Indirect Taxes

Herstellerabgabe für Einwegplastik

31.03.2023 | FGS Blog

Am heutigen Tag (31. März 2023) hat der Bundesrat eine Herstellerabgabe für Einwegplastik beschlossen.

Insbesondere unsachgemäß entsorgte Einwegprodukte verschmutzen unsere Umwelt – angefangen im örtlichen Park, über Strände in ganz Europa, bis in abgelegene Ökosysteme wie der Arktis. Nach dem heutigen Beschluss werden Hersteller in Deutschland nunmehr über eine Abgabe für Einwegkunststoffe an den Entsorgungskosten der Kommunen beteiligt, wodurch zugleich Anreize zur Eindämmung des Einsatzes entsprechender Stoffe geschaffen werden.

Beteiligung der Hersteller an Entsorgungskosten

Nachdem im Jahre 2021 bereits der Vertrieb bestimmter Einwegprodukte aus Kunststoff, wie Trinkhalme oder Wattestäbchen, gänzlich verboten wurde, folgt nun die nächste Maßnahme gegen Umweltverschmutzung durch Plastikprodukte. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie zur Verringerung der Auswirkungen von Kunststoffprodukten auf die Umwelt. Nach dieser muss jeder Mitgliedstaat bis 2026 gegenüber 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs gewisser Einwegkunststoffartikel in seinem Hoheitsgebiet herbeiführen.

Der Gesetzesbeschluss sieht insbesondere eine Sonderabgabe für Hersteller auf Produkte aus Einwegkunststoff vor. Damit soll entsprechend dem Ziel der EU-Richtlinie, das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt begrenzt und die Ressource „Kunststoff“ besser bewirtschaftet werden.

Wer in Deutschland Einwegverpackungen, wie Getränkebecher, Plastiktüten, Essensverpackungen, aber auch Zigaretten oder Feuerwerkskörper verkauft, soll ab 1. Januar 2024 in einen staatlichen Fonds einzahlen. Erwartet werden Einnahmen i.H.v. bis zu 450 Millionen Euro, die den Städten und Gemeinden zugutekommen und vor allem kommunale Müllentsorger entlasten sollen.

Langfristig soll dadurch ein Anreiz entstehen, die Produktionsmenge von Einwegplastik und die damit einhergehenden CO2-Emmissionen von vorneherein zu reduzieren.

Sowohl dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU), als auch dem Deutschen Städtetag geht der Gesetzentwurf nicht weit genug. Sie fordern eine Ausweitung der Abgabe auf weitere Einwegprodukte, vor allem aus Pappe und Aluminium.

Bedenken kommen hingegen vor allem von Wirtschaftsverbänden. Diese befürchten unnötige Belastungen für die zahlenden Hersteller und sehen die Politik in der Verantwortung, die tatsächliche Durchführung fair und kosteneffizient auszugestalten.

Vorgesehene Verpflichtungen der Hersteller

Für die Hersteller von Einwegprodukten aus Plastik wird vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Registrierung beim Umweltbundesamt verpflichtend, das für die Verwaltung des Fonds zuständig sein wird. Abgabepflichtig sind Hersteller mit Sitz im Inland, wenn Sie die Produkte erstmalig auf dem deutschen Markt bereitstellen. Aber auch Hersteller, die nicht in Deutschland ansässig sind, werden erfasst, soweit sie Einwegkunststoffprodukte an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland mittels Fernkommunikationsmittel vertreiben.

Die Höhe der Abgabe richtet sich dann nach der von den Herstellern bereitgestellten oder verkauften Menge, die jährlich in Kilogramm zu melden ist. Auch eine genaue Aufschlüsselung nach der jeweiligen Art und Masse soll erfolgen. Hierzu müssen registrierte Sachverständige zur Prüfung hinzugezogen werden. Nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern ist es fortan nicht mehr gestattet, ihre Produkte auf dem Markt bereitzustellen oder zu verkaufen.

Die genauen Abgabensätze müssen noch durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Verantwortlichkeit von Dritten

Die neue Rechtslage wird nicht nur für Hersteller relevant. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten von Einwegkunststoffprodukten nicht mehr ermöglichen, wenn der Hersteller seiner Registrierungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt. Gleiches gilt für Fulfillment-Dienstleister, die in dem Fall keine Dienstleistungen, wie die Verpackung, Adressierung oder den Versand, in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte erbringen dürfen.

Um ihrer Verantwortung nachkommen zu können, haben diese Akteure die Möglichkeit, sich in einer frei zugänglichen Online-Datenbank über die Registrierung der jeweiligen Hersteller zu informieren.

Hersteller, die ihre Tätigkeit ausüben ohne registriert zu sein, und Dritte, die Einwegkunststoffprodukte nicht registrierter Hersteller zum Kauf anbieten, begehen gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzesbeschlusses eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld bewehrt werden. Dieses liegt je nach Art des Verstoßes bei bis zu 100.000 Euro.

Blick ins europäische Ausland

Plastic- oder Eco-Taxes in Form von Abgaben auf Einwegverpackungen sind mittlerweile keine Neuheit mehr in Europa. Bereits in einigen Ländern werden Hersteller und auch Importeure, die Einwegverpackungen aus nicht recyceltem Kunststoff vertreiben, zur Verantwortung gezogen.

Vorreiter waren das Vereinigte Königreich und Portugal, die bereits Mitte 2022 Steuern auf Kunststoffverpackungen mit nicht ausreichendem Recyclinganteil erhoben haben. In Portugal werden diese Verpackungsabgaben als nicht abzugsfähige Kosten behandelt. Des Weiteren gibt es dort Bestrebungen, die Regelung bald auch auf Aluminiumprodukte auszuweiten.

Nachgezogen hat Anfang 2023 auch Spanien mit einer Abgabe auf erstmalig in den Verkehr gebrachte Kunststoffverpackungen. In Italien wurde eine entsprechende Regelung aufgrund von politischem Widerstand auf unbestimmte Dauer verschoben, während die bulgarische Regierung die Schaffung einer solchen Regelung in ihrem Koalitionsvertrag aufgenommen hat.

Spezielle Regelungen finden sich auch in Dänemark, Slowenien, Griechenland, Irland, Belgien, Rumänien und Schweden. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies neben der monetären Belastung durch die Abgabe gegebenenfalls auch einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand.

Wünschenswert erscheint eine flächendeckende Einführung entsprechender Regelungen in der gesamten EU, um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. Ob langfristig der erhoffte Erfolg im Bereich Nachhaltigkeit eintritt, gilt es abzuwarten.