Indirect Taxes

Ausnahmsweise keine 14c-Steuer trotz falsch ausgewiesener Umsatzsteuer

02.02.2024 | FGS Blog

Weist ein Unternehmer auf seinen Rechnungen einen falschen Umsatzsteuerbetrag aus, hat er diesen gleichwohl nach § 14c UStG an das Finanzamt abzuführen. Das Finanzgericht (FG) Köln hat in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 25. Juli 2023 (8 K 2452/21) diese sog. „14c-Steuer“ nun mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingeschränkt.

§ 14c UStG: Steuerschuld bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis

Bei der Erstellung von Rechnungen kommt es nicht selten vor, dass die Umsatzsteuer falsch, also unrichtig oder unberechtigt, ausgewiesen wird. Als unrichtig gilt dabei der Steuerausweis, wenn der Rechnungsaussteller fälschlicherweise von  einer gesetzlichen Steuersatzermäßigung ausgeht oder eine solche übersieht. Von einem unberechtigten Steuerausweis ist hingegen auszugehen, wenn eine Steuerbefreiung nicht angewendet wird.

In diesen Fällen schreibt das Umsatzsteuerrecht vor, dass der Unternehmer – trotz der nach materieller Rechtslage gegebenen Erleichterung durch eine Steuerbefreiung bzw. Steuersatzermäßigung – den falsch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an sein Finanzamt abzuführen hat. Dies gilt jedenfalls so lange, wie er die falsche Rechnung nicht berichtigt (und den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag nicht an den Leistungsempfänger zurückzahlt).

Keine 14c-Steuer, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist

Laut der Rechtsprechung des EuGH dient diese Besteuerung dazu, der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken, die sich aus dem Recht des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug ergibt. Denn in Fällen, in denen der Leistungsempfänger die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hat, würde es für den Fiskus einen Verlust bedeuten, wenn derselbe Betrag nicht vom leistenden Unternehmer abgeführt würde.

Als Ausnahme von diesem Grundsatz hat der EuGH vorgegeben, dass ein falscher Steuerausweis auf Grundlage eines falschen Steuersatzes dann nicht zu einer Steuerschuld führt, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet wird, weil die Leistung ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtige Endverbraucher erbracht wird. Das FG Köln hat dies nunmehr – soweit ersichtlich – erstmals in der nationalen Rechtsprechung umgesetzt und entschieden, dass auch im Falle eines steuerfreien Umsatzes die Anwendung des § 14c UStG ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Rechtsprechung hier nicht auf die Anforderung des § 14c Abs. 2 Sätze 3 f. UStG beziehtwonach  eine unberechtigt ausgewiesene Steuer nur in dem Umfang berichtigt werden kann, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Vielmehr setzt die hiesige Ausnahme schon früher an, indem sie die Norm des § 14c UStG für gar nicht erst anwendbar erklärt, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens von vornherein ausgeschlossen ist. Die Ausnahme gilt demnach nur, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass sein Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war.

Keine 14c-Steuer, wenn der Unternehmer sich auf Gutglaubensschutz berufen kann

Die weitere Einschränkung der 14c-Steuer ergibt sich daraus, dass der EuGH es den Mitgliedstaaten zur Aufgabe gemacht hat, die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist.

In dem vom FG Köln entschiedenen Fall war damit – entgegen § 14 Abs. 1 UStG – auch die gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern falsch ausgewiesene Steuer vom Unternehmer nicht zu zahlen. Der gute Glaube des Rechnungsausstellers wurde konkret damit begründet, dass das Finanzamt eine (rechtswidrige) verbindliche Auskunft erteilt hatte, laut der die Steuerbefreiungsvorschrift nicht anzuwenden war. Der gute Glaube an die Bindungswirkung dieser verbindlichen Auskunft hatte den Unternehmer dazu veranlasst, auch an Nichtvorsteuerabzugsberechtigte Rechnungen mit falschem Rechnungsausweis auszustellen.

Keine Korrekturmaßnahmen erforderlich

Schließlich stellte das Finanzgericht klar, dass der Rechnungsaussteller in Fällen, in denen keine 14c-Steuerschuld bestehe, auch keine Korrekturhandlungen vornehmen müsse. Der Unternehmer hatte also weder die Rechnungen zu berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzuzahlen. Das Finanzamt musste daher die zu viel abgeführte Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum der Ausstellung der unrichtigen Rechnungen erstatten.

Fazit

Die Entscheidung des FG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren scheint sich indes ausschließlich mit der – ebenfalls vom FG Köln entschiedenen – Frage zu beschäftigen, ob die in Frage stehende Steuerbefreiungsvorschrift überhaupt zur Anwendung kommt. Die bei Bejahung dieser Frage entstehende 14c-Steuer scheint dagegen nicht Gegenstand der Revision zu sein.

Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechungsentwicklung reagieren. Teilt man die Meinung des FG Köln, dass zumindest der Gutglaubensschutz nicht durch eine unionsrechtskonforme Auslegung erreicht werden kann, sondern eine unmittelbare Anwendung des Unionsrechts voraussetzt, wäre jedenfalls eine Anpassung des Gesetzes in § 14c UStG angezeigt.