Mit der Ende 2025 veröffentlichten Verrechnungspreisverordnung (Verordnung 45/2025. (XII. 23.)) hat das ungarische Wirtschaftsministerium (Ministry for National Economy, NGM) die Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften umfassend überarbeitet. Die neuen Vorschriften verschärfen die bereits bestehenden, vergleichsweise strengen Anforderungen der ungarischen Steuerbehörden weiter. Für kleinere Unternehmen enthalten die neuen Vorschriften jedoch auch Vereinfachungen.

Deutliche Verschärfung für Datenbankstudien

Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Erstellung von Vergleichbarkeitsanalysen durch Datenbankstudien. Die Verordnung legt hierfür nun grundsätzlich die Suchkriterien sowie deren Reihenfolge fest. Abweichungen hiervon sind nur in bestimmten Ausnahmefällen und mit hinreichender Begründung zulässig. Bei den einzelnen Suchkriterien ist das geographische Kriterium besonders relevant. Die in einer Datenbankstudie identifizierten Vergleichsunternehmen müssen in demselben Land bzw. in derselben geographischen Region ansässig sein wie das untersuchte Unternehmen („Tested Party“). Konkret bedeutet dies: Übt das untersuchte Unternehmen seine Tätigkeit in Ungarn aus, ist Ungarn als vergleichbare geographische Region anzusehen und die Suche auf ungarische Vergleichsunternehmen zu begrenzen. Eine Ausweitung der Suche auf andere Länder oder geographische Regionen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, beispielsweise wenn die Stichprobengröße unzureichend ist. In diesem Fall erfolgt die Ausweitung des Suchkriteriums nach einer festgelegten territorialen Rangfolge. Zentral erstellte, pan-europäische Studien werden demnach grundsätzlich nicht mehr akzeptiert. Dies ist insbesondere für international tätige Unternehmen mit verbundenen Routine-Unternehmen in Ungarn relevant, die bisher zentralisierte pan-europäische Datenbankstudien erstellt haben.

Weitere wesentliche Änderungen: segmentierte GuV, DEMPE und Benefit-Test

Bereits bisher haben Steuerbehörden für einzelne Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen segmentierte Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) angefordert. Zukünftig ist für jede konzerninterne Transaktion eine segmentierte GuV zu erstellen. Hierfür sind sämtliche GuV-Bestandteile segmentbezogen aufzuteilen. Da die Beschaffung und angemessene Aufteilung der Daten mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sein können, sollten Steuerpflichtige diese Änderung entsprechend einplanen und die Datenverfügbarkeit prüfen.

Für Transaktionen mit immateriellen Wirtschaftsgütern ist eine detaillierte Analyse der DEMPE-Funktionen erforderlich (DEMPE steht für Development, Enhancement, Maintenance, Protection und Exploitation). Steuerpflichtige sollten zeigen, wie diese Funktionen innerhalb der Gruppe ausgeübt werden und in welcher Weise diese Faktoren die Wertschöpfung beeinflussen.

Die neue Verordnung sieht zudem strengere Dokumentationspflichten für konzerninterne Dienstleistungen vor. Demnach muss ein Leistungsempfänger für jede Transaktion mit verbundenen Unternehmen nachweisen, dass die erhaltene Dienstleistung für seine Geschäftstätigkeit tatsächlich erforderlich ist und dass er dieselben Leistungen andernfalls von einem unabhängigen Dritten beziehen oder selbst erbringen würde („Benefit Test“). Der alleinige Angemessenheitsnachweis der Verrechnungspreise soll künftig nicht mehr ausreichen. Offen ist jedoch, welche Nachweise im Einzelnen zu erbringen sind und ob auch unterstützende Dienstleistungen hiervon erfasst sind.

Vereinfachungen für kleinere Unternehmen

Die Schwellenwerte zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation wurden angehoben, was insbesondere für kleinere Unternehmen zu Erleichterungen führen wird. So entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Master Files, wenn das konzerninterne Transaktionsvolumen eines Steuerpflichtigen im jeweiligen Steuerjahr 500 Mio. HUF nicht übersteigt. Gleichzeitig wurde der Schwellenwert für die Befreiung von der Erstellung eines Local Files von bislang 100 auf 150 Mio. HUF angehoben.

Inkrafttreten und Sprache

Die neue Verrechnungspreisverordnung gilt verpflichtend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Januar 2025 beginnen, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Anwendung, sodass Unternehmen die Vorschriften in diesem Jahr optional berücksichtigen können. Die Verrechnungspreisdokumentation kann in ungarischer, englischer oder deutscher Sprache eingereicht werden.

Handlungsempfehlung

Die in Ungarn neu eingeführte Verrechnungspreisverordnung dürfte die Anforderungen an Verrechnungspreisdokumentationen für die meisten in Ungarn tätigen Unternehmen erhöhen. 

Eine der zentralen Neuerungen stellen die Vorgaben in Bezug auf Datenbankstudien dar, wodurch zentral erstellte Datenbankstudien auf Konzernebene künftig nicht mehr automatisch von der ungarischen Steuerbehörde anerkannt werden. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Verrechnungspreisdokumentationen den Anforderungen der neuen Verrechnungspreisverordnung entsprechen, um potenzielle Abweichungen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Anpassungen vornehmen zu können.