Europäische Union verpflichtet Profi-Fußball zur Geldwäscheprävention

01.02.2024 | FGS Blog

Jetzt ist es offiziell: Die EU verpflichtet den Profi-Fußball zur Geldwäscheprävention. Der Rat der EU teilte nun mit, dass eine Einigung über Teile des neuen Pakets zur Bekämpfung der Geldwäsche erzielt werden konnte. Danach werden u.a. Profi-Fußballclubs und -agenten in den Kreis der Verpflichteten der künftigen EU-Geldwäscheverordnung aufgenommen. Der Rat begründet den Schritt mit dem hohen Risiko, das die Fußballbranche berge.

Dies kommt nicht überraschend. Bereits im Jahr 2009 wies die FATF (Financial Action Task Force) auf die hohen Risiken der Branche hin, für Geldwäschezwecke ausgenutzt zu werden. Auch auf nationaler Ebene gab es Bestrebungen – etwa der gescheiterte Vorstoß der Bremer Justizsenatorin im Jahr 2022 – den Kreis der Verpflichteten des nationalen Geldwäschegesetzes um den Berufssport zu erweitern. Eher für eine Überraschung sorgte, dass der erste Entwurf der EU-Kommission den Berufssport, insbesondere den Profi-Fußball, nicht erwähnte. Erst das EU-Parlament forderte eine entsprechende Erweiterung und hat sich nun offenkundig durchgesetzt.

Weitgehend unbekannt ist, wie die Verpflichtung genau ausgestaltet ist. So soll den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt werden, die Branche insgesamt von der Geldwäscheprävention auszunehmen, „wenn das Risiko gering“ sei. Es sind daher ein Gefälle zwischen den Mitgliedsstaaten und damit einhergehende Wettbewerbsnachteile für die Verpflichteten zu befürchten. Offen bleibt auch, ob sich der Kreis der Verpflichteten tatsächlich auf die Profi-Fußballclubs und -agenten beschränkt oder – wie noch im Vorschlag des EU-Parlaments vorgesehen – auch auf Verbände oder andere Akteure der Branche ausgedehnt wird. Es bleiben viele Fragezeichen.

Lediglich hinsichtlich des Übergangszeitraums besteht Klarheit: Statt in drei Jahren soll die EU-Geldwäscheverordnung erst in fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung für die Fußballbranche gelten. Soweit die Akteure nicht bereits zur Vermeidung von Strafbarkeits- und Abschöpfungsrisiken (§ 261 StGB) eine Geldwäsche-Compliance eingerichtet haben, bleibt der Branche somit genügend Zeit, um sich auf den aller Voraussicht nach erheblichen regulatorischen Aufwand einzustellen.