Verbandssanktionengesetz: Neuer Entwurf stellt auf „Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ ab

28.04.2020
Dr. Tobias Schwartz      Dr. Anja Stürzl LL.M.

Das Bundesjustizministerium hat am 20. April den lange erwarteten und bereits viel diskutierten Entwurf für ein Unternehmensstrafrecht veröffentlicht (vgl. Blogbeitrag vom 11. März 2020). Der Referententwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ enthält – abgesehen vom neuen Namen – nur wenige Änderungen im Vergleich zu der vorherigen Version des Verbandssanktionengesetzes. Klar dürfte nun sein: Das Verbandssanktionsgesetz wird kommen. Inkrafttreten soll das Gesetz aber erst zwei Jahre nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

 

Das Gesetz soll die Sanktionierung von wirtschaftlich tätigen Verbänden – juristischen Personen und Personenvereinigungen – auf eine eigene gesetzliche Grundlage stellen. Dass Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, nur nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) geahndet werden können, wird als nicht ausreichend empfunden. Mit einem breiteren Instrumentarium an Sanktionsmöglichkeiten und einer Anhebung der Höchstgrenzen will der Gesetzgeber den unterschiedlichen Fallgestaltungen besser gerecht werden. Darüber hinaus sollen insbesondere multinationale Konzerne mit einem Verbandssanktionengesetz härter bestraft werden können.

 

Der Entwurf sieht außerdem einen Verfolgungszwang vor: Die Verfolgung von Verbandsstraftaten soll nicht weiter im Ermessen der Behörden stehen, sondern dem Legalitätsprinzip unterworfen werden. Schließlich sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, Compliance-Maßnahmen zu intensivieren sowie durch interne Untersuchungen zur Aufklärung von Straftaten beizutragen.

Was ist neu im Vergleich zum Entwurf zum Verbandssanktionengesetz vom 15. August 2019?

Statt „Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ heißt der Entwurf nunmehr „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“. Dies soll zum Ausdruck bringen, dass die Neuregelung „der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland“ zugutekommen soll, die sich rechtstreu und lauter verhalten. Nur wenige schwarze Schafe würden den Ruf der Wirtschaft insgesamt schädigen und müssten mit entsprechender Härte sanktioniert werden.

 

Im Hinblick auf den Regelungsbereich (§ 1 VerSanG-E) wird einleitend klargestellt, dass das Gesetz nur auf Verbände anwendbar ist, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Im Übrigen soll es bei einer Sanktionierung gemäß § 30 OWiG bleiben. Diese Differenzierung führt dazu, dass für die jeweiligen Verbände unterschiedliche Regelungen gelten und zum Beispiel die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen bei der Sanktionszumessung oder auch eine Sanktionsmilderung aufgrund interner Untersuchungen nur im Verfahren nach dem Verbandssanktionengesetz nach festgelegten Regeln erfolgt.

„Verbandstat“ statt „Verbandsstraftat“

Eine bloß redaktionelle Änderung betrifft die Begriffsbestimmung der vom Gesetzesentwurf umfassten Taten. Während in dem Entwurf (alt) noch von einer „Verbandsstraftat“ gesprochen wurde, ist nunmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG-E von „Verbandstaten“ die Rede.

Sanktionsmöglichkeiten durch das Verbandssanktionengesetz

Während die Höhe der Sanktionen unverändert geblieben ist, wurde die noch in § 14 des VerSanG-E (alt) vorgesehene Sanktion der Verbandsauflösung gestrichen. Mögliche Verbandssanktionen sind nur noch die Verbandsgeldsanktion sowie die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt (§ 8 VerSanG-E).

 

Die in § 14 VerSanG-E geregelte Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes - insbesondere auch durch Veröffentlichung im Internet - wurde trotz großer Kritik beibehalten. Insoweit wurde lediglich klarstellend ergänzt, dass die Veröffentlichung der „Information der durch die Verbandstat Geschädigten“ dient.

Zumessungskriterien – die Bedeutung von Compliance-Maßnahmen

Unverändert geblieben sind auch die Zumessungskriterien, die bei der Bemessung der Verbandsgeldsanktion gelten. So sind vor allem auch Bemühungen des Unternehmens, die Straftat – zum Beispiel durch interne Ermittlungen – aufzudecken, sowie Verstöße etwa durch ein funktionierendes Compliance-System zukünftig zu verhindern, weiterhin ein wesentliches Zumessungskriterium.

Verbandsinterne Untersuchungen

In Bezug auf die Milderung der Sanktion durch verbandsinterne Untersuchungen wurde im neuen Entwurf für das Verbandssanktionengesetz aus der Option der Milderung („kann“) eine Sollvorschrift („soll“). Damit bekommen interne Ermittlungen einen besonders hohen Stellenwert. Neu hinzugekommen ist ein Absatz 3, der Kriterien festlegt, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ob die Sanktion gemildert wird. Maßgeblich sind die Art und der Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung und der Zeitpunkt zudem die Offenlegung erfolgt, sowie das Ausmaß der Kooperation mit den Behörden.

 

Gänzlich ausgeschlossen soll eine Milderung nach § 17 Abs. 1 VerSanG-E sein, wenn die Ergebnisse der internen Untersuchung erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens offengelegt werden.

Fazit

Das Unternehmensstrafrecht wird aller Voraussicht nach kommen. Weitere Anpassungen dürften nun geringer ausfallen; an den grundlegenden Regelungen wird sich wahrscheinlich nicht mehr viel ändern.

 

Sobald das Gesetz in Kraft tritt, ist zu erwarten, dass die Anzahl der Verfahren gegen Unternehmen deutlich ansteigen wird. Damit einhergehend dürfte die Verfahrensdauer in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen weiter zunehmen.

 

Um im Rahmen laufender Verfahren die Auswirkungen möglichst gering zu halten und das Risiko von Verbandssanktionen auszuschließen bzw. zu minimieren, wird ein funktionierendes Compliance-System zumindest in größeren Unternehmen unumgänglich sein. Gleichzeitig werden Compliance-Bemühungen auch bei der Sanktionierung oder einem etwaigen Absehen von der Strafverfolgung berücksichtigt werden. In der Gesetzesbegründung wird dazu klargestellt, dass zwar bereits nach der aktuellen Rechtsprechung Compliance-Bemühungen berücksichtigt werden können. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung und eine gefestigte Rechtsprechung fehlen jedoch. Folglich blieben ohne die Regelungen durch das Verbandssanktionengesetz die Bedeutung von Compliance-Maßnahmen im weiten Ermessen der Verfolgungsbehörden und Gerichten.

 

Der Gesetzesentwurf schafft insoweit mehr Rechtssicherheit und einen starken Anreiz für Investitionen in das unternehmensinterne Compliance-System. Unternehmen sollte die zwei Jahre bis zum Inkrafttreten des Verbandssanktionengesetz dazu nutzen, ein Compliance-System zu implementieren bzw. dieses zu optimieren.