Dieser Beitrag ist Teil 1 einer dreiteiligen Blog-Reihe zum Thema: „Update UK: Neue Richtlinie betreffend Vermeidung von „Fallstricken“ bei Verrechnungspreisen“. Hier lesen Sie Beitrag 2 und Beitrag 3. ​ 

Die HMRC („His Majesty's Revenue & Customs“ – die Aufsichtsbehörde für Steuern und Abgaben im Vereinigten Königreich) hat am 10. September 2024 neue Compliance-Richtlinien zur geeignetsten Vorgehensweise („best-practice Ansätze“) zur Einhaltung von Verrechnungspreisregelungen herausgegeben. Diese Richtlinien umfassen detaillierte Beschreibungen der HMRC über die Rolle der „UK risk leads“ und „transfer pricing specialists“ sowie zu „risikoreichen“ Verrechnungspreisaspekten. Bisher bestehende steuerliche Rechtsunsicherheiten sollen dadurch reduziert werden.

Aktuelle Rechtslage

Im Rahmen der „Transfer Pricing Records Regulation“ vom 18.7.2023 nebst Aktualisierung der „International Manual“ wurde im Vereinigten Königreich erst unlängst die dreigliedrige Verrechnungspreisdokumentationspflicht i.S. der OECD (verpflichtend) eingeführt. Zuvor bestanden keine konkreten Vorgaben bezüglich einer standardisierten Verrechnungspreisdokumentation, welche aus deutscher Sicht den Vorgaben i.S. § 90 Abs. 3 AO in Verbindung mit der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) gleichkämen (zur aktuellen Rechtslage siehe auch unseren Blog-Beitrag).

Neue Richtlinie  

Die nun veröffentlichte Richtlinie ist dreiteilig und umfasst Ausführungen bzw. Hinweise der HMRC betreffend (i) Mitarbeiter, die als „Risikoleiter“ im Compliance-Prozess mitwirken sollen und ihre zugehörigen Gruppenfunktionen, (ii) die Rolle von „Verrechnungspreisspezialisten“ sowie (iii) „risikoreiche“ Verrechnungspreisaspekte. Die Richtlinie gilt grundsätzlich für sämtliche Unternehmen, die im Vereinigten Königreich tätig sind und deren konzerninterne Transaktionen unter die Verrechnungspreisvorschriften fallen (vgl. International Manual: INTM412020).

Teil 1: Die Rolle von Mitarbeitern im Konzern, die als „Risikoleiter“ im Compliance-Prozess mitwirken sollen

Die sog. Risikoleiter sollen das (Compliance-) Risiko der Nichteinhaltung von Verrechnungspreisregelungen reduzieren. Als Risikoleiter werden Personen beschrieben, die für das Verrechnungspreis-Compliance-Risiko verantwortlich sind. Diese müssen nicht zwingend Verrechnungspreisspezialisten (sog. „transfer pricing specialists“) sein, sondern können auch Personen aus den Finanz-, Risiko- oder Steuerfunktionen sein. Entscheidend ist, dass Risikoleiter ein grundsätzliches Verständnis der Konzernverrechnungspreisrichtlinien sowie bestehender vertraglicher Vereinbarungen haben.

Die Risikoleiter sollen insbesondere folgende Funktionen ausüben:

  • Compliance-Planung und Umfang: Überprüfung der geltenden Konzernverrechnungspreisrichtlinien und konzerninternen Vereinbarungen. Auf dieser Grundlage soll unter Berücksichtigung vergangener (verrechnungspreisrelevanter) Änderungen der Umfang der Compliance-Aktivitäten festgelegt werden.
  • Umsetzungs- und Überwachungskontrollen: Überprüfung potenzieller Implementierungsfehler sowie etwaiger Änderungen des Geschäftsbetriebs.
  • Verrechnungspreisanalyse und -dokumentation: Überwachung der Qualität ausgelagerter fachspezifischer Tätigkeiten betreffend Verrechnungspreisanalysen und -dokumentationen, welche im Regelfall durch Verrechnungspreisspezialisten durchgeführt bzw. erstellt werden.
  • Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes: Sicherstellung, dass die tatsächlichen Gewinne oder Verluste im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz ermittelt wurden und auf Fremdvergleichsstudien basieren.

Würdigung und Auswirkungen der HMRC-Empfehlungen zu „Risikoleitern“

Die neue Compliance-Richtlinie zielt darauf ab, bisher bestehende Unsicherheiten betreffend verrechnungspreistypische Risiken zu reduzieren, indem mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Compliance-Erwartungen der HMRC geschaffen wird. Im Hinblick darauf, dass im Vereinigten Königreich die dreigliedrige Verrechnungspreisdokumentation i.S. der OECD erst unlängst implementiert worden ist, überrascht es nicht, dass – so die Auffassung der HMRC – die Verrechnungspreisdokumentationen qualitativ verbesserungswürdig sind.

Losgelöst von den im Vereinigten Königreich geltenden Regelungen, stellt die Ermittlung fremdüblicher Verrechnungspreise Unternehmen regelmäßig vor große Herausforderungen. So muss grundsätzlich das „Bemühen“, Verrechnungspreise unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes bestimmt zu haben, umfangreich dokumentiert werden. Zugleich sind Verrechnungspreise im Hinblick auf potenzielle Gewinnverlagerungen in das „Niedrigsteuerausland“ regelmäßig ein Schwerpunkt in Betriebsprüfungen, so dass die Dokumentation von hoher praktischer Relevanz ist. Folglich ist jedwede Hilfestellung zu begrüßen, potenzielle Verrechnungspreisrisiken zu reduzieren, und sollte bei der Verrechnungspreisermittlung berücksichtigt werden.

Bezogen auf die Ausführungen der HMRC über die Risikoleiter ist die Grundidee nachvollziehbar, neben „Verrechnungspreisspezialisten“ eine weitere – nicht zwingend fachspezifische – Instanz in den Compliance-Prozess einzubinden. In diesem Zusammenhang kann das i.d.R. umfassende Unternehmens- und Branchenwissen der Risikoleiter, u.a. in Bezug auf die organisatorische Struktur des Unternehmens, von Vorteil sein. Dies sollte sich positiv auf die Compliance-Qualität auswirken. Insbesondere im Rahmen der Sachverhaltsdokumentation bei der Erstellung des Local Files könnte der Einbezug von Risikoleitern die Dokumentationsqualität erhöhen. In der Praxis ist es aktuell nämlich regelmäßig so, dass insbesondere die Aufarbeitung des Sachverhalts einer dokumentationspflichtigen Transaktion mangels entsprechender (Sachverhalts-)Informationen erheblichen Aufwand verursacht.

Gleichwohl ist zu hinterfragen, inwieweit Risikoleiter, die keine fundierten Verrechnungspreiskenntnisse aufweisen, die Qualität der Arbeit der Verrechnungspreisspezialisten beurteilen können. Dies sollte insbesondere die Angemessenheitsdokumentation betreffen.

Im Ergebnis ist das Anliegen der HMRC zwar nachvollziehbar, die ausgesprochenen Empfehlungen wirken aufgrund ihres Abstraktionsgrades aber zum Teil auch praxisfern. Jedenfalls sollten Verrechnungspreise im Vereinigten Königreich künftig stärker im Fokus stehen.