Finanzverwaltung veröffentlicht „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise“

Das BMF hat mit Datum vom 14. Juli 2021 neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, IV B 5 – S 1341/19/10017 :001) erlassen. Diese ersetzen eine Reihe zuvor ergangener Verwaltungsanweisungen zu Verrechnungspreisen, insbesondere das Schreiben zu den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen aus dem Jahr 1983 (VWG 1983). Ebenso werden die Verwaltungsgrundsätze-Verfahren aus dem Jahr 2005 durch das Schreiben abgelöst, soweit diese nicht bereits durch die Verwaltungsgrundsätze 2020 (s. hierzu unteren Blogbeitrag vom 7. Dezember 2020) aufgehoben wurden. Anzuwenden sind die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise auf alle offenen Fälle.
Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise konsolidieren zunächst die bisher veröffentlichte Verwaltungsauffassung zu Verrechnungspreisen und unterziehen sie in Teilen einer Aktualisierung und Anpassung an die zwischenzeitlich, unter anderem durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2. Juni 2021 und das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021, geänderte Rechtslage. Außerdem sollen die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise eine Internationalisierung der Prüfung von Verrechnungspreisen durch die deutsche Finanzverwaltung erreichen, indem eine Angleichung an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien („OECD-RL“) erfolgt. Dieses Ziel ist aus Sicht von Unternehmen und Steuerberatern sehr zu begrüßen, da sich durch eine Anpassung an internationale Standards Besteuerungsinkongruenzen und damit gegebenenfalls die zeitintensive Führung von Verständigungsverfahren, etc. vermeiden lassen.
Zunächst werden die unterschiedlichen Regelungen zur Einkünftekorrektur sowie deren Konkurrenzverhältnis zueinander dargestellt. Kernaussage ist, dass § 1 AStG grds. ergänzend neben den übrigen Korrekturnormen Anwendung findet.
Schließlich wird der Kreis der nahestehenden Personen nach § 1 Abs. 2 AStG erweitert:
Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise erklären zunächst die OECD-RL für vollumfänglich anwendbar, insbesondere auch für Nicht-DBA-Fälle. Ziel des Verweises ist die Harmonisierung der Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sowie einer doppelten Nichtbesteuerung. Die sonstigen Ausführungen in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise sollen daher lediglich einer weiteren Konkretisierung der Regelungen der OECD-RL dienen. Hingewiesen wird darauf, dass sich die Finanzverwaltung nur im Rahmen des geltenden innerdeutschen Rechts nach den OECD-RL richtet.
Inhaltlich enthalten die neuen Verwaltungsgrundsätze umfangreiche Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz, den Verrechnungspreismethoden und Bewertungstechniken, der Vergleichbarkeitsanalyse, Verfahren zur Vermeidung und Beilegung von Verrechnungspreiskonflikten, den Dokumentationspflichten, immateriellen Werten, Warenlieferungen und Dienstleistungen, Kostenumlagen, Funktionsverlagerungen und Finanzierungsbeziehungen. Steuerpflichtige können sich daher nicht ausschließlich auf eine Befassung mit den OECD-RL beschränken, sondern sollten unbedingt auch die entsprechenden Konkretisierungen der deutschen Finanzverwaltung beachten.
Ferner sind allgemeine Grundsätze mit Bezug auf die Erstkorrektur, die Behandlung von Ausgleichszahlungen, Gegenberichtigungen und Zoll enthalten:
Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung ihre internen Vorschriften mit den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise konsolidiert und an die OECD-RL anpasst. Aus Sicht von Steuerpflichtigem und Beratern führt dies zu der Notwendigkeit, sich (noch) intensiver mit den internationalen Vorschriften zu beschäftigen.