Die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen ist derzeit angespannt. In den Medien dominiert die Berichterstattung über multiple Krisen, womit Verunsicherungen und gestiegener Anpassungsdruck einhergehen. Werden Restrukturierungen und Sanierungen notwendig, kommt es häufig entweder zum Einstieg eines Sanierungsgesellschafters in Form eines Sanierungstreuhänders oder eines Investors. Beides kann steuerlich erhebliche Auswirkungen haben und ist daher sorgfältig zu begleiten.

Der Einstieg eines Investors erfolgt regelmäßig über den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der sanierungsbedürftigen Gesellschaft. In diesem Fall liegt ein sog. schädlicher Beteiligungserwerb vor, der grundsätzlich den vollständigen Untergang nicht genutzter steuerlicher Verluste zur Folge hat (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Aus kommerzieller Sicht bedeutet dies den Verlust von Steuerminderungspotential in der Zukunft (Aktive latente Steuern bzw. Deferred Tax Asset). Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wird derzeit durch das Bundesverfassungsgericht überprüft (Az. 2 BvL 19/17).

Dient der Beteiligungserwerb der Sanierung des Unternehmens, handelt es sich nach § 8c Abs. 1a KStG nicht um einen schädlichen Beteiligungserwerb und es kommt infolgedessen nicht zum Verlustuntergang. Diese sog. Sanierungsklausel wurde im Jahr 2009 vor dem Hintergrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise eingeführt. In der aktuellen Wirtschaftslage ist die Bedeutung der Vorschrift wieder deutlich gestiegen. Die Sanierungsklausel stellt ausweislich der Gesetzesbegründung eine „dringende Maßnahme zur Verhinderung von krisenverschärfenden Regelungen des Unternehmenssteuerrechts“ dar.

Nun hat sich das BMF erstmals in einem lang erwarteten Anwendungsschreiben zur Sanierungsklausel geäußert. Das BMF-Schreiben schafft Planungssicherheit für die Steuerpflichtigen. Das ist zu begrüßen, weil in Sanierungssituationen häufig schnell bedeutende Entscheidungen zu treffen sind.

I. Der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung (sog. Sanierungsklausel)

Die sog. Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG stellt eine Ausnahme vom Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb dar, sofern der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt. Obwohl bereits im Jahr 2009 eingeführt, war die Sanierungsklausel bis ins Jahr 2018 faktisch „suspendiert“. Denn die EU-Kommission hatte die Sanierungsklausel als eine europarechtlich unzulässige staatliche Beihilfe eingeordnet. Erst seitdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) diesen Beschluss für nichtig erklärt hat, kann die Vorschrift wieder angewendet werden. Seitdem erfährt die Sanierungsklausel wieder erhebliche praktische Bedeutung.

Als Sanierung gilt eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Letzteres setzt im Kern voraus, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt. Dies kann über (a) die Befolgung einer Betriebsvereinbarung, (b) das Einhalten einer 400%igen Lohnsumme in fünf Jahren oder (c) durch Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen als Einlagen geschehen. Überdies darf die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen nicht eingestellt haben oder nach dem Beteiligungserwerb einen Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vornehmen.

II. Verwaltungsauffassung: Das BMF-Schreiben vom 29.4.2026

Das BMF-Schreiben vom 29.4.2026 ersetzt faktisch die Verlautbarung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2018 und enthält verschiedene für die Praxis wichtige Klarstellungen. Das Schreiben setzt bundeseinheitliche Leitlinien und schafft damit steuerliche Planungssicherheit in Bezug auf die Sanierungsklausel. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG werden aus Finanzverwaltungssicht detailliert und anhand verschiedener Fallbeispiele erläutert.

1. Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung

Grundlegend für die Anwendung der Sanierungsklausel ist, dass die Körperschaft im Zeitpunkt eines Beteiligungserwerbs sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist. Zudem müssen die Sanierungsmaßnahmen geeignet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen. Subjektiv muss der Beteiligungserwerb überdies mit Sanierungsabsicht erfolgen, was bei Sanierungsbedürftigkeit, -fähigkeit und -eignung vermutet wird. Besonderheiten ergeben sich in Konzernstrukturen oder mehrstufigen Beteiligungsketten (Beteiligungserwerb der Muttergesellschaft stellt einen mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerb der Tochtergesellschaft dar). Die Sanierungsklausel ist auf jeder Stufe isoliert zu prüfen, wobei ein konzernweiter Sanierungsplan bzw. -gutachten bei Einbindung der nachgeordneten Gesellschaften ausreicht.

