Der Bundestag hat mehrere umsatzsteuerlich relevante Gesetze beschlossen. Neben Entlastung von Unternehmen sowie Verbrauchern von gestiegenen Energiepreisen werden auch einige eher technische Anpassungen, insbesondere mit Blick auf das EU-Recht vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen fassen wir nachfolgend zusammen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie und Durchschnittssätze für Landwirte sowie Änderungen im Biersteuerrecht

In das "Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen" vom 22.9.2022 (BT-Drucks. 20/3590), das ursprünglich nur der Umsetzung der EU-Alkoholstrukturrichtlinie diente, wurden noch aktuelle Anpassungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie und zum Durchschnittssteuersatz für Landwirte aufgenommen. Zwischen den Änderungen gibt es keine inhaltliche Verbindung, außer der zufälligen Gemeinsamkeit, dass es ums leibliche Wohl der Bevölkerung geht. Dem Gesetz hat der Bundesrat am 7.10.2022 bereits zugestimmt.

Die wichtigste Änderung ist die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Diese wäre an sich am 31.12.2022 ausgelaufen und wurde zunächst bis Ende 2023 verlängert. Dem vielfachen Wunsch nach einer Entfristung wurde seitens der Bundesregierung nicht entsprochen.

Zudem werden ab 1.1.2023 der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte durch die Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG von 9,5 auf 9,0 Prozent angepasst.

Zu guter Letzt werden, dem ursprünglichen Anlass des Gesetzes entsprechend, Änderungen im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung aufgrund des EU-Rechts vorgenommen. Diese Änderungen dienen dem Bürokratieabbau.

Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme

Zudem wurde das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" (BT-Drucks. 20/3744) am 30.9.2022 vom Bundestag beschlossen, dem der Bundesrat ebenfalls am 7.10.2022 zugestimmt hat.

Danach wird zur Abfederung der Belastung der Verbraucher durch die gestiegenen Gaspreise der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vorübergehend auf 7 Prozent reduziert und soll auch für Fernwärme gelten. Der Bundestag verspricht sich eine vollständige Weitergabe an die Verbraucher.

Die Änderung tritt rückwirkend (!) zum 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und für Wärme über ein Wärmenetz, die vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 bewirkt werden.

Gaslieferungen sind aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln.  Dies bringt in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich, an die sich noch einige von der temporären Steuersatzsenkung her erinnern werden (siehe hierzu Blog-Beitrag vom 05. Januar 2021 & Blog-Beitrag von 08. Juni 2020). Daher hat das BMF hierauf bereits mit einem Schreiben reagiert. Danach gibt es Erleichterungen und Vereinfachungen im Bereich Abrechnung auf Grundlage des Gastages, Abschlagszahlungen und bei einem zu hohen Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette.

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

Auch der am 14. September 2022 beschlossene Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) bringt umsatzsteuerliche Änderungen mit sich. Die wichtigsten ertragsteuerlichen Änderungen finden Sie im Blog-Beitrag hier.

Die wichtigsten umsatzsteuerlichen Änderungen sind:

  • § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG: Durch die Streichung von § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung unabhängig von der in § 18a Absatz 10 UStG enthaltenen Frist für die Abgabe einer ZM gelten. Gilt ab 1.1.2023. Hierzu erging bereits ein BMF-Schreiben.
  • § 12 Abs. 3 UStG: Der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ist praktisch überaus bedeutend und soll die Energiewende unterstützen. Dies ist erst durch die Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom 5.4.2022 möglich. Die Regelung soll nach dem Entwurf auch für die Installation sowie Stromspeicheranlagen gelten, jedoch nur für Lieferungen, also nicht für Vermietungen, so dass viele praxisrelevante Fälle weiterhin außen vor bleiben. Gilt ab 1.1.2023.
  • § 22g UStG: Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister. Danach sollen Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren. Denn die Verordnung im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, diese Informationen zu erheben und an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem („CESOP“) zu übermitteln, das von der Europäischen Kommission entwickelt und technisch verwaltet wird. Damit soll der Umsatzsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs, besser bekämpft werden. Gilt ab 1.1.2024.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Zuletzt steht die Umsetzung der „DAC 7“-Richtlinie der EU aus. Laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG-E), das am 1.1.2023 in Kraft tritt, eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden. Die Meldepflicht wird um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent.