International Tax Law / Transfer Pricing

Rat der EU erweitert die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete

25.10.2023 | FGS Blog

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die sog. „EU-Blacklist“, wurde im Dezember 2017 eingeführt und listet die Jurisdiktionen auf, die entweder in keinem Dialog mit der EU über verantwortungsvolles Handeln im steuerrechtlichen Sinne stehen oder ihre Zusagen gegenüber der EU über die Umsetzung von Reformen zur Erfüllung objektiver Kriterien für verantwortungsvolles Handeln im steuerrechtlichen Sinne (insb. Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards zur Vermeidung von Gewinnverkürzungen und -verlagerungen) nicht eingehalten haben.

Aufgrund der Dynamik, mit der sich das globale Steuerrecht stetig verändert, wird auch die EU-Blacklist regelmäßig angepasst, derzeit zweimal pro Jahr. Die nächste Aktualisierung der EU-Blacklist ist voraussichtlich für Februar 2024 geplant.

Die EU-Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, geeignete Abwehrmaßnahmen im Verhältnis zu nicht kooperativen Jurisdiktionen zu treffen. In Deutschland sind entsprechende Abwehrmaßnahmen im Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) normiert.

Die Listung einer Jurisdiktion durch die EU auf der EU-Blacklist allein reicht aber noch nicht aus, um auch innerstaatlich im Rahmen des StAbwG Wirkung zu entfalten.

Vielmehr muss die EU-Blacklist erst in das nationale Recht transformiert werden.  Maßgebliches Instrument hierfür ist die Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV), die zuletzt am 16.12.2022 aktualisiert wurde.

Aktualisierung der EU-Blacklist

Am 17.10.2023 haben die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten im Rat der EU die EU-Blacklist erneut angepasst. Neu hinzugekommen sind Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen. Zugleich wurden die Britischen Jungferninseln, Costa Rica und die Marshallinseln gestrichen.

Die aktualisierte Liste umfasst damit die folgenden 16 Jurisdiktionen:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Antigua und Barbuda
  • Bahamas
  • Belize
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Seychellen
  • Trinidad und Tobago
  • Turks- und Caicosinseln
  • Amerikanische Jungferninseln
  • Vanuatu

Am 10.10.2023 hat das Bundesministerium für Finanzen einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der StAbwV vorgelegt, um die „neue“ (zu diesem Zeitpunkt noch voraussichtliche) Erweiterung auch national gem. § 3 Abs. 1 StAbwG umzusetzen. Neben Antigua und Barbuda, Belize und den Seychellen ist auch Russland im Referentenentwurf als nicht kooperativ gelistet (Russland wurde allerdings bereits im Februar 2023 auf die EU-Blacklist aufgenommen).

Steuerliche Abwehrmaßnahmen des StAbwG

Wird eine Jurisdiktion in der StAbwV aufgeführt, sieht das StAbwG die folgenden steuerlichen Abwehrmaßnahmen für Geschäftsvorgänge i.S.d. § 7 StAbwG (Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse) vor:

  • Steuerliches Abzugsverbot für Aufwendungen, die aus Geschäftsvorgängen zu den genannten Jurisdiktionen resultieren (§ 8 StAbwG);
  • Anwendung einer verschärften Hinzurechnungsbesteuerung für sämtliche und nicht nur die passiven Einkünfte i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG, die von einer Gesellschaft, welche in einer der genannten Jurisdiktionen ansässig ist, erzielt werden und dort einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen;
  • Erhebung einer Quellensteuer durch entsprechende Anwendung des § 50a EStG auf bestimmte Einkünfte, u.a. auch solche aus Dienstleistungen und Handel (§ 10 StAbwG) und  
  • Versagung von Steuerbefreiungen von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen nach § 8b KStG und Doppelbesteuerungsabkommen (§ 11 StAbwG).

Ferner obliegen dem Steuerpflichtigen nach § 12 Abs. 1 StAbwG gesteigerte Mitwirkungspflichten, welche die Anforderungen des § 90 AO deutlich übersteigen. Der Steuerpflichtige hat gem. § 12 Abs. 2 S. 1 StAbwG umfassende Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge i.S.d. § 7 StAbwG zu erstellen, diese Aufzeichnungen sind gem. § 12 Abs. 2 S. 2 StAbwG spätestens ein Jahr nach Ablauf des vom Geschäftsvorgang betroffenen Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres zu erstellen und an das zuständige Finanzamt (in bestimmten Fällen dem Bundeszentralamt für Steuern) zu übermitteln. Auf Anforderung der Finanzverwaltung sind die Aufzeichnungen unter entsprechender Anwendung von § 90 Abs. 4 S. 1 und 3 AO innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung vorzulegen. Ferner besteht gem. § 12 Abs. 3 StAbwG für die zuständige Finanzbehörde die Möglichkeit, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen an Eides statt versichern zu lassen und Auskunftsansprüche gegen die Personen, mit denen Geschäftsvorgänge i.S.d. § 7 StAbwG bestehen, außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. 

Sofern die StAbwV bis Ende 2023 angepasst wird, greifen die oben beschriebenen Abwehrmaßnahmen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2024. Eine Ausnahme gilt für § 8 StAbwG (Beginn frühestens ab dem 1.1.2027) und § 11 StAbwG (Beginn frühestens ab dem 1.1.2026).

Ausblick

Die Abwehrmaßnahmen des StAbwG sind äußerst weitreichend. Steuerpflichtige sollten daher in jedem Fall überprüfen, ob sie Geschäftsvorgänge zu einer der als nicht kooperativ eingestuften Jurisdiktionen unterhalten sowie die weiteren Anpassungen der EU-Blacklist verfolgen.