Was Konzerne über die Einführung einer globalen Digitalsteuer wissen sollten
Die OECD hat am 9. Oktober 2019 ein Konzept zur Einführung einer globalen Digitalsteuer für Gewinne international tätiger Konzerne veröffentlicht.
Es soll ein mehrstufiger Ansatz zur Anwendung kommen. Die Marktstaaten sollen dabei umfassendere Besteuerungsrechte auf Residualgewinne der Konzerne erhalten als es bislang der Fall ist. Der international anerkannte Fremdvergleichsgrundsatz wird jedoch weiterhin gelten.
Ausgangspunkt ist der Aktionspunkt 1 des BEPS-Berichts der OECD/G20 aus dem Jahr 2015 und die politische Dynamik in der EU und mehreren nationalen Rechtsordnungen. Infolgedessen hat sich die OECD verpflichtet, im Jahr 2020 eine Lösung für die steuerlichen Herausforderungen bei der Digitalunternehmen zu finden.
Im Anschluss an die Grundsatzerklärung vom 29. Januar 2019 und ein Konsultationsdokument vom 13. Februar 2019 hat die OECD am 31. Mai 2019 ein Arbeitsprogramm veröffentlicht. Dieses Programm sieht zwei Säulen vor:
Die OECD hat nunmehr einen Vorschlag für die 1. Säule entwickelt. Sie schlägt die Einführung einer globalen Digitalsteuer vor.
Der Vorschlag der OECD vereint Elemente aus drei bestehenden Vorschlägen ausgewählter Staaten: Nutzerbeteiligung (insb. Großbritannien), immaterieller Marketingwerte (insb. USA) und eine signifikante wirtschaftliche Präsenz (insb. Indien). Diese drei Vorschläge mögen unterschiedlich sein, wie sie sich dem Thema der Digitalisierung näher. Der gemeinsame Fokus liegt jedoch darauf, wie Online-Unternehmen in der Lage sind, in einem geographischen Absatzmarkt aus der Ferne enorme Gewinn zu erwirtschaften.
Die Umverteilung von Konzerngewinnen soll nur solche Konzerne betreffen, die einen jährlichen Konzernumsatz von mindestens € 750 Mio. haben. Außerdem müssen diese Konzerne außerordentlich hohe Gewinne erwirtschaften. Wo die genaue Gewinngrenze letztendlich liegen soll, ist noch offen. Der Fokus soll zwar auf digitale Geschäftsmodelle liegen, aber nicht darauf begrenzt sein.
Der Anwendungsbereich für die Umverteilung von Konzerngewinnen soll sich außerdem auf Konzerne mit Nähe zu Endverbrauchern (B2C) konzentrieren. Es ist jedoch völlig unklar, wie diese Endverbraucher-Nähe definiert ist. Es stellt sich auch die Frage, wie Produkte voneinander abgegrenzt werden. Außerdem gibt es Produkte (z.B. Laptops), die sowohl von Endverbrauchern als auch Unternehmen genutzt werden.
Dagegen sollen Unternehmen der Rohstoffindustrie von der globalen Digitalsteuer ausgenommen werden. Es ist auch noch offen, ob die Finanzindustrie erfasst werden soll. Denn bei der Finanzindustrie handelt es sich größtenteils um B2B, aber auch um B2C, wenn auch nicht mehr hochprofitabel angesichts des aktuellen Zinsniveaus.
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, sollen den neuen Regeln zur Verteilung von Konzerngewinnen unterliegen. Diese neuen Regeln hängen nicht von der physischen Präsenz eines Unternehmens in einem bestimmten Staat ab, sondern von dem dort erwirtschaften Umsatz.
Der einheitliche Ansatz der OECD ist ein Kompromiss, der so viele Interessengruppen wie möglich einbeziehen möchte. Die betroffenen Konzerne sollen bei der neuen Gewinnverteilung einem dreistufigen Ansatz ausgesetzt sein:
Außerdem sollen verbindliche und wirksame Mechanismen zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten vereinbart werden, die sich auf alle Teile des Vorschlags beziehen.
Insgesamt kann man festhalten, dass dieser umfassende Vorschlag der OECD mit der ursprünglichen Idee einer Digitalsteuer nicht mehr viel zu tun hat.
Die neuen Besteuerungsrechte (Betrag A) weichen von dem bislang international anerkannten Betriebsstättenkonzept ab. Nach diesem Konzept hängt die Besteuerung von der physischen Präsenz vor Ort ab. Sie beruht auf der nachhaltigen und signifikanten Präsenz in einem Marktstaat.
In welchem Land ein Unternehmen eine Betriebsstätte hat, soll bei der Steuererhebung künftig nicht mehr maßgeblich sein. Entscheidend soll vielmehr sein, in welchem Marktstaat ein Konzern welche Umsätze erwirtschaftet. Die OECD schlägt vor, eine Umsatzschwelle (die an die Größe des jeweiligen geographischen Absatzmarktes anzupassen ist) als vorrangigen Indikator für die Bestimmung einer solchen Präsenz festzulegen. Die Gewinnverteilung soll nach einem 4-stufigen Ansatz erfolgen:
Bei der beabsichtigten Umverteilung von Konzerngewinnen sind noch viele Anwendungsfragen offen, insb. Grenzwerte und Prozentsätze. Außerdem sind beispielsweise diejenigen Konzerngesellschaften zu bestimmen, bei denen der Residualgewinn nach existierenden Verrechnungspreisregeln zunächst entsteht und anschließend umzuverteilen ist. Keine leichte Aufgabe. Denn die Praxis ist vielschichtiger und komplexer als das Idealbild der OECD mit nur einem einzigen zentralen Strategieträger und einer Vielzahl von Routineunternehmen. Vielmehr agieren in Konzernen häufig mehrere Strategieträger und/oder es ist eine Vielzahl von Konzerngesellschaften als Mittelunternehmen zu charakterisieren.
Beispielsweise hat das Unternehmen A eine Rentabilität von 35%. Sie hat Verkäufe von 100 und auf sie entfallen 35% des weltweiten Gewinns. Als nächstes wird angenommen, dass die ersten 10% des Gewinns nicht umverteilt werden.
Bei einer Umsatzrentabilität von 35% bestehen somit Residualgewinne von 25%, wovon den Marktstaaten ein Prozentsatz von bspw. 20% zugewiesen wird. Somit sind 20% von 25% umzuverteilen, was 5% des Umsatzes des Unternehmens entspricht.
Die 5% sind je nach Größe den einzelnen Marktstaaten zuzuweisen. Wenn also das Unternehmen z.B. 10% des Umsatzes in Deutschland erwirtschaftet, würde es Besteuerungsrechte für 0,5% des Umsatzes des Unternehmens erhalten. Der Steuersatz ist von den einzelnen Marktstaaten festzulegen.
Der von der OECD vorgeschlagene Ansatz für die 1. Säule zielt darauf ab, den international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz durch eine formelbasierte Lösung zugunsten von Marktstaaten zu ergänzen. Von einer solchen Besteuerung würden vor allem Länder mit großen Absatzmärkten profitieren. Die existierenden Vorschriften für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise sollen jedoch beibehalten werden. Dies würde bedeuten, dass der vorgeschlagene Ansatz eine weitere Besteuerungsebene darstellt, die neben den bestehenden Verrechnungspreisvorschriften zu beachten ist.