Widerruf der Stimme im Umlaufverfahren: Was Gesellschafter wissen müssen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 22.10.2024 – II ZR 64/23, dass die im Umlaufverfahren abgegebene Stimme eines Gesellschafters ab ihrem Zugang bindend ist. Sie kann nicht widerrufen werden.
Der Fall des BGH betraf eine Kommanditgesellschaft. Nach deren Gesellschaftsvertrag war die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren möglich. Die Gesellschafter mussten ihre Stimme innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeben. Ein Gesellschafter stimmte zunächst mit „Ja“. Er widerrief seine Stimme kurz darauf und stimmte mit „Nein“. Dies hatte wirtschaftliche Gründe. Diese Änderung der Stimmabgabe verwehrte ihm der BGH und ließ nur die zuerst abgegebene „Ja“-Stimme zählen.
Das BGH-Urteil betrifft eine für die Praxis wichtige Frage. Denn viele Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften und GmbHs sehen die schriftliche Beschlussfassung oder ein sog. „Umlaufverfahren“ vor. Wenn der Vertrag dies nicht erlaubt, können die Gesellschafter im Einzelfall eine schriftliche Beschlussfassung verabreden. Der Ablauf des Umlaufverfahrens kann unterschiedlich gestaltet werden. Die Gesellschafter können ihre Stimme entweder an alle anderen Gesellschafter, die Gesellschaft selbst oder einen Versammlungsleiter richten. Möglich ist es auch, dass es einen Laufzettel gibt, der der Reihe nach von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben wird. Allen Verfahren ist nach der Entscheidung des BGH gemein: Die einmal zugegangene Stimme ist bindend.
Die Stimme eines Gesellschafters wird wirksam, wenn sie dem korrekten Adressaten zugeht. Dies können bspw. alle anderen Gesellschafter oder ein Versammlungsleiter sein. Zugang liegt vor, wenn die abgegebene Stimme so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen alsbald mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht nötig. Die Stimme wird wirksam, sobald sie im Briefkasten oder E-Mail-Postfach des Empfängers eingegangen und mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ob die Stimme dann aber für mehrere Tage unbeachtet bleibt, ändert am erfolgten Zugang nichts.
Sobald die Stimme zugegangen ist, bindet sie den Gesellschafter. Dann kann er sich nicht mehr umentscheiden oder seine Stimmabgabe zurücknehmen. Ausnahmen sind möglich. Die Stimme kann unter einem Widerrufsvorbehalt oder aufschiebend bedingt abgegeben werden. Auch der Gesellschaftsvertrag kann die Bindungswirkung ausschließen. Dem Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag oder im Einzelfall die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zum Abschluss des Abstimmungsvorgangs seine Stimmabgabe zu widerrufen oder beliebig oft zu ändern. Daneben kann der Gesellschafter seine Stimmabgabe beispielsweise wegen Irrtums oder „arglistiger Täuschung“ anfechten.
Der BGH ließ offen, ob die Stimmabgabe bei Änderung der Umstände widerrufen werden könne. Er stellte klar, dass die Bindung die Regel und der Widerruf die Ausnahme ist. Einen Widerruf aufgrund veränderter wirtschaftlicher Umstände erkannte der BGH als Grund nicht an.
Im Gesellschaftsvertrag oder mit Bezug zum konkreten Abstimmungsvorhaben kann den Gesellschaftern das Recht eingeräumt werden, ihre einmal abgegebene Stimme zu widerrufen. Dies kann dergestalt umgesetzt werden, dass die letzte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugegangene Stimme entscheidend ist. Beispielsweise könnte den Gesellschaftern ein Zeitfenster von drei Wochen für die Stimmabgabe gegeben werden (etwa beginnend am Dienstag, dem 4.2.2025, und endend am Dienstag, dem 25.2.2025). Wirksam und bindend ist die zuletzt bei der Gesellschaft eingegangene und am 25.2.2025 vorliegende Stimme.
Bei der Entscheidung für ein Widerrufsrecht ist das Interesse des Gesellschafters an Flexibilität mit dem Interesse der Gesellschaft an Rechtssicherheit abzuwägen. Das Abstimmungsvorhaben wird weitaus komplexer, wenn die Gesellschaft oder der Versammlungsleiter nicht nur den Eingang der Stimmen im Auge behalten, sondern auch darauf achten muss, welche Stimme zuletzt zugegangen ist. Auf der anderen Seite können die Gesellschafter auch die Frist von drei Wochen voll ausnutzen und ihre Stimme erst am Ende der Frist abgeben. Wer seine Stimme bereits am 4.2.2025 abgibt, der muss in Kauf nehmen, dass sich die tatsächlichen Umstände ändern und er seine Stimmabgabe dann bereut.
Für die Praxis ist zu raten, Regelungen für die Abstimmung im Umlaufverfahren im Gesellschaftsvertrag zu verankern. Im Einzelfall können auch Regelungen mit Bezug auf das konkrete Abstimmungsverfahren getroffen werden. Dabei bestehen weitgehende Gestaltungsfreiräume. Solche Regelungen sollten insbesondere die folgenden Punkte umfassen:
Adressat: An wen müssen die Gesellschafter ihre Stimmabgabe richten.
Form: Die Stimmen können schriftlich per Brief oder Einschreiben, aber beispielsweise auch per E-Mail abgegeben werden.
Zeitfenster für die Abstimmung: Die einzelnen Gesellschafter müssen ausreichend Zeit haben, eine Entscheidung zu treffen und ihre Stimme abzugeben. Es muss ein angemessenes Zeitfenster bestehen.
Widerrufsmöglichkeit: Den Gesellschaftern kann das Recht eingeräumt werden, ihre Stimmabgabe innerhalb des Zeitfensters für den Abstimmungsvorgang frei zu widerrufen. Alternativ kann das Widerrufsrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden.