Mit seinem Urteil vom 23. September 2025 (Az. II R 19/24) zu § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) erneut sein zu weites, strikt objektiviertes Normverständnis. Danach soll bereits jede objektive Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen beim (Mit-)Gesellschafter genügen, um eine schenkungsteuerbare Zuwendung anzunehmen – unabhängig davon, ob der Leistende überhaupt in dem Bewusstsein handelt, unentgeltlich zu leisten. Diese Sichtweise entfernt den Anwendungsbereich der Norm immer weiter von ihrem ursprünglichen Zweck.

Subjektives Tatbestandsmerkmal

Demgegenüber vertrat das Finanzgericht (FG) Münster (Az. 3 K 2585/21 Erb) in der Vorinstanz eine differenzierte und dogmatisch überzeugende Gegenposition. Es stellte klar, dass § 7 Abs. 8 ErbStG nicht isoliert, sondern im Lichte der allgemeinen Grundsätze des Schenkungsteuerrechts auszulegen ist und daher ein Bewusstsein der (Teil-)Unentgeltlichkeit beim Leistenden voraussetzt. Die Fiktionswirkung der Norm beschränkt sich nur auf die unmittelbare Leistung an den Bedachten, nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale der freigebigen Zuwendung. Der Wortlaut („Zuwendender“ und „Bedachter“) verlangt bereits ein subjektives Verständnis. Historisch knüpft die Norm an die BFH-Rechtsprechung der Jahre 2007 und 2009 zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an, in der das Bewusstsein der einseitigen Benachteiligung bei gleichzeitiger Bereicherung des hinter dem Vertragspartner stehenden Gesellschafters stets eine zentrale Rolle spielte. Die Norm sollte gezielt Fälle erfassen, in denen der Leistende mit seiner Zuwendung auf die Bereicherung des hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Gesellschafters „abzielt“ (BT-Drs. 17/6263, S. 82), was die Kenntnis der (Teil-)Unentgeltlichkeit voraussetzt. Eine rein objektive Auslegung würde hingegen eine umfassende Auffangbesteuerung gesellschaftsbezogener Wertverschiebungen schaffen und ist nicht überzeugend.

Gefährliche Ausstrahlungswirkung

Die vom BFH vertretene rein objektive Auslegung entfaltet eine erhebliche Ausstrahlungswirkung auf andere, ähnlich weit gefasste Fiktionstatbestände. Von praktischer Bedeutung ist dies insbesondere im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 ErbStG, wonach jede über die vertraglich geschuldete Abfindung hinausgehende Wertsteigerung eines Anteils beim Ausscheiden eines Gesellschafters als Schenkung fingiert wird. Bei Übertragung der Argumentation des BFH können selbst marktübliche Abfindungsregelungen unabhängig vom Bewusstsein einer (Teil-)Unentgeltlichkeit als steuerbare Zuwendung gelten. Dies wirft erhebliche praktische Fragen auf, etwa im Zusammenhang mit Managementbeteiligungen, Vesting-Modellen oder Optionsrechten. Hier sind Wertverschiebungen regelmäßig das Ergebnis vertraglich vereinbarter Anreizsysteme und zukünftiger Leistungsbeiträge – nicht Ausdruck einer freigebigen Zuwendung. Selbst unter fremdüblichen, marktkonformen Bedingungen getroffene Vereinbarungen könnten zu einer Schenkungsteuerbelastung führen. Das FG Münster zeigt durch die Betonung des subjektiven Merkmals bei § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG einen gangbaren Weg auf, solche wirtschaftlich intendierten Strukturen von echten freigebigen Gestaltungen abzugrenzen.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

Die aktuelle Entscheidung des BFH macht deutlich, dass es erhebliche Auslegungsunsicherheiten gibt. Die ursprüngliche Zielsetzung des § 7 Abs. 8 ErbStG als Missbrauchsvermeidungsnorm droht durch eine extensive Rechtsprechung überlagert zu werden und einen schenkungsteuerlichen Auffangtatbestand für jegliche Wertverschiebung bei Gesellschaftern zu erschaffen. Es erscheint daher sachgerecht, den Anwendungsbereich gesetzlich klarer zu konturieren, z.B. indem das Erfordernis eines subjektiven Unentgeltlichkeitsbewusstseins ausdrücklich präzisiert wird.

Bewertungsstichtag: Wertungswiderspruch zum Zivilrecht

Kritisch ist ferner der vom BFH vertretene Ansatz zum maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt. Die zivilrechtlich rückwirkende Genehmigungswirkung des § 184 BGB bleibt steuerlich unberücksichtigt, wodurch der BFH sich ohne überzeugende Begründung vom üblichen Gleichlauf zwischen Zivil- und Schenkungsteuerrecht löst. Diese Auffassung wird grundsätzlich auch von der Finanzverwaltung in Hinblick auf Grundstücksschenkungen geteilt (R E 9.1 Abs. 3 Satz 2 f. ErbStR 2019). Allerdings ist auf die von der Finanzverwaltung dargestellten Ausnahmen hinzuweisen: Ist der Vertrag von einer behördlichen Genehmigung abhängig, ist von deren Wirksamkeit auszugehen, wenn die Beteiligten alles getan haben, um die Genehmigung herbeizuführen, insbesondere die erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben (R E 9.1 Abs. 3 Satz 4 ErbStR). Für die Praxis ergeben sich jedoch erhebliche Rechtsunsicherheiten, da die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung nicht konsequent steuerlich erfasst wird.

Fazit

Das BFH-Urteil verschärft die schenkungsteuerlichen Risiken bei normalen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen erheblich und reduziert die Prüfung auf eine objektive Wertbetrachtung. Bis zu einer gesetzgeberischen Präzisierung sind § 7 Abs. 7 und § 7 Abs. 8 ErbStG bei Anteilsübertragungen, Beteiligungsmodellen und vergleichbaren Strukturierungen als Risikotatbestand mitzudenken – selbst bei fremdüblich ausgehandelten Lösungen. Für die Praxis empfiehlt sich insbesondere:

  • Dokumentation der Wertfindung: Kaufpreise, Beteiligungswerte und andere Zuwendungen sollten durch belastbare Gutachten belegt werden.
  • Vertragliche Absicherung: Vertragsklauseln zur Wertsicherung oder Anpassung bei nachträglichen Änderungen minimieren steuerliche Risiken.
  • Steuerliche Antizipation: Bewertungsstichtage frühzeitig auch steuerlich planen.

So lassen sich wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungen trotz ungünstiger BFH-Auslegung rechtssicher begleiten und Schenkungsteuerfolgen vermeiden.