Zum Nachweis verlangt die Finanzverwaltung Unterlagen, aus denen sich sowohl die Ursachen der eingetretenen Krise als auch die ergriffenen Maßnahmen und deren Eignung in nachvollziehbarer Weise ergeben. Hierbei genügen ein Insolvenzplan in Form eines Sanierungsplans (§§ 217 ff. InsO), ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG (§§ 5 ff. StaRUG) oder in den Fällen „außergerichtlicher Sanierung“ ein Sanierungsgutachten (z.B. nach IDW S6) – ein Insolvenzantrag muss nicht gestellt sein.

Wichtig ist der zeitliche Kontext des Beteiligungserwerbs: Ein Beteiligungserwerb, der vor Kriseneintritt erfolgt, fällt nicht unter die Sanierungsklausel. Beabsichtigte Sanierungsmaßnahmen müssen nach Verwaltungsauffassung den Beteiligungserwerb bereits vorsehen. Außerdem darf die Sanierung vor dem Erwerb nicht abgeschlossen sein. Umgekehrt soll ein Sanierungszweck mit dem Beteiligungserwerb widerlegbar nicht verbunden sein, wenn die Sanierungsmaßnahmen erst über zwölf Monate nach dem Erwerb ergriffen werden.

2. Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen

Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden. Allein die bloße Fortführung des Geschäftsbetriebs reicht hierfür nicht aus. Es muss eines von drei gleichwertig nebeneinanderstehenden Kriterien vorliegen:

  • Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung: Hierunter sind insbesondere Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Sozialpläne zu fassen. Es müssen Aussagen oder Regelungen über die Sicherung und Erhaltung der Arbeitsplätze getroffen werden, wobei es auf den Umfang der zu erhaltenden Arbeitsplätze nicht ankommt. Die Betriebsvereinbarung muss nach dem Beteiligungserwerb abgeschlossen werden (ggf. als Anschlussvereinbarung) oder mit dem Erwerb in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
  • Lohnsummenregelung: Die Lohnsummenregelung ist an § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F. angelehnt. Das BMF-Schreiben nimmt für die Ermittlung der Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsumme und der Ausgangslohnsumme Bezug auf den Gleichlautenden Ländererlass vom 25.6.2009, in dem die Finanzverwaltung zu § 13a ErbStG a.F. Stellung nimmt. Wichtig ist, dass die Lohnsummenregelung nach Verwaltungsauffassung nicht angewendet werden kann, wenn die Ausgangslohnsumme null Euro beträgt oder weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Damit steht das BMF-Schreiben im Widerspruch zur überwiegenden Auffassung im Schrifttum, wonach in dieser Konstellation die Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen nicht erforderlich ist. Diese Rechtsfrage liegt dem Bundesfinanzhof zur Klärung vor (Az. I R 9/24).
  • Einlage wesentlichen Betriebsvermögens: Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb müssen mindestens 25% des in der Steuerbilanz zum Schluss des dem Erwerb vorangegangenen Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivvermögens seitens des Investors zugeführt werden (maßgeblich: Zufluss). Das Quorum von 25% gilt für einen 100%igen Beteiligungserwerb und reduziert sich quotal bei einem geringeren Erwerb. Das BMF-Schreiben behandelt hierzu verschiedene Konstellationen. Die Einlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung, mit der der Beteiligungserwerb erfolgt, soll wegen des sachlichen Zusammenhangs berücksichtigt werden. Bei einem Forderungserlass gilt nur der werthaltige Teil der Forderung als Zuführung. Im Rahmen von Umwandlungen stellt die Finanzverwaltung auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit (ungeachtet einer steuerlichen Rückbeziehung) ab und berücksichtigt die eingebrachten Wirtschaftsgüter nur mit den angesetzten Werten (gemeiner Wert, Zeitwert oder Buchwert).

