Der am 12. September 2021 innerhalb des Ways and Means Committee des Repräsentantenhauses zirkulierte Gesetzesentwurf für die geplante Steuerreform der Biden-Administration enthält auch Änderungen der international vieldiskutierten Vorschriften zur BEAT sowie zum GILTI und FDII. Die Änderungen bleiben gleichwohl hinter den ambitionierten Plänen des Greenbooks zurück. Dem Vernehmen nach war Joe Biden aus Sicht vieler Republikaner und auch einiger Demokraten zu sehr auf „Kuschelkurs“ mit der OECD gegangen und nun gezwungen, insbesondere bei den prominentesten Instrumenten im Bereich des internationalen Steuerrechts Kompromisse einzugehen.

Beibehaltung und Modifikation der BEAT

Die Regelungen zum SHIELD („Stopping Harmful Inversions and Ending Low-tax Developments“), die im Greenbook skizziert wurden und erheblich überschießende Tendenzen beinhalteten, haben keinen Eingang in den aktuellen Gesetzestext gefunden. Stattdessen erfolgt eine Modifikation der Vorschriften zur BEAT („base erosion and anti-abuse tax“).

Bemessungsgrundlage für die „BEAT“ ist nach wie vor das Einkommen vor Abzug bestimmter Zahlungen an ausländische (verbundene) Unternehmen (base erosion payments). Unter letztere sollen verschärfend zukünftig auch solche Zahlungen fallen, die beim betrachteten US-Steuerpflichtigen zu Bestandserhöhungen in den Vorräten führen (COGS). Zudem wird die Freigrenze für Unternehmen mit einem nur geringen Anteil an schädlichen Auslandszahlungen gestrichen.

Aus deutscher Sicht erleichternd wirkt sich jedoch aus, dass schädliche base erosion payments zukünftig nur noch dann vorliegen, wenn sie beim Empfänger einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Für das Merkmal der niedrigen Besteuerung wird hierbei an den BEAT-Satz angeknüpft. Dieser soll zukünftig bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr wie folgt ausgestaltet werden: 10% ab 2022, 12,5%, ab 2024 und 15% ab 2026. Mit dieser Änderung nähern die USA die Vorschriften zur BEAT deutlich an die Undertaxed Payment Rule an, die durch die OECD im GloBE-Projekt vorgesehen ist. Die internationale Kritik an der Vorschrift dürfte sich daher zukünftig in überschaubaren Grenzen halten.

Beibehaltung und Modifikation der Vorschriften zum GILTI

Wie erwartet, sieht der Gesetzesentwurf eine Verschärfung der Vorschriften zum sogenannten GILTI („global intangible low taxed income“) vor. Anders als noch im Greenbook vorgesehen, bleibt es auch begrifflich bei dieser Bezeichnung.

Die im Gesetzesentwurf vorgesehen Änderungen betreffen u.a. die folgenden zentralen Aspekte:

  1. Bei der Ermittlung der für die GILTI-Besteuerung maßgebenden Einkünfte war bisher rechnerisch eine Art Freibetrag in Höhe von (vereinfacht) 10 % des Buchwerts des Sachanlagevermögens vorgesehen. Dieser Freibetrag wird zwar nicht wie geplant gestrichen, soll jedoch auf 5% des Buchwerts des Sachanlagevermögens reduziert werden.
  2. Das sogenannte „country blending“ wird abgeschafft. Statt dessen soll es zu der erwarteten und ohnehin unumstrittenen country-by-country-Betrachtung kommen. In Übereinstimmung mit den Überlegungen der OECD zum GLOBE wird bei der Frage nach einer unzureichenden steuerlichen Vorbelastung im Ausland also zukünftig jede Tochtergesellschaft isoliert betrachtet.
  3. Die effektive Besteuerung niedrigbesteuerter Auslandsgewinne in den USA beträgt bei Anwendung des Höchstsatzes für die Federal Corporate Income Tax (26,5%) zukünftig etwa 16,56 % (bisher: 10,5 %). Dies ergibt sich durch die Tatsache, dass ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr 50% sondern nur noch 37,5% des GILTI bei der Einkommensermittlung gekürzt werden sollen. Für Steuerzahler mit abweichendem Wirtschaftsjahr sollen die Kürzungen entsprechend anteilig erfolgen.
  4. Bisher waren nur 80% der im Ausland für das GILTI gezahlten Steuern in den USA anrechenbar. Dieser „Haircut“ soll abgemildert werden. Demnach sollen grundsätzlich 95% der Auslandssteuern anrechenbar sein. Sofern die jeweilige Auslandsgesellschaft (CFC) Steuern in den USA gezahlt hat, sollen diese sogar zu 100% anrechenbar sein.
  5. Bisher waren bestimmte ausländische Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Förderung von Öl oder Gas standen, aus dem Anwendungsbereich der GILTI ausgeschlossen (sogenannte „FOGEI“ = „foreign oil and gas extraction income“). Diese Ausnahme soll nun gestrichen werden.

Beibehaltung und Modifikation der Vorschriften zum FDII

Zum Leidwesen deutscher Steuerzahler und Gerichte sollen Vorschriften zum FDII („foreign derived intangible income“) nach aktuellem Gesetzesentwurf nun doch beibehalten werden. Damit verbleibt es bei der ungeliebten Interaktion zwischen dem FDII und der deutschen Lizenzschranke. Diese muss also auch zukünftig auf deutscher Seite dadurch gelöst werden, dass die Verfassungswidrigkeit der Lizenzschranke festgestellt wird.

Die Vorschriften zum FDII regelten bisher, dass bestimmte Einkünfte mit Auslandsbezug einer niedrigeren effektiven Besteuerung unterworfen werden, indem pauschal 37,5 % dieser Einkünfte zum Abzug zugelassen wurden. Ab dem 1. Januar 2022 sollen nur noch 21,875% dieser Einkünfte bei der Einkommensermittlung gekürzt werden, sodass sich für das FDII zukünftig (bei Annahme einer Federal Corporate Tax Rate von 26,5%) eine effektive Belastung von 20,7% ergibt (bisher: 13,125%). Für Steuerzahler mit abweichendem Wirtschaftsjahr sollen die Kürzungen entsprechend anteilig gewährt werden.

Verschärfung der Anti-Inversion-Rules?

Die geplante Verschärfung der sogenannten Anti-Inversion-Rules hat ebenfalls keinen Eingang in den aktuellen Gesetzesentwurf gefunden. Im Greenbook war hierfür noch eine Verschärfung der maßgebenden Beteiligungsschwellen sowie die Einführung eines Managed- and Controlled-Test vorgesehen.

 

In der Gesamtbetrachtung stellt der vorliegende erste Gesetzesentwurf bereits einen Kompromiss dar, der hinter den sehr ambitionierten Zielsetzungen des Greenbooks zurückbleibt. Es gelingt aber durchaus geschickt, die unter der Trump-Administration geschaffenen Instrumente unter Rücksichtnahme auf die Gefühlswelt der Republikaner zu bewahren und diese Instrumente gleichzeitig so zu modifizieren, dass sie deutlich näher an die von der OECD vorgesehenen Maßnahmen des GLoBE-Projekts heranrücken.

Teil 1 des Beitrags finden Sie hier.