Wirksame Vereinbarung der Gütertrennung in Unternehmereheverträgen

23.10.2025 | FGS Blog

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat mit seiner aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 28. Mai 2025 – XII ZB 395/24) erneut die Vertragsfreiheit bei Abschluss von Unternehmer-Eheverträgen gestärkt. Das Gericht bestätigt das legitime Interesse des Gesellschafter-Ehegatten an der Absicherung des unternehmerischen Vermögens für den Scheidungsfall. Diese Erwägung gelte auch, wenn bereits bei Abschluss des Ehevertrags absehbar sei, dass einer der Ehegatten seine Erwerbstätigkeit einschränken wird. Wir beleuchten die Entscheidung.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die anfängliche Unwirksamkeit eines Ehevertrags: Die Parteien hatten im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung im Jahr 2010 einen Ehevertrag geschlossen. Dies geschah jedenfalls auch, da der Ehemann sich hierzu gesellschaftsvertraglich verpflichtet hatte. Wesentlicher Inhalt des Ehevertrags war die Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung sowie umfangreiche, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Ansprüche auf Kindesbetreuungsunterhalt. Die Ehefrau übte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Berufstätigkeit aus und setzte diese nach der Eheschließung zunächst einige Jahre fort. Zwischen den Parteien bestand bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass der unternehmerisch tätige Ehemann im Wesentlichen die Rolle des Alleinverdieners übernehmen werde, während die Ehefrau die vor und während der Ehe geborenen vier Kinder betreute. Der Ehemann beantragte im Jahr 2021 die Scheidung der Ehe.

Die Ehefrau machte im Scheidungsverfahren die anfängliche Unwirksamkeit des Ehevertrags wegen Sittenwidrigkeit geltend und verlangte die Durchführung eines Zugewinnausgleichs. Dies stützte sie im Wesentlichen darauf, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geplant gewesen sei, dass es sich um eine Alleinverdiener-Ehe handeln würde. Der vereinbarte pauschale Unterhaltsbetrag sei nicht geeignet, die aus der Einstellung der Berufstätigkeit der Ehefrau hervorgehenden Nachteile auszugleichen. Durch die von den Parteien gewählte eheliche Rollenverteilung habe sie erhebliche finanzielle Einbußen gehabt. Der Ehevertrag sei zudem recht kurzfristig vor der Eheschließung vereinbart worden. Sie habe sich hiervon überrumpelt gefühlt und weiter befürchten müssen, dass die Heirat ohne Abschluss des Ehevertrags nicht stattfinden würde.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Wirksamkeit des Ehevertrags bestätigt. Das Gericht stellt hierzu zunächst klar, dass es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss ankomme (vor allem Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der geplante oder verwirklichte Zuschnitt der Ehe). Eine als sittenwidrig zu beurteilende ungleiche Lastenverteilung komme dabei grundsätzlich nur in Betracht, wenn neben der objektiv einseitigen Ausgestaltung des Vertrags weitere Aspekte außerhalb der Vertragsurkunde hinzutreten: Der einseitige Vertrag müsse sich als Ausdruck einer ungleichen Verhandlungsposition bei Vertragsschluss und der Dominanz einer Vertragspartei darstellen. Allein die Unausgewogenheit des Vertrags lasse ohne weitere Anhaltspunkte keinen Rückschluss auf eine solche Lage bei Vertragsschluss zu.

Unter Anwendung dieser Grundsätze bestätigte der BGH die Wirksamkeit des Ehevertrags. Dabei stellte der BGH heraus, dass die Vereinbarung der Gütertrennung im Fall einer Unternehmerehe auch dann nicht als unwirksam zu beurteilen sei, wenn bei Vertragsschluss absehbar gewesen sei, dass ein Ehegatte seine Berufstätigkeit im Wesentlichen aufgeben werde und ihm daraus eine Lücke in der Altersversorgung entstehe. Das Interesse des Gesellschafter-Ehegatten an dem Schutz des unternehmerischen Vermögens vor einem existenzbedrohenden Zugriff im Scheidungsfall sei auch in diesem Fall als legitim zu beurteilen. Auch aus den übrigen Umständen im Zusammenhang mit der Eheschließung ergebe sich keine Zwangslage bei Abschluss des Vertrags.