Update zum Merkblatt zu internationalen Verständigungsverfahren
Am 26. September 2025 hat das BMF eine aktualisierte Fassung des Merkblatts zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren veröffentlicht. Es enthält folgende wesentliche Neuerungen:
Das BEPSMLIAnwG (Gesetz zur Umsetzung des multilateralen OECD-Übereinkommens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) wird als relevante Rechtsgrundlage für die Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Merkblatts aufgenommen.
Bislang wurden abweichende Sachverhalte, die sich als solche erst im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens ergaben, nicht von der deutschen Finanzverwaltung akzeptiert, so dass darauf beruhende Besteuerungen nicht mehr gemindert werden konnten. Nunmehr können abweichende Erkenntnisse bei der Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung berücksichtigt werden. Allerdings wäre zu erwarten, dass nunmehr noch seltener entsprechende Vereinbarungen erteilt werden.
Der Antrag auf ein Verständigungs- bzw. Streitbeilegungsverfahren kann nunmehr elektronisch über das BZST-Online-Portal gestellt werden. Insbesondere ist es dann nicht mehr notwendig, in dreifacher Ausfertigung den Antrag einzureichen.
Eine eintretende Doppelbesteuerung bei der Organgesellschaft erforderte bislang auch die Antragsstellung durch den Organträger. Ist der Organträger aber nicht selbst in die relevante Geschäftsbeziehung involviert, ist nunmehr die Antragsstellung durch die Organgesellschaft ausreichend. Dies führt zu erheblichen administrativen Vereinfachungen beim Steuerpflichtigen.
Bereits bislang waren anhängige Rechtsbehelfe zurückzunehmen und eine Zustimmung zur gefundenen Einigung sowie ein Rechtsbehelfsverzicht zu erklären. Zwar ist die Antragsstellung nunmehr in Organschaftsfällen durch die Organgesellschaft ausreichend, der entsprechende Rechtsbehelfsverzicht ist zur Umsetzung aber auch vom Organträger zu erklären.
Für Personengesellschaften wird der Kreis der Personen erweitert, die entsprechende Erklärungen abgeben müssen. Dies sind nicht nur die abkommensberechtigten Antragssteller, sondern jedwede Personen, die zur Einlegung der Rechtsbehelfe befugt wären.
Der Umsetzungsanspruch soll erst bestehen, wenn alle angeforderten Erklärungen abgegeben wurden.
Verbleibt auch nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung (z. B. nur Teileinigung zwischen den zuständigen Finanzbehörden), so wäre eine Billigkeitsmaßnahme auf einen Steuerabzug beschränkt.
Schiedsverfahren dienen der zwingenden Einigung, wenn innerhalb der im DBA geregelten Frist keine Verständigung gefunden wurde. Es wurde nunmehr die Liste ergänzt, welche DBA solche Schiedsklauseln enthalten. Dies sind die DBA mit Griechenland, Malta, Spanien und Ungarn.
Allerdings weist Deutschland darauf hin, dass sie Schiedsverfahren nach DBA mit diesen Ländern nicht führen werden, wenn die Fälle Gegenstand eines Verfahrens nach EU-Schiedskonvention bzw. Streitbeilegungsrichtlinie sein könnten. Insofern wird der Anwendungsfall für Verständigungsverfahren nach DBA noch unattraktiver, vielmehr sollte nach den anderen Verfahrensregeln beantragt werden.