Erbt eine ausländische Nonprofit-Organisation in Deutschland belegenes (Immobilien-)Vermögen, stellen sich regelmäßig komplexe rechtliche und steuerliche Fragen. Zwar sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen auch für ausländische Nonprofit-Organisationen vor – etwa für gemeinnützige oder kirchliche Vereinigungen aus den USA. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Begünstigungen fordert aber erheblichen Begründungsaufwand gegenüber dem Finanzamt.

In der Praxis entscheidet zudem nicht allein die erbschaftsteuerliche Einordnung über den Erfolg der Nachlassabwicklung. Mindestens ebenso bedeutsam ist es, die ausländischen Organisationen rechtzeitig und koordiniert in die Nachlassverwaltung und -abwicklung einzubinden. Gerade bei international geprägten Erbfällen treten neben steuerlichen Fragen häufig erhebliche praktische und rechtliche Herausforderungen auf, die die Abwicklung des Nachlasses verzögern oder blockieren können.

Ausgangslage

In der Praxis verfolgen ausländische Nonprofit-Organisationen, die von Todes wegen in Deutschland belegene Immobilien erwerben, regelmäßig das Ziel einer zeitnahen Verwertung. Hintergrund ist das Bestreben, das in Deutschland gebundene Vermögen freizusetzen und zugleich Verwaltungskosten sowie Haftungsrisiken zu minimieren. Nicht selten schließen interne Richtlinien der Organisationen das dauerhafte Halten von Immobilien im Ausland aufgrund der damit verbundenen rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Risiken ausdrücklich aus.

Die Umsetzung erfolgt typischerweise über die Beantragung eines Erbscheins, die Berichtigung des Grundbuchs und den anschließenden Verkauf der Immobilien – entweder durch die ausländische Nonprofit-Organisation selbst oder durch den nach US-amerikanischem Recht zuständigen „Executor“. Zum Nachlass zählen dabei häufig auch Bankkonten, über die die laufende Verwaltung der Immobilien abgewickelt wurde. Der Zugriff auf diese Konten ist für eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung in der Praxis häufig zwingend erforderlich.

Erbschaftsteuerliche Situation

Erbschaftsteuerlich erscheint der Erwerb zunächst zwar als Geschenk, jedoch mit einigen Nachteilen: Auch ausländische Organisationen sind in Deutschland nämlich insoweit erbschaftsteuerpflichtig, als sie Inlandsvermögen erwerben. Deutsche Bankkonten gehören nicht dazu, wohl aber in Deutschland belegenes Immobilienvermögen. Der inländische Wohnsitz bzw. der inländische gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers führt ferner zu einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb. Der Immobilienerwerb der ausländischen Nonprofit-Organisation wird dabei grundsätzlich in der ungünstigsten Steuerklasse III mit Steuersätzen von 30 % bis zu 50 % besteuert. Die Folge ist ein plötzlicher, nicht unerheblicher Liquiditätsbedarf, wobei die erforderliche Liquidität meist nicht vorhanden ist.

Dieses Risiko ist jedoch vermeidbar. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Steuerbefreiungen für ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vor. Danach sind Zuwendungen an derartige Organisationen dann steuerfrei, wenn die jeweilige Organisation auch nach deutschem Recht als gemeinnützig einzustufen ist. Maßgeblich ist dabei nicht eine formelle Anerkennung in Deutschland, sondern eine inhaltliche Vergleichbarkeit der ausländischen Organisation mit den Vorgaben der Abgabenordnung. Entscheidend sind insbesondere die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation. Die Darlegung und Abstimmung dieser Voraussetzungen gegenüber der Finanzverwaltung ist regelmäßig mit erheblichem rechtlichen und tatsächlichen Aufwand verbunden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht im Vergleich beispielsweise zum US-amerikanischen Recht in manchen Aspekten erheblich strengere Anforderungen stellt.

Verwirklicht die Organisation ihre Zwecke überwiegend im Ausland, braucht es zusätzlich einen Inlandsbezug der Organisation. In der Praxis kann ein solcher Bezug etwa durch enge personelle oder institutionelle Verbindungen nach Deutschland oder aber durch den Erwerb und die Nutzung von Immobilienvermögen im Inland begründet werden. Schließlich muss der Sitzstaat der Organisation der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe bei der Steuerbeitreibung leisten, etwa durch gegenseitigen Informationsaustausch oder Vollzugshilfe bei der Durchsetzung von Steuerschulden. Sind sämtliche vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, ist der Erwerb steuerbefreit. Die Steuerbefreiung sollte unmittelbar mit der Erwerbsanzeige gegenüber dem Finanzamt begründet werden.

Probleme in der Nachlassabwicklung

Die Prüfung der Steuerbefreiung nimmt regelmäßig Zeit und Abstimmungen mit dem Finanzamt in Anspruch. Der Erwerb durch ausländische Organisationen ist für die Finanzverwaltung kein Standardsachverhalt. Zeitlich besteht kaum Planbarkeit.

Sind Konten für die Immobilienverwaltung bei einer deutschen Bank vorhanden, unterliegt der Erwerb der Konten durch eine ausländische Organisation zwar nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland. Allerdings wird die Bank für die Freigabe der Nachlasskonten eine sog. „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ verlangen. Die Bank besteht darauf, da sie nach Auszahlung auch für die Erbschaftssteuerschuld (§ 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG) haften könnte. Mit dieser Bescheinigung bestätigt das Finanzamt, dass keine Steuerrückstände bestehen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung geht mit der Begründung der Steuerbefreiung für ausländische Nonprofit-Organisationen Hand in Hand. Nur wenn das Finanzamt von der vorbezeichneten Erbschaftsteuerbefreiung überzeugt ist, kann überhaupt eine Bescheinigung ausgestellt werden. Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung erlangen der Executor oder die Nonprofit-Organisation selbst keinen Zugriff auf die Nachlasskonten und können die Verwaltung der Immobilie nicht sicherstellen. Der Transfer von Geldern aus dem Ausland nach Deutschland ist in der Regel von den Nonprofits nicht gewollt. Ebenfalls komplex ist die alternativ notwendige Konteneröffnung in Deutschland. Der Nachlass wird handlungsunfähig. Weder Executor noch Nonprofit können Zahlungen leisten oder Verpflichtungen erfüllen. Die Liquidation verzögert sich, Haftungsrisiken steigen.

Lösung und Fazit

Viele der dargestellten Risiken lassen sich vermeiden, wenn die Steuerbefreiung frühzeitig und strukturiert geltend gemacht wird. Hierzu sollten die erforderlichen Unterlagen zur Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung der Organisation unmittelbar im Rahmen der verpflichtenden Erwerbsanzeige nach dem Erbfall beim Finanzamt eingereicht werden. Bank und Finanzverwaltung sind parallel einzubinden; zugleich ist eine tragfähige Interimslösung für laufende Verpflichtungen sicherzustellen, etwa über ein Treuhandkonto.

Die Abwicklung größerer Nachlässe mit ausländischen Nonprofit-Organisationen ist damit kein isoliertes Steuer- oder Nachlassthema, sondern ein koordiniertes Gesamtprojekt. Entscheidend ist nicht allein die Anerkennung der Steuerbefreiung, sondern die rechtliche und organisatorische Steuerung des Zeitraums bis zu ihrer Bestätigung. Gerade in dieser Phase erweist sich eine professionelle Begleitung als wesentlich, um die Handlungsfähigkeit des Nachlasses zu sichern, Risiken zu begrenzen und Vermögenswerte zu erhalten.