Sachverhalt und Leitsatz

Im Revisionsverfahren I R 37/22 stand im Streit, ob eine über Jahre unterbliebene Begleichung von Gewinnabführungsverpflichtungen der Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft entgegensteht. Im Fokus der Prüfung stand § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, wonach der Gewinnabführungsvertrag (GAV) während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden muss.

Zwischen der Klägerin (GmbH) und ihrem Alleingesellschafter (Herr A, Einzelunternehmer) bestand ein formal einwandfreier GAV. In den Streitjahren 2009-2011 verbuchte die GmbH die Gewinnabführungsverpflichtungen jeweils auf einem Verrechnungskonto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“. Tatsächliche Zahlungen oder ein Ausgleich des Kontos erfolgten in den Streitjahren entgegen den vertraglichen Fälligkeiten nicht; es wurden lediglich Gewinne und Zinsen gebucht, ohne Gegenforderungen oder Abschlagszahlungen.

Das Finanzamt und die Vorinstanz (Finanzgericht Köln) versagten die Anerkennung der Organschaft, weil die tatsächliche Durchführung des GAV im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG voraussetze, dass die Zahlung oder Aufrechnung zeitnah erfolge. Mangels Ausgleichs des Verrechnungskontos liege keine tatsächliche Gewinnabführung vor. Auch die im Jahr 2014 geleisteten Zahlungen der GmbH an eine E GmbH & Co. KG wurden nicht als Durchführungsakte anerkannt, wodurch eine private Verbindlichkeit des Herrn A getilgt wurde. Die buchhalterische Zuordnung war zunächst fehlerhaft und wurde später korrigiert. 2017 erklärten die Klägerin und der Alleingesellschafter die Aufrechnung der wechselseitigen Konten.

Zentrales Tatbestandsmerkmal: Tatsächliche Durchführung

Nach der BFH-Rechtsprechung wird ein GAV durchgeführt, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird und die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich vertragsgemäß an den Organträger (OT) abgeführt werden (BFH v. 5.4.1995 – I R 156/93, BFHE 177, 429). Hiernach ist klar, dass eine schlichte Bilanzierung von Ansprüchen bzw. Verpflichtungen bei den jeweiligen Gesellschaften nicht ausreichend ist, um den GAV zu vollziehen (BFH v. 26.4.2016 – I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177).

Vielmehr müssen die Ansprüche bzw. Verbindlichkeiten erfüllt werden, wodurch im Gewinnfall Vermögen von der Organgesellschaft (OG) zum OT bzw. im Verlustfall Vermögen zur OG transferiert wird. Regelmäßig werden die Ansprüche aus dem GAV durch Geldleistungen erfüllt.

Der Anspruch auf Gewinnabführung bzw. Verlustausgleich kann aber auch durch Aufrechnung mit anderen werthaltigen Forderungen des OT, durch Befriedigung von Drittgläubigern, durch werthaltige Sachleistungen oder durch Novation (z.B. Wandlung des Gewinnabführungsanspruchs in eine werthaltige Darlehensforderung) erfüllt werden. Werden die Verpflichtungen aus dem GAV nicht durch Zahlung oder anderweitig erfüllt, stellt die nicht zeitgerechte Erfüllung einen Verstoß gegen eine Nebenbestimmung des GAV (Fälligkeitsregelung) dar.

Wie lange ein solcher Verstoß für die Organschaft unschädlich ist, war bislang noch nicht entschieden. Das Gesetz macht hierzu keine Vorgaben. In der Praxis wurde stets zu einer zeitnahen Erfüllung geraten. Nun hat sich der BFH in seiner Entscheidung vom 5.11.2025 (I R 37/22) positioniert.

Entscheidung des BFH

Tatsächliche Durchführung enthält bilanzielle Komponente

Der BFH stellt klar, dass die tatsächliche Erfüllung des GAV bedeutet, dass dieser auch tatsächlich und während seiner gesamten Geltungsdauer „gelebt“ werde. Daraus leitet der BFH ab, dass auch eine Buchung und Bilanzierung der Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem GAV ergebenden, erforderlich ist.

Für dieses bilanzielle Erfordernis ist es ausreichend, Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem GAV auf einem Verrechnungskonto zu verbuchen. Somit ist es nicht erforderlich, die Verpflichtung aus dem GAV (z.B. auf Gewinnabführung) einzeln auszuweisen. Einschränkend muss aber sichergestellt sein, dass aus dem Kontennachweis objektiv nachvollziehbar ist, dass die Verbindlichkeiten gegenüber dem OT gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind.

Zusätzlich: zeitnahe Erfüllung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten

Eine bloße Verbuchung ist aber nicht allein ausreichend. Vielmehr ist eine Erfüllung erforderlich. Erfüllt werden können Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem GAV durch verschiedene Maßnahmen. Denkbar sind bspw. Geldzahlungen oder eine Verrechnung bzw. Aufrechnungen mit Gegenforderungen. Es ist aber nicht ausreichend, wenn die Erfüllung „irgendwann“ erfolgt. Sie muss zwingend „zeitnah“ erfolgen. Aus Sicht des BFH ist „grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit ausreichend.“

Keine Anerkennung der Organschaft mangels Durchführung innerhalb Frist

Die Verbuchung auf dem im Streitfall bezeichneten „Verrechnungskonto“ stellt keine Durchführung des GAV dar. Es fehlt an einer entsprechenden Verbuchung von Gegenforderungen oder etwaigen Pauschalzahlungen. Der BFH weist darauf hin, dass bspw. ein regelmäßiger Rechnungsabschluss (z.B. entsprechend § 355 HGB für Kontokorrentkonten) ausreicht, damit die auf dem Konto verbuchten Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt gelten. Dies ist aber im Streitfall nicht erfolgt.

Praxiswirkungen

Zeitnahe GAV-Erfüllung

Dem GAV innerhalb weniger Monate nach Fälligkeit nachzukommen, entspricht der Konzernpraxis, weshalb die vom BFH genannte 12-Monatsfrist im Regelfall erfüllt sein sollte. Auch wenn sich der BFH hierzu nicht geäußert hat, sollte die Zwölfmonatsfrist auch bei Korrekturen fehlerhafter GAV-Abrechnungen eingehalten werden. Nicht spekuliert werden sollte auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 lit. c KStG genannte Abführung-/Ausgleichsfrist im Jahr der Fehlerbeanstandung durch die Finanzverwaltung.

GAV-Erfüllung über den Cash-Pool

Der BFH hat ausdrücklich bestätigt, dass eine Verbuchung auf einem Verrechnungskonto (wie üblich bei Cash-Pool-Systemen) zulässig ist. Die erforderliche Erfüllung lässt sich bspw. durch die Verrechnung mit anderen Verbindlichkeiten des OT oder die ggf. in eine Darlehensverpflichtung novierte GAV-Verpflichtung bewirken.

EAV-Erfüllung durch Begleichung von Schulden des OT

Der BFH hat hingegen offengelassen, ob die Zahlung von (privaten) Schulden des OT durch die OG im abgekürzten Zahlungsweg als Erfüllung qualifiziert, weil dies im Urteilsfall ohnehin erst nach vielen Jahren erfolgte. Dies stellt u.E. eine GAV-Erfüllung durch Verrechnung mit Drittschulden dar, wenn der OT hiernach keinen Anspruch mehr auf die Gewinnabführung geltend machen kann. Gleichwohl können wir diese Form der Erfüllung nicht empfehlen.

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