Die Finanzverwaltung vertritt bisher, dass die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel bei einer Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft nicht anwendbar wäre. Dies ist nicht nachvollziehbar in Anbetracht der jüngeren BFH-Rechtsprechung zu § 6a GrEStG. Erfreulicherweise hat das FG Sachsen nun bestätigt, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft in den Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel fällt. Dadurch ergeben sich für Steuerpflichtige neue Möglichkeiten zur grunderwerbsteuerfreien Übertragung von Grundbesitz.
Weite Auslegung von § 6a GrEStG durch die jüngere BFH-Rechtsprechung
Die sog. grunderwerbsteuerliche Konzernklausel in § 6a GrEStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Übertragung von Grundbesitz. Im Jahr 2019 hatte der BFH bereits in gleich sieben Entscheidungen zur Anwendungsreichweite der grunderwerbsteuerlichen Konzernbefreiung in § 6a GrEStG Stellung bezogen und die Konzernklausel dabei überwiegend zugunsten des Steuerpflichtigen ausgelegt. Ein Sachverhalt, in dem eine Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft erfolgt, lag dem BFH hingegen nicht zur Entscheidung vor.
FG Sachsen widerspricht Finanzverwaltung und bestätigt Konzernklausel bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung
Die Finanzverwaltung erkannte die erwähnten Urteile an und nahm die Rechtsprechung im neuen Erlass zu § 6a GrEStG auf. Für den bisher nicht vom BFH beurteilten Fall einer Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft vertritt die Verwaltung im Erlass zu § 6a GrEStG indes die Auffassung, dass diese Sachverhaltskonstellation nicht von der Konzernklausel begünstigt sei. Eine Begründung hierfür führt die Verwaltung im Erlass nicht an.
Das FG Sachsen hat nun mit Urteil vom 30.6.2021 (Az: 2 K 121/21) ausdrücklich bestätigt, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft in den Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel fällt.
Nutzen der Rechtsprechung für Einzelunternehmen
Für grundbesitzende Einzelunternehmer ist die Entscheidung des FG Sachsen ein sehr positives Signal. Denn häufig erwägen Einzelunternehmer, Ihre Tätigkeit zukünftig in der Rechtsform einer noch zu gründenden Kapitalgesellschaft fortzuführen. Bisher war diese wirtschaftliche Veränderung aus Sicht der Finanzverwaltung nur unter Inkaufnahme einer Grunderwerbsteuerbelastung auf den betroffenen Grundbesitz möglich. Das FG Sachsen bestätigte nun ausdrücklich, dass dieser Vorgang grunderwerbsteuerfrei sein kann.
Begünstigt von § 6a GrEStG sind indes im Grundsatz auch Übertragungen von einzelnen Grundstücken. Denn die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel stellt keine Anforderungen an den Umfang des auszugliedernden Vermögens. Das maßgebliche Umwandlungsgesetz lässt prinzipiell zu, dass auch einzelne Gegenstände Objekt der Ausgliederung sind.
Unmittelbare Handlungsempfehlung für Steuerpflichtige
Sofern Steuerpflichtige eine Übertragung von Grundbesitz aus dem Einzelunternehmen vorgenommen haben oder planen, sollte geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung zu § 6a GrEStG eröffnet ist. Soweit eine fehlerhafte Würdigung durch die Verwaltung bereits erfolgt ist, kann dies vom Steuerpflichtigen womöglich noch nachträglich korrigiert werden.
Einen ausführlichen Beitrag zu dem Thema lesen Sie in Deutsches Steuerrecht (DStR), Heft 51/52 2021, S. 2953.