Das BMF arbeitet derzeit an der Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung im unternehmerischen Verkehr. Nun liegt ein Diskussionsentwurf zur Änderung des § 14 UStG vor.

Erster Schritt auf dem Weg zu einem elektronischen Meldesystem

Die Parteien der Bundesregierung haben sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, schnellstmöglich ein elektronisches Meldesystem für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen bundesweit einheitlich einzuführen. Damit soll die Betrugsanfälligkeit des Mehrwertsteuersystems erheblich reduziert und die Schnittstelle zwischen der Finanzverwaltung und den Unternehmern modernisiert und entbürokratisiert werden. Das BMF geht dafür nun den ersten Schritt, indem es vorschlägt, Unternehmer zu verpflichten, elektronische Rechnungen (eRechnungen) auszustellen.

Vorgeschlagene Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

Diese Verpflichtung soll laut dem Diskussionsentwurf zunächst nur für inländische B2B-Umsätze gelten. So soll eine eRechnung nur für im Inland steuerbare Leistungen von im Inland ansässigen Unternehmern an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erforderlich sein.

Darüber hinaus soll der Vorrang der Papierrechnung in § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG gestrichen und ein neuer Begriff der „sonstigen Rechnung“ eingeführt werden, der neben Papierrechnungen auch diejenigen Rechnungen erfasst, die nicht die Anforderungen an die neue eRechnung erfüllen. Die Definition der neuen eRechnung wird angelehnt an einen Vorschlag der Kommission im Rahmen der „VAT in the Digital Age“-Initiative und bezieht sich auf die bereits existierenden Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.

In zeitlicher Hinsicht wird die Einführung der neuen Regelungen zum 1. Januar 2025 angestrebt. Um den Übergang zu erleichtern, wird aber auch eine Staffelung, etwa nach der Unternehmensgröße oder nach dem Rechnungsbetrag, erwogen, um insb. kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten. Auch eine Unterscheidung zwischen dem Empfang von eRechnungen (verpflichtend) und der Ausstellung von eRechnungen (erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend) wird in Betracht gezogen.

(Noch) keine unionsrechtliche Grundlage

Die eRechnungs-Pflicht findet keine Grundlage im europäischen Recht. Die Bundesrepublik Deutschland hat daher bereits beantragt, insoweit von der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie abweichen zu dürfen.

Auch für diese existiert aber bereits ein Änderungsvorschlag der Kommission. Der „VAT in the Digital Age“-Vorschlag sieht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vor, die Ausstellung von eRechnungen vorzuschreiben.

Dies steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschaffung der Zusammenfassenden Meldung, die durch ein digitales Meldesystem für innergemeinschaftliche Umsätze ersetzt werden soll.

Für die Umsetzung in Deutschland stellen sich Bund und Länder eine eRechnungs-Plattform vor, die Plausibilitätsprüfungen durchführen, Meldedaten aus der eRechnung extrahieren und diese an ein staatliches Portal übermitteln sowie die eRechnung an den Rechnungsempfänger übermitteln können soll. Dadurch sollen gleichzeitig mit der Übersendung der Rechnung an den Rechnungsempfänger die entsprechenden Daten auch der Finanzverwaltung zugeleitet werden.

Ausblick

Im Rahmen der Verbändeanhörung haben Unternehmer und Mitglieder der steuerberatenden Berufe nun die Gelegenheit, zum Vorschlag des BMF Stellung zu beziehen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die eRechnung ein Einfallstor für Phishing- und weitere Betrugsmechanismen bietet.

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, inwieweit eine verpflichtende elektronische Rechnungsstellung mit weiteren Vorschriften vereinbar ist. So schreibt § 10 Abs. 1 RVG beispielsweise vor, dass Rechtsanwälte ihre Vergütung nur aufgrund einer von ihnen unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könnten. Dass auch eine (rein) elektronische Rechnungsstellung diesen Anforderungen genügen soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Für die Praxis bedeutet die Einführung einer verpflichtenden eRechnung ohne Opt-Out-Möglichkeit schließlich einen enormen organisatorischen Aufwand. Unternehmer müssen ihre IT-Systeme entsprechend einrichten und digitale Lösungen etablieren. Insbesondere bei Geschäften, bei denen beide Parteien physisch anwesend sind, muss ein zusätzlicher Schritt der digitalen Rechnungserstellung und -übermittlung eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund sollte das BMF prüfen, ob es Erleichterungen oder Abmilderungen, wie etwa einen Mindestbetrag, geben könnte.

Es bleibt also abzuwarten, wie die Verbände auf den Diskussionsvorschlag des BMF reagieren. Über weitere Entwicklungen werden wir im FGS Blog berichten.