Vorzeitiges Ende der Zollfreiheit von Kleinsendungen
Der Handel mit Waren über e-Commerce-Plattformen hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Hiermit geht auch eine stetig wachsende Zahl an Paketen aus dem Nicht-EU-Ausland einher, die täglich in der Europäischen Union ankommen. Dies trifft zunehmend insbesondere auf sog. „Kleinsendungen“ mit einem Warenwert von weniger als EUR 150 zu. Nach aktuell noch gültiger Rechtslage fallen für diese Kleinsendungen keine Zollabgaben an. Das hat Folgen: Nach Angaben der Europäischen Union hat sich die Anzahl an Kleinwarensendungen im Jahr 2024 mit 4,6 Milliarden Stück im Verhältnis zu 2023 mit 2,3 Milliarden Waren verdoppelt; im Verhältnis zu 2022 (1,4 Milliarden Sendungen) sogar mehr als verdreifacht. Rund 91 Prozent aller E-Commerce-Sendungen mit einem Warenwert von weniger als EUR 150 kamen danach wohl aus Fernost.
Die EU-Kommission sieht in der erheblichen Zunahme an Waren, die unmittelbar aus Drittländern an europäische Verbraucher versendet werden, eine Gefahr u.a. der Umgehung von Vorschriften zur Produktsicherheit sowie Umweltstandards und hält die bisherigen Vorschriften zur Zollbefreiung für missbrauchsanfällig. Daher hatte sie bereits 2023 vorgeschlagen, die Zollfreigrenze für Kleinsendungen ab dem Jahr 2028 ersatzlos abzuschaffen. Durch die Beschlüsse der EU-Finanzminister vom 13. November und 12. Dezember 2025, wonach die Zollfreigrenze bereits im Frühjahr 2026 abgeschafft werden und eine pauschale Zollabgabe von EUR 3 für jede Warensendung unter einem Wert von EUR 150 ab dem 1. Juli 2026 eingeführt werden soll, hat dieses Thema nun neue Aktualität gewonnen.
Bereits zum 30. Juni 2021 war EU-weit die Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer (in Deutschland damals EUR 22) von Kleinsendungen weggefallen.
Nach aktueller Rechtslage sind Kleinsendungen von Waren, die einen Wert von weniger als EUR 150 aufweisen, von Einfuhrzöllen befreit (Art. 23 Abs. 1 der Zollbefreiungsverordnung (VO (EG) 1186/2009 v. 16.11.2009). Durch diese Vorschrift – so die ursprüngliche Intention – sollen die Wirtschaft sowie die Zollbehörden von einem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand in Bagatellfällen entlastet werden.
In seiner Sitzung vom 13. November 2025 hat der Rat der Europäischen Union in der Zusammensetzung der EU-Finanzminister beschlossen, dass diese Regelung nicht mehr, wie von der EU-Kommission vorgeschlagen, ab dem Jahr 2028, sondern „so schnell wie möglich“ noch im Jahr 2026 ersatzlos entfallen soll. Damit sollen von nun an sämtliche Waren, die in die EU eingeführt werden, bereits ab dem ersten Euro nicht nur mit Einfuhrumsatzsteuer, sondern auch mit Zöllen belastet werden.
Hervorzuheben ist, dass es sich bei diesem Beschluss lediglich um einen politischen Beschluss und noch nicht um die Verabschiedung einer Änderung der Verordnung handelt. Dennoch hat die EU-Kommission bereits angekündigt, dass sie den Vorschlag des Rates begrüßt und diesen in das „Trilog“-Verfahren zur weiteren Beratung mit aufnehmen wird. Bei dem Trilog-Verfahren handelt es sich um ein informelles Beratungsverfahren zwischen der EU-Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Vorabberatung europäischer Gesetzgebungsverfahren. Es ist daher davon auszugehen, dass die EU-Kommission ihren Legislativvorschlag zur Änderung der Zollbefreiungsverordnung aus dem Jahr 2023, mit dem die Zollfreigrenze erst 2028 entfallen sollte, zeitnah anpassen und dem Rat sowie die Europäischen Parlament zur Zustimmung vorlegen wird.
Mit dem Beschluss vom 12. Dezember 2025 konkretisiert der ECOFIN-Rat durch die Einführung einer pauschalen Abgabe von EUR 3 das weitere Vorgehen in Bezug auf den Wegfall der EUR 150-Wertgrenze.
Bereits im Mai dieses Jahres hatte die EU-Kommission, neben dem Wegfall der Zollfreigrenze, vorgeschlagen, eine pauschale Gebühr von EUR 2 je Paket für die Bearbeitung von Kleinsendungen durch die Zollbehörden einzuführen. Für Inhaber des sog. „Trust & Check Trader-Status“ (vergleichbar mit dem heutigen AEO-Status), der mit der Reform des Unionszollkodex eingeführt werden soll, soll sich diese Gebühr unter bestimmten Umständen auf 50 ct je Paket reduzieren. Das Europäische Parlament hat zu diesem Vorschlag zuletzt im Juli 2025 ebenfalls seine Zustimmung signalisiert; es liegt daher nahe, dass ein möglicher angepasster Legislativvorschlag der EU-Kommission zur Abschaffung der Zollfreigrenze auch diesen Vorschlag einer daneben anfallenden Bearbeitungsgebühr aufgreifen wird.
Die Folgen insbesondere für Unternehmen, die in großem Umfang internationalen Handel mit Waren von geringem Wert betreiben und hierzu Waren in die Europäische Union einführen, sind erheblich. Schon ab dem kommenden Jahr werden diese sich voraussichtlich bspw. mit der Tarifierung der Waren befassen und erstmals in bedeutendem Umfang Zollabgaben für sämtliche ihrer Wareneinfuhren entrichten müssen.
Hervorzuheben ist jedoch auch, dass der ursprüngliche Legislativvorschlag der EU-Kommission zur Abschaffung der Zollfreigrenze zugleich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der vereinfachten zolltariflichen Behandlung von Fernverkäufen vorsah. Durch diese Vereinfachungsnormen soll dem erheblichen administrativen Mehraufwand für Unternehmen begegnet werden. Hierin ist eine Möglichkeit zu sehen, Verwaltungskosten zu sparen sowie ggf. ein günstigeres zollrechtliches Belastungsergebnis zu erreichen. Gleiches gilt für eine mögliche Beantragung des „Trust & Check Trader“-Status, um eine mögliche Bearbeitungsgebühr zu reduzieren.
Zusammenfassend sollten Unternehmen insbesondere mit einem Schwerpunkt im e-Commerce diese Entwicklung aufmerksam beobachten und bereits vorausschauend entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen, um bei einem Wegfall der Zollfreigrenze z.B. sofort in der Lage zu sein, für ihre Waren die o.g. vereinfachte Einreihung in den Zolltarif vorzunehmen. Die umgehende Beachtung der neuen Regelungen zur Einfuhrverzollung von Kleinsendungen ist auch deshalb hoch relevant, um zukünftig Verfahrenserleichterungen wie z.B. den „Trust & Check“-Trader Status zu erlangen.