Mit Datum vom 30. Juni 2022 hat der BFH (Az. V R 25/21) ein lang ersehntes Urteil zur Umsatzbesteuerung von KFZ-Überlassungen an Arbeitnehmer gefällt. Grund für den Fokus auf diesen Rechtsstreit ist die Tatsache, dass der EuGH mit Entscheidung vom 20. Januar 2021 in der Rs. QM ein von der deutschen Rechtsprechung und ihr folgend der Finanzverwaltung seit langem gepflegten Rechtsgrundsatz in einem Bereich (vermeintlich) in Frage gestellt hatte, der bei einer Vielzahl von Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Fahrzeuge überlassen, für Unsicherheit gesorgt hat.
Zum Hintergrund
Die nationale Rechtsprechung und die Verwaltung gingen bisher stets davon aus, dass auch ohne die Vereinbarung eines Entgelts, idR in Form einer (teilweisen) Gehaltsumwandlung, die Überlassung eines KFZ an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken einen tauschähnlichen und damit letztlich entgeltlichen Umsatz darstellen kann, der der Umsatzsteuer unterfällt. Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang genügte hiernach die Erhöhung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber in Form der Sachleistung bzw. der Überlassung des KFZ zu privaten Zwecken. Infolgedessen wurden die KFZ vom Arbeitgeber regelmäßig mit 1% des Bruttolistenpreises der Umsatzsteuer unterworfen, was auf der Eingangsseite den Vorteil hatte, dass der Vorsteuerabzug aus dem Bezug des KFZ ebenfalls gegeben war.
Aus dem Urteil des EuGH in der Rs. QM vom 20. Januar 2021 ging entgegen dieser gefestigten Rechtsauffassung teilweise die Schlussfolgerung hervor (u.a. durch das vorlegende FG Saarland), dass die generelle Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes bei einer KFZ-Überlassung an Arbeitnehmer ohne Vereinbarung eines konkreten Entgelts (bspw. in Form der Gehaltsumwandlung), nicht vom EuGH mitgetragen würde. Vielmehr sei von einer unentgeltlichen Leistung auszugehen, die nur dann umsatzsteuerbar sei, wenn der Vorsteuerabzug auf der Eingangsseite geltend gemacht wurde. Dies hätte bspw. für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer Vorteile mit sich bringen können.
Die Entscheidung des BFH
Dieser Interpretation schiebt der BFH mit seinem nunmehr ergangenen Urteil einen überraschend deutlichen Riegel vor.
Zunächst stellen die Münchner Richter klar, dass dem Urteil des EuGH entgegen der Ansicht der Vorinstanz und einer Vielzahl von Literaturstimmen, die dargestellte Schlussfolgerung keineswegs zu entnehmen sei, da dem EuGH die Frage nach der Möglichkeit eines tauschähnlichen Umsatzes schlichtweg nicht vorlag, sondern dieser lediglich zum Ort der Leistung zu entscheiden hatte.
Ferner ergäbe sich die Unentgeltlichkeit und damit die Verneinung eines tauschähnlichen Umsatzes bei Fehlen eines konkreten Leistungsentgelts auch nicht aus den Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses, da die darin enthaltene Aufzählung nicht abschließend sei.
Vielmehr, so der BFH, sei auch aus der Rechtsprechung des EuGH zu schließen, dass ein tauschähnlicher Umsatz bejaht werden kann, wenn nur die Arbeitsleistung als Entgelt für die Fahrzeugüberlassung in Frage kommt.
Entgegen der nach dem Urteil in der Rs. QM vielfach vertretenen Ansicht, stellt er fest, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der Arbeitsleistung durchaus bestehen kann. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn die Nutzung im Arbeitsvertrag individuell vereinbart ist, wodurch ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang zum Ausdruck komme. Der bloße Zusammenhang zu einem Arbeitsverhältnis reiche aber nicht aus.
In der Praxis dürfte ersteres jedoch der Regelfall sein.
Praxishinweis
Damit dürfte u.E. der weitaus überwiegende Teil der Nutzungsüberlassungen umfasst sein, da der Arbeitgeber ohne entsprechende Regelung ein KFZ regelmäßig nicht überlassen wird.
Gleichwohl stellt sich auch nach Ergehen des Urteils die Frage, wann tatsächlich von einer individuellen Vereinbarung in diesem Sinne und damit von einem mitprägenden Zusammenhang auszugehen ist. Reicht eine, eventuell erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses geschlossene, Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder genügt evtl. schon eine Flottenregelung innerhalb des Konzerns auf die der Arbeitsvertrag Bezug nimmt?
Um diesbezüglichen Risiken durch eine abweichende Auffassung der Finanzbehörde (bspw. in Betriebsprüfungen) zu begegnen, raten wir dazu im Vorhinein klare Regelungen zu treffen. Hierbei gilt es zu beachten, dass bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes ein pauschaler Abschlag von 20% für die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Eingangsleistungen (Versicherung/KFZ-Steuer/…) nicht vorgenommen werden darf, da der tauschähnliche Umsatz anders als die unentgeltliche Wertabgabe nicht vom Vorsteuerabzug abhängig ist.