BMF verlängert Corona-Erleichterungen für den Non-Profit-Sektor und erweitert diese im Umsatzsteuerbereich

05.01.2021 | FGS Blog

Die Finanzverwaltung hat Ende Dezember mehrere Corona-Erleichterungen bis 2021 verlängert. Dies betrifft die spezifischen Erleichterungen für den Non-Profit-Sektor und die allgemeinen Erleichterungen für alle Unternehmen im Bereich der Steuererhebung. Zudem wurde die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 um einen Monat verlängert.

 

Anlässlich der Verlängerung der Corona-Maßnahmen für den Non-Profit-Sektor wurden diese im umsatzsteuerlichen Bereich etwas erweitert. Zudem wurden Klarstellungen vorgenommen.

 

Nicht verlängert wurde die Absenkung der Umsatzsteuersätze, so dass ab 1. Januar 2021 wieder die alten Steuersätze gelten.

 

Passend zum Beginn der Corona-Impfungen hat die EU die Möglichkeit für eine Umsatzsteuerbefreiung von Impfungen und Tests geschaffen, die dem Vernehmen nach bald auch in Deutschland umgesetzt werden soll.

Verlängerung der Corona-Erleichterungen

Mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 26. Mai 2020) gewährte die Finanzverwaltung erhebliche Erleichterungen für den Non-Profit-Sektor zur Bewältigung der Corona-Krise (dazu bereits Blog-Beitrag vom 14. April 2020):

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden
  • Zulässigkeit der Mittelweitergabe für nicht satzungsmäßige Zwecke
  • Möglichkeit der Unterstützung von Corona-Betroffenen
  • Einstufung von Hilfeleistungen an andere Einrichtungen als Zweckbetrieb
  • Keine Umsatzbesteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben bei der Bereitstellung von medizinischem Bedarf und Personal für medizinische Zwecke
  • Zulässigkeit des (corona-bedingten) Verlustausgleichs bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Vermögensverwaltung
  • Ertragsteuerliche Erleichterungen bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • Aufstockung von Kurzarbeitergeld für die eigenen Mitarbeiter

Die Erleichterungen sollten ursprünglich vom 31. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten und wurden durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 nun verlängert bis zum 31. Dezember 2021.

 

Ebenfalls verlängert durch ein BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 wurden die (allgemeinen) Erleichterungen im Bereich der Steuererhebung für Unternehmen, die von Corona betroffen sind (dazu bereits Blog-Beitrag vom 24. April 2020):

  • Vereinfachte Stundung mit Verzicht auf Stundungszinsen (Antrag bis 31. März 2021, Stundung bis 30. Juni 2021 mit der Möglichkeit von Anschlussstundungen bis 31. Dezember 2021)
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen ohne Anfallen von Säumniszuschlägen (Mitteilung bis 31. März 2021, Absehen bis 30. Juni 2021, bei Ratenzahlungen bis 31. Dezember 2021)
  • Vereinfachte Anpassung von Vorauszahlungen (Antrag bis 31. Dezember 2021)

Zudem gibt es eine Verlängerung der Abgabefristen für die betrieblichen Steuererklärungen 2019, bei denen ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mitwirkt, vom 28. Februar 2021 auf den 31. März 2021. Dies trägt dem hohen Arbeitsaufkommen durch die Corona-Hilfsanträge Rechnung (dazu BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020).

Lückenschluss bei den NPO-Erleichterungen im Umsatzsteuerbereich

Im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 war bereits als Billigkeitsmaßnahme vorgesehen, dass die unentgeltliche Unterstützung durch Überlassung von medizinischem Bedarf und Personalgestellungen für medizinische Zwecke – entgegen der allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen – nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen werden.

 

Keine Begünstigung war dagegen bisher für den Vorsteuerabzug beim Erwerb von medizinischem Bedarf und Personal vorgesehen, die von vornherein dazu bestimmt waren, unentgeltlich abgegeben zu werden. Nach der Systematik des Umsatzsteuerrechts ist in solchen Fällen kein Vorsteuerabzug möglich.

 

Das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020  schließt diese Lücke und sieht nun vor, dass diesen Fällen aus Billigkeitsgründen gleichwohl der Vorsteuerabzug möglich ist. Die Voraussetzungen entsprechen denen im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 zu den untentgeltlichen Wertabgaben:

  • Unentgeltliche Bereitstellung
  • von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke
  • an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, insbesondere Krankenhäuser, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime, öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr

Das BMF-Schreiben bringt aber nicht nur gute Nachrichten. Das BMF hält daran fest, dass eine Umsatzsteuerbefreiung für entgeltliche Unterstützungsleistungen nur in Betracht kommt, wenn sie zwischen zwei gleichartigen Einrichtungen erbracht werden (z.B. Krankenhaus an Krankenhaus oder Pflegeheim an Pflegeheim). Das entspricht den grundsätzlichen Anforderungen. Es stellt sich die Frage, warum hier nicht auch eine Billigkeitslösung möglich gewesen wären, um eine unbürokratische Unterstützung in der Corona-Kriste zu ermöglichen.

Rückkehr zu den alten Umsatzsteuersätzen zum 1. Januar 2021

Eine für den Non-Profit-Sektor wichtige Corona-Erleichterung wurde nicht verlängert: Bei den Umsatzsteuersätzen bleibt es dabei, dass die gesenkten Sätze von 16% bzw. 5% nur zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 gelten (dazu Blog-Beitrag vom 9. Juni 2020). Seit dem 1. Januar 2021 gelten also wieder die alten Sätze von 19% bzw. 7%.

Ausblick: Begünstigung von Corona-Tests und Impfungen

Nachdem die EU ihre Vorschriften geändert hat (dazu Blog-Beitrag vom 4. November 2020), ist seit Dezember der Weg offen für eine Umsatzsteuerbefreiung von Corona-Tests und Impfungen. Möglich ist sogar eine “echte” Befreiung d.h. mit Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

 

Deutschland hat diese Möglichkeit trotz zwischenzeitlichen Beginns der Impfungen noch nicht umgesetzt, so dass nicht nur beim Impfstoff noch “Lieferprobleme” bestehen.