Risiko der Doppelbesteuerung durch Versicherungsteuerreform

12.03.2021 | FGS Blog

Am 10. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber außerhalb des Fokus vieler Unternehmen eine Änderung im Versicherungsteuergesetz (VersStG) verabschiedet. Das BMF hat hierzu nun ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das die Änderungen „konkretisiert“. Insbesondere für international agierende Konzerne kann diese Reform zu einer erstmaligen Besteuerung oder Doppelbesteuerung von Versicherungsprämien in Deutschland führen.

 

Nach altem Recht bestand grundsätzlich keine Steuerbarkeit in Deutschland, wenn sich ein Versicherungsverhältnis auf eine Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung des Versicherungsnehmers außerhalb Deutschlands bezog. Nun ist eine solche ausweislich des neu eingefügten § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG n.F. auch für Versicherungen einer außerhalb des EWR (EU, Norwegen, Island und Liechtenstein) belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person gegeben, sofern der Versicherungsnehmer seinen Sitz in Deutschland hat. Entscheidend ist in diesen Fällen somit nicht die Risikobelegenheit, sondern der Sitz des Versicherungsnehmers.

Relevanz für global agierende Unternehmen

Relevant ist diese Änderung insbesondere für global agierende Unternehmer, die ein einheitliches Deckungsniveau nach deutschem Maßstab über eine Differenzdeckung (DIC/DIL = Difference in Conditions/Difference in Limits) für alle Betriebsstätten und sonstige Einrichtungen sicherstellen wollen.

 

Bis zum 10. Dezember 2020 lösten Versicherungsprämien für versicherte Risiken einer im Drittland belegenen Betriebsstätte regelmäßig keine deutsche Versicherungsteuer aus. Der neue § 1 Abs. 2 Nr. 4 VersStG führt nun jedoch dazu, dass dies in einer Reihe von Fällen anders zu beurteilen sein könnte. Nicht selten kann dies zu einer Doppelbesteuerung der Prämien führen, da die Besteuerung im Drittland durch die Anpassung im deutschen Recht nicht wegfallen dürfte. Mangels Anwendbarkeit der Richtlinie auf diese Sachverhalte, ergibt sich u.E. aus dem Richtlinienrecht insoweit kein Verstoß.

Handlungsempfehlung

Derzeit ist noch nicht abschließend definiert, welche Versicherungen im Einzelnen von der Neuregelung umfasst sind. Jedoch sollte jeder Versicherungsnehmer mit Sitz in Deutschland, der ausländische Betriebsstätten oder sonstige (nichtunternehmerische) Einrichtungen mitversichert hat, nun prüfen, ob unter Umständen das Risiko einer deutschen Steuerbarkeit besteht. Dies gilt auch dann, wenn die eigentliche Versicherung unverändert geblieben ist.