Update zur Reform der Umsatzsteuerbefreiungen bei NPO

28.08.2019

Wie in unserem früheren Blog-Beitrag berichtet plant der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen bei den Umsatzsteuerbefreiungen im Non-Profit-Sektor. Der nun vorgelegte Regierungsentwurf enthält noch einige Änderungen im Vergleich zum Referententwurf des BMF.

Steuerbefreiung für Krankenhäuser

Völlig neu ist die Aufnahme einer angepassten Steuerbefreiungsvorschrift für Privatkliniken in § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG. Diese Änderung war im Referentenentwurf noch nicht vorgesehen.

 

Seit 2009 sind nur Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Rechtsform steuerbefreit sowie Privatkliniken, die nach § 108 SGB V als Leistungserbringer der Gesetzlichen Krankenkasse zugelassen sind (Plankrankenhäuser, Unikliniken).

 

Der BFH hatte jedoch bereits vor mehreren Jahren entschieden, dass diese Bindung an den Bedarf der Sozialversicherungen nicht sachgerecht und daher unionsrechtswidrig ist. Das BMF hatte daraufhin Ende 2016 ein BMF-Schreiben erlassen. Danach sind Privatkliniken – abweichend vom Wortlaut des Gesetzes und ohne Entscheidung des Gesetzgebers – auch dann steuerfrei, wenn ihr Leistungsangebot mit dem von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern vergleichbar ist und in mindestens 40% der Fälle Personen im Sinne des § 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG behandelt oder in mindestens 40% der Fälle kein höheres Entgelt als nach dem KrankenhausentgeltG oder der BundespflegesatzVO berechnet wurde.

 

Diese Regelung ist nun im Wesentlichen in den Gesetzesvorschlag übernommen wurden. Der einzige bedeutende Unterschied ist, dass für die 40%-Grenze nicht das vergangene Jahr betrachtet wird, sondern eine Prognose bzgl. des laufenden Jahres vorgenommen wird.

 

Diese Neuregelung wähnt sich auf sicheren Terrain, da große Ähnlichkeiten mit der bis 2008 bestehenden Regelung bestehen und diese nie größeren Angriffen seitens der Rechtsprechung ausgesetzt war. Allerdings erscheint dies keineswegs gesichert. Auch nach der Neuregelung ist es so, dass staatliche Krankenhäuser und die nach § 108 SGB V zugelassenen Kliniken gegenüber Beihilfe- und PKV-Patienten steuerfreie Leistungen erbringen können. Dabei konkurrieren sie mit anderen Privatkliniken, die mit dem gleichen Leistungsangebot steuerpflichtig sind, weil sie die 40%-Grenze nicht einhalten. Dies bedeutet eine gravierende Wettbewerbsverzerrung, die unionsrechtlich nicht hinnehmbar erscheint.

 

Daneben wurde die bislang vorgesehene Überarbeitung des § 4 Nr. 14 Buchst. c) UStG noch einmal überarbeitet. Die Änderungen sind redaktioneller Natur.

Umsatzsteuerbefreiungen für Wohlfahrtsverbände

Es ist weiterhin vorgesehen, den § 4 Nr. 18 UStG radikal zu verändern und insbesondere den Verweis auf die amtliche Liste der Wohlfahrtsverbände entfallen zu lassen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird dadurch sehr viel kleiner, so dass die anderen Befreiungsvorschriften vorrangig sein sollen. Die Norm ist damit nur noch eine Auffangregelung.

 

Die nun vorgenommene Änderung betrifft lediglich Formulierungsunklarheiten des früheren Entwurfs bzgl. der begünstigten Einrichtungen. Nach wie vor wäre es klarer gewesen, wenn man auf die Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff. AO verwiesen hätte.

Umsatzsteuerbefreiungen für Bildungsleistungen

Die wesentlichste Änderung bei der Befreiung für die Bildungsleistungen ist, dass diese nunmehr erst ab 2021 in Kraft treten soll, statt wie bisher vorgesehen 2020. Dementsprechend wird auch § 4 Nr. 22 UStG erst 2021 geändert.

 

Ansonsten werden die Begriffe Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung nicht mehr gesetzlich definiert, sondern auf Art. 44 S. 2 der MwStVO der EU verwiesen.

Umsatzsteuerbefreiungen für die Kindererziehung und Betreuung bzw. Verpflegung von Kindern, Jugendlichen und Studenten

Wie bei § 4 Nr. 18 UStG gibt es lediglich Klarstellungen von Formulierungsunklarheiten im Referentenentwurf. Vorzugswürdig wäre wohl ein Verweis auf die §§ 51 ff. AO gewesen.

Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften

Die vorgesehene Regelung zur Einführung einer Steuerbefreiung für Kooperationsgemeinschaften bleibt unverändert. Nach wie vor dürfen sich die steuerbegünstigten Körperschaften, aber auch öffentliche Einrichtungen auf eine Ausweitung der umsatzsteuerfreien Kooperationsmöglichkeiten freuen.

Keine Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine und Berufsverbände, Gewerkschaften und Parteien

Leider sind weiterhin keine Änderungen bzgl. der (bisher fehlenden) Steuerbefreiungen für Sportvereine, Gewerkschaften, Berufsverbände und Parteien vorgesehen.