Sofern nach dem Erwerb eines der Kriterien nicht mehr erfüllt wird, kann ein anderes an dessen Stelle treten – z.B. Missachtung der Arbeitsplatzregelung, aber Einhaltung der Lohnsummenregelung. Für die Erfüllung der Kriterien gelten unterschiedliche zeitliche Dimensionen. Nach Verwaltungsauffassung muss die Betriebsvereinbarung auf unbestimmte Zeit erfüllt sein, wenn sie nicht bei Abschluss befristet wurde. Die Einlage wesentlichen Betriebsvermögens kann durch Leistungen (insbesondere offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen) der zu sanierenden Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach Zuführung gemindert werden. Beruht die Einlage auf einem Verzicht mit Besserungsschein und lebt die Verbindlichkeit innerhalb der drei Jahre wieder auf, stellt dies nach Verwaltungsauffassung ebenfalls eine mindernde Leistung dar. Das BMF-Schreiben lässt es indessen zu, Leistungen durch weitere Einlagen zu kompensieren.

Ein späterer Verstoß gegen den Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen stellt ein rückwirkendes Ereignis dar (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Dies hat weitreichende Konsequenzen, weil infolgedessen der ehemals unschädliche Beteiligungserwerb nun zum vollständigen Verlustuntergang im Zeitpunkt des Erwerbs führen kann. Insofern ist auch der unternehmerische Planungshorizont bei den steuerlichen Prüfungen einzubeziehen.

III. Einordnung und Praxishinweise

Das BMF-Schreiben zur Sanierungsklausel war lange erwartet worden. Die Rechtssicherheit und Planungssicherheit aufgrund der veröffentlichten Verwaltungsauffassung ist aus Sicht des Steuerpflichtigen grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn das BMF-Schreiben inhaltlich nicht frei von Zweifeln ist. Die dortige Rechtsauffassung sollte daher vor allem bei bereits verwirklichten Sachverhalten nicht vorschnell akzeptiert werden. Die Finanzverwaltung trägt insgesamt der zuletzt stark gestiegenen praktischen Bedeutung von Restrukturierungen Rechnung. Gleichwohl bleibt die Sanierungsklausel ein komplexes Instrument mit hohen nachlaufenden Anforderungen.

Zwar ist im Ausgangspunkt eine umfangreiche Sanierungsdokumentation erforderlich, um in den Anwendungsbereich der Sanierungsklausel zu gelangen. Eine erhebliche Erleichterung besteht darin, dass Sanierungsbedürftigkeit, -fähigkeit und -eignung durch einen Sanierungs- oder Restrukturierungsplan oder ein Sanierungsgutachten nachgewiesen werden können.

Demgegenüber zeigt sich die Finanzverwaltung bei der Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen vergleichsweise streng. Aus Sicht des Steuerpflichtigen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Kriterien eingehalten werden, weil bei einem rückwirkenden Entfall der Sanierungsklausel ein erhebliches steuerliches Risiko besteht. Ob die Sanierung erfolgreich ist, ist dabei unerheblich.

Wichtig ist, dass mit der Sanierungsklausel nur der diesbezügliche Beteiligungserwerb unbeachtlich wird. Sofern mehrere Erwerbe in einzelnen Tranchen erfolgen, ist für die weiteren Beteiligungserwerbe (sog. Zählerwerbe) innerhalb von fünf Jahren unverändert zu prüfen, ob diese insgesamt die Schwelle von 50 % erreichen. Dann liegt ungeachtet des § 8c Abs. 1a KStG u.U. ein schädlicher Beteiligungserwerb mit vollständigem Untergang der nicht genutzten Verluste vor.

Bei Unternehmenssanierungen empfiehlt es sich stets, nicht nur den Investoreneinstieg in den Blick zu nehmen. Eine Sanierung geht regelmäßig mit einer Vielzahl von Maßnahmen einher, für die oftmals verschiedene Bausteine zusammenzuführen sind. Dies gilt beispielsweise für eine steuerneutrale Entschuldung der Gesellschaft, im Rahmen derer beispielsweise die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen (§ 3a EStG, § 7b GewStG) oder andere Möglichkeiten einer steuerneutralen Entschuldung zur Anwendung kommen sollen. Insofern sollte steuerlich mit den übrigen Stakeholdern stets ein Gesamtkonzept erarbeitet und sorgfältig umgesetzt werden.

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