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Eigentum an non-fungible Token (NFT)? – Ein UK-Gericht sagt Ja!

17.05.2022 | FGS Blog

en Code nachweisen kann, dass er die Krypto-Assets besitzt bzw. über diese verfügen kann. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass sich Regierungen oder Handelsplattformen nicht in Eigentumsdebatten bei Krypto-Assets einmischen sollen. Nach dieser Denke ist daher die Eigenverantwortung eines jeden Users seine digitalen Assets zu schützen. „Code is law“ kann auch dahingehend verstanden werden, dass rechtsstaatliche Institutionen und Regeln in der Krypto-Welt keine Rolle spielen sollen.

Stand der zivilrechtlichen Eigentumsdebatte an NFT in Deutschland

Die in Deutschland geführte Debatte um zivilrechtliches Eigentum an einem NFT könnte durch die Entscheidung des britischen Gerichts Anschub erhalten. Jüngst setzte sich Guntermann (RDi 2022, S. 200 – 208) mit der Erlangung zivilrechtlichen Eigentums an NFTs auseinander. NFTs sind – ebenso wie fungible Token – nicht eigentumsfähig iSv. §§ 90, 903 BGB (ausf. Guntermann, RDi 2022, 200 [203 f.]). Auch ein immaterialgüterrechtlicher Schutz von NFTs komme nicht in Betracht, weil der Token an sich keine urheberrechtlich relevante Schöpfung darstellt, sondern nur das blockchainbasierte Programm (inkl. Programmcode) (Guntermann, RDi 2022, 200 [205 f.]). Auch dingliche Rechtspositionen an NFTs seien aktuell ausgeschlossen (Guntermann, RDi 2022, 200 [207]). Eher kommt – analog zu fungiblen Token – die Subsumption als sonstiger Gegenstand iSv. § 453 Abs. 1 BGB in Betracht (so zu fungiblen Token: BT-Drs. 19/21157, zu Frage 2), wobei dann nur ein bedingter Eigentumsschutz besteht.

Rechtliche Zukunft: Eigentumsregelungen für digitale, unkörperliche Gegenstände?

Als Stärke des BGB gilt dessen Technologieneutralität. Dies beißt sich jedoch, wenn man die fehlende Möglichkeit des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs an digitalen Vermögenswerten betrachtet. Deshalb wird die Schaffung eigenständiger Regelungen für digitale Vermögenswerte angeregt. Wie diese aussehen könnten, wird in diesem Zusammenhang nicht erläutert oder nur grob skizziert. Feststehen dürfte, dass eigenständige Regelungen für digitale Vermögenswerte im Allgemeinen und Krypto-Assets im Speziellen sich diametral zu den „code is law“-Ansichten der Krypto-Community verhalten.

Ist das Steuerrecht technologieneutraler als das Zivilrecht?

Steuerrechtlich dürfte die Entscheidung des britischen High Court über den Eigentumserwerb von NFTs keine wesentlichen Veränderungen herbeiführen. Denn nach aktuell überwiegender Meinung stellen (fungible) Token Wirtschaftsgüter dar (so jüngst FG Köln v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, DStRK 2022, 106; so auch BMF-Schreiben v. 10.5.2022, Rn. 31). Folglich ist der Erwerb und der Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Token innerhalb eines Jahres ein steuerpflichtiges Ereignis (§ 23 EStG). Für NFTs wird dies ebenfalls gelten müssen. Steuergesetzliche Anpassung an die neue (digitale) „Asset-Klasse“ der Kryptos sind bislang aus Sicht des Gesetzgebers wohl nicht erforderlich gewesen. Es bleibt daher abzuwarten, ob ein möglicher Zuschnitt des Zivilrechts auch mit Änderungen des Steuerrechts einhergeht. Denkbar ist auch, dass für Krypto-Assets ein eigenständiger Steuertatbestand gesetzlich festgeschrieben wird. Dies scheint aktuell nicht erforderlich, sodass das Steuerrecht wohl in Bezug auf die Technik „neutraler“ oder „offener“ erscheint als das Zivilrecht. Der Schutz des Steueraufkommens ist eben besonders wichtig…

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