Vorschlag der EU-Kommission soll erhebliche Erleichterungen für CBAM bringen
Nachdem die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems in der EU am 17. Mai 2023 in Kraft getreten ist, kommt es nun zu ersten Reformvorschlägen im Rahmen des sogenannten „Omnibus-Pakets“ der Europäischen Kommission. Zur Reduktion des bürokratischen Aufwands schlägt die EU-Kommission unterschiedliche Vereinfachungen bei der Anwendung der CBAM-VO vor.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wurde von der Europäischen Union als Teil des Green Deal eingeführt. Importeure von kohlenstoffintensiven Gütern wie z. B. Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel oder Wasserstoff aus Nicht-EU Staaten müssen zukünftig je Tonne ausgestoßener Emissionen bei der Warenproduktion ein CBAM-Zertifikat erwerben. Ziel hierbei ist die Förderung einer saubereren industriellen Produktion außerhalb der EU. Außerdem soll verhindert werden, dass Kohlenstoffemissionen in weniger regulierte Regionen verlagert werden (sog. Carbon Leakage).
Bereits im Herbst 2023 sind erste Dokumentations- und Berichtspflichten für betroffene Unternehmen im Rahmen der Übergangsphase in Kraft getreten. Hierbei ist insbesondere ein vierteljährlicher Bericht im Übergangsregister der EU-Kommission einzureichen. Der verpflichtende Erwerb von CBAM-Zertifikaten war ursprünglich für den 1. Januar 2026 vorgesehen. Diese Frist wird nun voraussichtlich auf Februar 2027 verschoben. Hintergrund ist das sogenannte Omnibus-Vorschlagspaket der EU-Kommission vom 26. Februar 2025, welches unter anderem den CBAM gleichzeitig vereinfachen und stärken möchte.
Im Wesentlichen betreffen die Änderungsvorschläge der EU-Kommission folgende Aspekte:
Zukünftig sollen nur noch Importeure von den CBAM-Verpflichtungen betroffen sein, die mehr als 50 Tonnen emissionsintensiver Ware pro Jahr in die EU einführen. Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass hierdurch CBAM-Verpflichtungen für etwa 90 % der Importeure (meist kleine und mittlere Unternehmen) entfallen, während immer noch über 99 % der Emissionen vom Geltungsbereich umfasst sein würden.
Bislang sind lediglich Waren mit einem Wert bis zu 150€ je Sendung vom Anwendungsbereich des CBAM ausgenommen. Dieser dürfte jedoch regelmäßig überschritten werden, sodass sich die Praxiserleichterungen der bisherigen Regelung in Grenzen halten dürften.
„Graue“ Emissionen i.S.d. CBAM-VO sind Emissionen, die direkt bei der Produktherstellung freigesetzt werden bzw. indirekt durch die Verwendung von bspw. nicht emissionsfrei erzeugtem Strom in die Atmosphäre gelangen. Schon jetzt können sich Verpflichtete auf Standardwerte zur Ermittlung der grauen Emissionen berufen, sofern keine genaueren Daten verfügbar sind.
Durch die neuen Vorschläge der EU-Kommission sollen bei der Anwendung der genannten Standardwerte weitere Vereinfachungen eingeführt werden. So sollen die anzuwendenden Standardwerte für Ausfuhrländer, bei denen keine geeigneten warenspezifischen Daten existieren auf das Niveau derjenigen Ausfuhrländer mit der höchsten Emissionsintensität für die jeweilige Ware angepasst werden.
Des Weiteren sieht die Initiative vor, bei Eisen- und Aluminiumprodukten zukünftig nur noch die bei der Herstellung der Vorprodukte entstehenden Emissionen zu berücksichtigen. Auszunehmen wären daher in Zukunft Emissionen im Zusammenhang mit der Endverarbeitung solcher Produkte.
Eine Reduzierung der benötigten Anzahl an CBAM-Zertifikaten aufgrund eines im Drittland bereits gezahlten CO2-Preises für die angegebenen grauen Emissionen ist mit der bestehenden Regelung in Art. 9 CBAM-VO bereits möglich. Die im bisherigen Übergangszeitraum gesammelten Erkenntnisse lassen laut Einschätzung der EU-Kommission jedoch den Schluss zu, dass die Beschaffung der nötigen Informationen über im Drittland gezahlte Kohlenstoffpreise teilweise schwierig ist.
Die Initiative schlägt daher vor, analog zur o.g. Vorgehensweise zur Bestimmung der grauen Emissionen anhand von Standardwerten, die im Drittland gezahlten CO2-Preise ebenfalls anhand standardisierter Preise zu ermitteln. CBAM-Anmelder sollen sich dadurch in Zukunft im Rahmen von Verringerungsanträgen auf diese Standard-Kohlenstoffpreise berufen können, wenn die tatsächlich gezahlten CO2-Preise nicht ermittelbar sind. Der EU-Kommission kommt die Aufgabe zu, diese Standardpreise festzustellen.
Auch wenn die Preisermittlung durch den Kommissionsvorschlag einfacher gestaltet werden soll, müssen die Unternehmen anhand genauer Analysen ihrer Lieferkette überprüfen, inwieweit einzelne Komponenten hiervon schon Gegenstand einer CO2-Bepreisung waren.
Neben den vierteljährlichen CBAM-Berichten ist zudem eine jährliche Gesamtmeldung abzugeben. Während diese bisher zum 31. Mai fällig war, soll den Unternehmen nach den neuen Vorschlägen der EU-Kommission bis zum 31. August des Folgejahres Zeit gegeben werden, die Deklarationspflichten zu erfüllen.
Eine weitere Vereinfachung schlägt die EU-Kommission vor, indem es für Verpflichtete nunmehr möglich sein soll, die Abgabe der CBAM-Erklärung an einen Dritten zu delegieren. Voraussetzung ist neben der Erfüllung bestimmter technischer Anforderungen lediglich, dass der Dritte eine EORI-Nummer hat und in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Einreichung der Erklärung obliegt weiterhin dem betroffenen Unternehmen.
Die vorgeschlagenen Erleichterungen sind sehr zu begrüßen. Jedoch bleibt fraglich, ob diese geeignet sind, die Akzeptanz der Thematik zu erhöhen. In Drittstaaten wird die Einführung von CBAM teils sehr kritisch gesehen.
So wurden in der WTO Bedenken geäußert, dass CBAM Handelshemmnisse schaffen und bestimmte Länder diskriminieren könnte, und zwar sowohl wegen der hohen Anforderungen an die Berichterstattung als auch wegen der Tatsache, dass die europäischen Hersteller kostenlose Emissionszertifikate erhalten haben, die nur schrittweise abgebaut werden.
Die EU versucht mit CBAM Anreize auch für Nicht-EU-Länder zu schaffen, die notwendigen Schritte im Hinblick auf einen grünen Übergang zu unternehmen. Um ihre Handelsbeziehungen mit der EU aufrechtzuerhalten, müssen die Handelspartner Maßnahmen wie die Umstrukturierung ihrer Produktionsketten und die Einrichtung geeigneter Systeme zur Überwachung und Zertifizierung von Kohlenstoffemissionen ergreifen, um die Einhaltung des CBAM zu gewährleisten.