Update Südkorea: Oberster Gerichtshof vollzieht Abkehr von jahrzehntelanger Rechtsprechung zum Quellensteuereinbehalt auf Lizenzzahlungen
Mit Urteil vom 18.9.2025 hatte der koreanische oberste Gerichtshof über den Quellensteuereinbehalt im Zusammenhang mit der Lizenzierung eines Patents, das zwar in Korea verwertet wurde, aber nicht in einem koreanischen Register eingetragen war, zu entscheiden. Während das Gericht in der Vergangenheit die „Verwertung“ eines Patents vor dem Hintergrund des Territorialitätsprinzips restriktiv auslegte und auf dieser Grundlage die Quellenbesteuerung ablehnte, vollzieht es mit dem Urteil vom 18.9.2025 (Az. 2021Du59908, En-banc) nun eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung.
Die Klägerin ist ein koreanisches Unternehmen, das Halbleiterbauelemente herstellt und vertreibt. Im Jahr 2013 schloss sie einen (Patent-)Lizenzvertrag mit einem US-amerikanischen Unternehmen ab, der die weltweite Verwertung von 40 ausschließlich in den USA registrierten Patenten zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Nutzungsüberlassung entrichtete die Klägerin Lizenzgebühren an das amerikanische Unternehmen und behielt dabei Quellensteuer ein. Anschließend beantragte die Klägerin bei der koreanischen Steuerbehörde die Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer mit der Begründung, dass die patentierte Technologie zwar in Korea verwertet werde, jedoch in keinem koreanischen Register eingetragen sei. Vor diesem Hintergrund unterliege die Lizenzzahlung keiner (beschränkten) Steuerpflicht in Korea. Die koreanische Steuerbehörde lehnte den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin habe die patentierte Technologie – auch ohne Registrierung in Korea – tatsächlich verwertet, was eine Steuerpflicht im Inland begründe. Hiergegen richtete sich die Klage.
Der koreanische oberste Gerichtshof stellte zunächst fest, dass das zugrunde liegende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Korea (nachfolgend: „DBA USA/Korea“) das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren dem Vertragsstaat zuweist, in dem das Patent verwertet bzw. genutzt wird. Da das DBA USA/Korea den Begriff der „Verwertung“ nicht definiert, ist dieser gem. Art. 2 Abs. 2 DBA USA/Korea nach nationalem (d. h. koreanischem) Recht auszulegen. Gemäß Art. 93 des koreanischen Körperschaftsteuergesetzes unterliegt eine Lizenzgebühr auch dann der Steuerpflicht in Korea, wenn das zugrunde liegende Patent dort zwar nicht registriert ist, jedoch tatsächlich verwertet wird. In diesem Zusammenhang räumte das Gericht ein, dass die bisherige Rechtsprechung – einschließlich der Entscheidung der Vorinstanz – insoweit nicht haltbar ist. Denn bislang wurde gestützt auf das Territorialitätsprinzip ausschließlich auf die Registereintragung eines Patents abgestellt, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Nutzung. Das koreanische oberste Gericht hob nun das Urteil der Vorinstanz auf und vollzog damit eine Neuausrichtung der Rechtsprechung: Nicht die Eintragung eines Patents in ein koreanisches Register, sondern die tatsächliche Verwertung in Korea ist maßgebend.
Das Urteil des koreanischen obersten Gerichtshofs verdeutlicht das regelmäßig auftretende Spannungsfeld zwischen Abkommensrecht und nationalem Recht. Zentraler Streitpunkt im vorliegenden Fall war die Frage, ob die Zahlung einer Lizenzgebühr auch dann eine (beschränkte) Steuerpflicht in Korea begründet, wenn das zugrunde liegende Patent nicht in einem koreanischen Register eingetragen ist, aber in Korea verwertet wird. Die Entscheidung des Gerichts, wonach auch die Verwertung eines nicht im Inland registrierten Patents eine beschränkte Steuerpflicht auslösen kann, ist aus deutscher Sicht grundsätzlich nachvollziehbar. Denn auch nach deutschem Recht ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 BStB. f) EStG eine beschränkte Steuerpflicht einer Lizenzzahlung dann gegeben, wenn das Patent zwar nicht in einem inländischen Register eingetragen ist, jedoch in einer inländischen Betriebsstätte verwertet wird. Dies steht zudem im Einklang mit dem Verständnis der OECD, wonach auch abkommensrechtlich für die Qualifizierung einer Rechteüberlassung als Lizenzgebühr i.S.d. Art. 12 OECD-MA keine Eintragung in ein Register erforderlich ist (vgl. OECD-Kommentar zu Art. 12, Paragraph 8).
Die Frage der Bedeutung einer Eintragung immaterieller Rechte in ein inländisches Register ist in Deutschland auch aus einem anderen Kontext bekannt. Denn bis zur Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde in der jüngeren Vergangenheit – gestützt auf eine wortlautorientierte Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 BStb. f) EStG – eine beschränkte Steuerpflicht für die Überlassung von immateriellen Rechten bereits dann bejaht, wenn eine entsprechende Registereintragung vorlag. Ein zusätzlicher Inlandsbezug – etwa die Verwertung eines Patents im Inland – war zur Begründung der (beschränkten) Steuerpflicht nicht erforderlich (vgl. BMF v. 6.11.2020, BStBl. I 2020, 1060). Diese extensive Auslegung führte dazu, dass eine beschränkte Steuerpflicht auch bei Lizenzierungen in reinen Drittlandssachverhalten angenommen wurde, sofern die gegenständlichen immateriellen Rechte auch in inländischen Registern eingetragen waren. Mit der Einführung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 BStb. f) Satz 2 EStG durch das JStG 2022 wurde die Rechtslage für reine Drittlizenzsachverhalte entschärft.
Im Ergebnis ist die Entscheidung des koreanischen obersten Gerichtshofs Teil einer übergeordneten Entwicklung, wonach grenzüberschreitende Lizenzierungen zunehmend einer detaillierten steuerlichen Prüfung unterzogen werden. Sie verdeutlicht zugleich, dass Steuerpflichtige gut beraten sind, grenzüberschreitende Lizenzzahlungen sowie die etwaige Abführung von Quellensteuern auch unter Berücksichtigung des – zum Teil sehr unterschiedlichen – nationalen Rechts sorgfältig zu prüfen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der unterlassene Einbehalt einer quellensteuerpflichtigen Lizenzzahlung mitunter sogar steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
An diesem Beitrag hat unser ehemaliger Werkstudent Saner Eliacik mitgewirkt.