„Willkürliche und maßlose Sanktionierung“ - Entwurf für ein Verbandssanktionengesetz weiterhin in der Kritik

03.09.2020
Dr. Tobias Schwartz      Dr. Anja Stürzl LL.M.

Nach Presseberichten will Baden-Württemberg gemeinsam mit fünf weiteren Ländern (Bayern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein) das von der Bundesregierung geplante Verbandssanktionengesetz (VerSanG) verhindern. Hierzu soll heute auf Initiative Baden-Württembergs in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates ein Antrag eingebracht werden.

 

Das VerSanG soll zukünftig Unternehmen härter bestrafen. Die zwei Hauptkritikpunkte sind das Ausmaß der drohenden Sanktionen sowie die verschuldensunabhängige Haftung von Unternehmen für Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter.

Verschuldensunabhängige Haftung

Eine Verbandssanktion wird nach dem VerSanG verhängt, wenn jemand entweder

  1. als Leitungsperson dieses Verbandes eine Verbandstat begangen hat oder
  2. sonst in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine Verbandstat begangen hat, wenn Leitungspersonen des Verbandes die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.

Begeht eine Leitungsperson eine Verbandstat, wird diese unmittelbar dem Verband zugerechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter in seiner Eigenschaft als Leitungsperson gehandelt hat und somit ein innerer Zusammenhang mit der Stellung als Leitungsperson besteht.

 

Ist der Täter keine Leitungsperson, sondern z.B. ein Mitarbeiter, ist zusätzlich ein sog. „Organisationsverschulden“ auf der Leitungsebene erforderlich. Im Gegensatz zum Organisationsverschulden im Sinne von § 130 OWiG nach aktueller Rechtslage, soll nach dem VerSanG eine objektive Pflichtwidrigkeit auf Leitungsebene ausreichend sein. Die Sanktionierung setzt nicht mehr voraus, dass die Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde. Eine Sanktionierung kann Unternehmen demnach selbst dann treffen, wenn alles Erforderliche getan wurde, um Fehlverhalten zu verhindern und insbesondere ausreichende Compliance Maßnahmen getroffen wurden. Ausreichend soll eine objektive Pflichtwidrigkeit sein, die im Unternehmen wohl indiziert sein wird, wenn ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters vorliegt.

Die Verbandsgeldsanktion: „unverhältnismäßig und maßlos“

Die Verbandsgeldsanktion soll bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens 1.000 Euro und höchstens 10 Mio. Euro, bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens 500 Euro und höchstens 5 Mio. Euro.

 

Besonders drastische Sanktionen haben jedoch große Unternehmen zu erwarten. Bei Unternehmen mit einem Konzernjahresumsatz von mehr als 100 Mio. Euro soll die Verbandstat mindestens 10.000 Euro und bis zu 10 % des durchschnittlichen Konzernjahresumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre betragen. Bei mehreren Verstößen kann sogar das Doppelte des Höchstmaßes verhängt werden (bis zu 20 % des Konzernjahresumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre).

Kritik bleibt bislang unbeachtet

Der am 16. Juni 2020 veröffentlichte Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft bzw. die Vorgängerversionen wurden bereits zuvor in der Praxis harsch kritisiert. Bisher blieb die Kritik unbeachtet. Auch die deutliche Kritik, die in der Verbändeanhörung vorgebracht wurde, fand keine Berücksichtigung. Erst vor wenigen Tagen hat sich auch die Anwaltschaft mit einem Brandbrief gegen das geplante Gesetz an die Bundestagsfraktionen gewandt. Auch durch den DAV wurden u.a. der Abschied vom Schuldprinzip und die unangemessenen Sanktionen kritisiert.

 

Ob die Initiative der Länder zu einer Anpassung des VerSanG führt, bleibt abzuwarten.