung der Informationen nach DAC 7 / PStTG

10.01.2024 | FGS Blog

Demnächst müssen Plattformbetreiber Informationen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.Grundsätzlich sind die Informationen nach dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen PStTG (weitere Informationen hier) zum 31. Januar 2024 für den Meldezeitraum 2023 mitzuteilen. Ein Verstoß löst als Ordnungswidrigkeit Bußgelder aus.

Da dies die Praxis vermehrt vor Schwierigkeiten stellt, hat das BZSt nun eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn meldende Plattformbetreiber in Bezug auf den Meldezeitraum für das Kalenderjahr 2023 die Informationen erst zum 31. März 2024 melden.

Gesetzliche Vorgaben

Nach dem PStTG müssen Plattformbetreiber Informationen über sich selbst und über die Anbieter, die über die Plattform sog. „relevante Tätigkeiten“ gegen Vergütung anbieten, an das BZSt übermitteln. Diese Übermittlung hat elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen (§ 15 PStTG). Es sind dabei ein amtlich vorgeschriebener Datensatz und eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu nutzen. Grundsätzlich kann diese Meldung bereits jetzt vorgenommen werden.

Welche Informationen zu melden sind, bestimmt sich nach § 14 PStTG. Dies sind zum einen Stammdaten über den Plattformbetreiber und die auf der Plattform tätigen Anbieter selbst, als auch umsatzbezogene Daten zu den Anbietern.

Nichtbeanstandungsregelung und Auswirkungen

Die erste Meldung über die amtlich bestimmten Schnittstellen hat laut PStTG also für den Meldezeitraum 2023 am 31. Januar 2024 zu erfolgen. Zwar kann die Meldung der Informationen in der Theorie bereits jetzt vorgenommen werden, aber praktisch ist das erstmalige Zusammentragen der Daten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Das BZSt hat nun eine einmalige Nichtbeanstandungsregelung erlassen, wonach den Plattformbetreibern zusätzliche zwei Monate zur Verfügung stehen. Die erste Meldung ist also faktisch erst zum 31. März 2024 vorzunehmen.

Betreiber von Plattformen sollten nun die Zeit nutzen, um einige Dinge final zu klären und die Meldung der Informationen vorbereiten:

  • Zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine Plattform oder eine relevante Tätigkeit vorliegt. Hierzu kann ein Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 10 PStTG beim BZSt gestellt werden.
  • Sofern die Merkmale erfüllt sind und eine Meldepflicht im Raum steht, sollten dringend die Daten zusammengetragen werden.
  • Zudem ist eine Information an die Anbieter nach § 22 PStTG vorzunehmen.
  • Danach sollte die Übermittlung der Daten vorgenommen werden.
  • Bei der Strukturierung und Übermittlung der Daten kann Sie die FGS Digital unterstützen.