Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zeichneten sich lange Zeit auch dadurch aus, dass weder natürliche Personen noch Gesellschaften einer Ertragsbesteuerung unterlagen. Dies hat sich mit der Einführung des „Federal Decree-Law No. 47“ geändert, das eine Körperschaftsteuer auf Unternehmensgewinne eingeführt hat. Seit dem 1. Juni 2023 wurden neben einem Körperschaftsteuerregime mit einem Körperschaftsteuersatz i.H.v. 9 % umfassende Verrechnungspreisregeln eingeführt. In den VAE ansässige Unternehmen mit konzerninternen Geschäftsbeziehungen müssen seitdem sicherstellen, dass sie diesen Verrechnungspreisanforderungen gerecht werden:

Fremdvergleichsgrundsatz

Nach Maßgabe von Art. 34 des „Federal Decree-Law No. 47“ ist für Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen der Fremdvergleichsgrundsatz zu berücksichtigen. Demnach steht eine Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn sie so ausgestaltet ist, wie sie unabhängige Dritte unter gleichen Bedingungen abgeschlossen hätten. Dies deckt sich mit dem Verständnis der OECD (vgl. OECD VPL 2022, Tz. 1.6).

Verrechnungspreise können grundsätzlich nach den Standard- oder gewinnorientierten Methoden bestimmt werden, wobei eine Methodenfreiheit besteht. Im Einklang mit den OECD-Leitlinien sollen bei der Auswahl der (am besten geeigneten) Methode insbesondere die vertraglichen Bedingungen, die Eigenschaften des Geschäftsvorfalls, die wirtschaftlichen Umstände, die ausgeübten Funktionen und Risiken sowie die verfolgte Geschäftsstrategie berücksichtigt werden (vgl. OECD VPL 2022, Tz. 1.33 ff.). Zulässig ist es überdies im Einzelfall, „alternative Methoden“ anzuwenden oder Verrechnungspreismethoden zu kombinieren. Auch diese Regelungen stimmen mit den Empfehlungen der OECD überein (vgl. OECD VPL 2022, Tz. 2.1, 2.12) und ermöglichen es Unternehmen, bestehende „Best-Practice-Ansätze“ auch in den VAE fortzuführen.

Nahestehende Person

Eine Geschäftsbeziehung ist am Grundsatz des Fremdvergleichs zu messen, wenn diese mit einer „nahestehenden Person“ besteht (Art. 34 des Federal Decree-Law No. 47). Die Definition des „Nahestehens“ weicht gleichwohl vom deutschen Verständnis gem. § 1 Abs. 2 AStG ab. In den VAE gelten insbesondere als nahestehend:  

  • natürliche Personen, die bis zum 4. Grad verwandt sind;
  • natürliche oder juristische Personen mit einer (un-)mittelbaren Beteiligung oberhalb von 50%;
  • natürliche oder juristische Personen, die allein oder zusammen Kontrolle über ein Unternehmen ausüben können (bspw. über die Mehrheit der Stimmrechte) oder
  • ein Unternehmen und seine Betriebstätte.

Verrechnungspreisdokumentation

Nach Maßgabe des Federal Decree-Law No. 47 sind für die in den VAE ansässigen Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2024 auch Verrechnungspreisdokumentationen zu erstellen. Konkret kann die Finanzverwaltung der VAE („Federal Tax Authority“, nachfolgend: „FTA“) Steuerpflichtige dazu auffordern, die Dokumentationen zusammen mit der Steuererklärung abzugeben. Im Gesetz werden selbst keine näheren Vorgaben betreffend Inhalt und Struktur der Verrechnungspreisdokumentationen gemacht. Einzelheiten werden in dem durch die FTA im Oktober 2023 veröffentlichten „Transfer Pricing Guide“ geregelt. Die VAE folgen demnach einem an die OECD angelehnten dreigliedrigen Aufbau:

  • Local File: Das Local File ist für Unternehmen mit einem Jahresumsatz i.H.v. MAED 200 (rd. MEUR 47) zu erstellen und soll insbesondere Angaben zur Transaktion, eine Funktionsanalyse, die Auswahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode und Finanzinformationen beinhalten.
  • Master File: Ein Master File ist ebenfalls ab einem Umsatz i.H.v. MAED 200 (rd. MEUR 47) zu erstellen. Die Inhalte orientieren sich im Wesentlichen an den Empfehlungen der OECD.
  • Country-by-Country Reporting (CbCR): Schließlich ist für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 3,15 Mrd. AED (rd. MEUR 750) ein CbCR zu erstellen. Im Schreiben der FTA wird ausdrücklich Bezug auf Aktionspunkt 13 des BEPS genommen.

Local File und Master File sind grundsätzlich 30 Tage nach Anfrage durch die FTA bereitzustellen. Die Vorlagefrist deckt sich damit mit den innerstaatlichen Vorgaben des § 90 Abs. 4 Satz 2 AO.

Würdigung und Auswirkungen

Vor dem Hintergrund internationaler Steuerfairness ist die Einführung der Steuervorschriften in den VAE zu begrüßen. Die VAE etablieren sich mit der Einführung der Verrechnungspreisvorschriften grundsätzlich als ein „OECD-konformer“ Steuerstandort. Steuerpflichtige können dadurch auf bereits gesammelte Erfahrungswerte im Umgang mit den OECD-Empfehlungen zurückgreifen. Damit sollten auch bestehende gruppenweite Verrechnungspreisrichtlinien in den VAE anwendbar sein.

Gleichwohl gilt es für Steuerpflichtige, den neuen Compliance-Anforderungen gerecht zu werden. Denn mit den Regelungen geht ein erheblicher Dokumentationsaufwand einher. Darüber hinaus ist auch die Vorlagefrist von 30 Tagen für Verrechnungspreisdokumentationen verhältnismäßig knapp bemessen. Steuerpflichtige sind vor diesem Hintergrund gut beraten, frühzeitig mit der Erstellung der Dokumentationen zu beginnen.  

Erste Erkenntnisse über die praktische Anwendung der Regelungen dürften sich erst im Zuge kommender Steuerverfahren in den VAE ergeben. Steuerpflichtige sollten vor diesem Hintergrund insbesondere gruppeninterne Transaktionen mit Gesellschaften in den VAE auf ihre Fremdüblichkeit prüfen. Dies ist auch deswegen von Bedeutung, weil (weiterhin) kein Rechtsschutz durch bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und VAE besteht. Damit können im Zusammenhang mit Verrechnungspreiskorrekturen entstehende Doppelbesteuerungen nur innerstaatlich aufgelöst werden. Zwar sieht Art. 34 Rz. 10 des „Federal Decree-Law No. 47“ vor, dass im Falle einer Verrechnungspreiskorrektur eine entsprechende Gegenkorrektur vorzunehmen ist, in der Praxis zeigt sich gleichwohl, dass dies (ohne Möglichkeit bilateraler Verständigungsverfahren) regelmäßig im Ermessen der Finanzverwaltung steht.