Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen steht nicht nur durch das jüngste Schreiben des Bundesfinanzministeriums im Fokus. Auch bereits vor diesem Zeitpunkt wurde die Behandlung diskutiert. Eine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung steht aus und viele Fragen sind weiterhin offen. Ein immer wieder aktueller Klassiker des Steuerstrafrechts und ein Dilemma für redliche privat investierende Steuerpflichtige mit aufdrängender Frage: Wie sich verhalten, um strafrechtlich abgesichert zu sein? Der Beitrag gibt Tipps zur steuerstrafrechtlichen Absicherung bei der Abgabe der Steuererklärungen anlässlich des Beispiels der Kryptowährungen.

Aktueller Diskussionsstand

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist jede Einheit eines Krypto-Assets ein eigenes Wirtschaftsgut. Dafür soll der Inhaber des „Private Key“ steuerlich verantwortlich sein bzw. bei dem Handel über eine zentralisierte Börse der wirtschaftliche Eigentümer. Somit wäre der Handel von Krypto- zu Kryptowährung steuerlich grundsätzlich relevant. Die weitere steuerliche Beurteilung richtet sich danach, ob der Handel als gewerblicher Handel (§ 15 EStG, § 2 GewStG) oder als Privatgeschäft (§ 23 EStG) eingestuft wird. Sofern ein gewerblicher Handel bejaht wird, unterliegt grundsätzlich jeder Handel der Einkommens- und Gewerbesteuer. Soweit hingegen ein Privatgeschäft angenommen wird, sind steuerliche Haltefristen zu prüfen. Wird das Krypto-Asset mehr als ein Jahr gehalten, besteht Steuerfreiheit.

Offene Streitfragen

Es ist weiterhin offen, ob eine Einheit eines Krypto-Assets ein eigenes Wirtschaftsgut darstellt. Dazu ist zurzeit ein Revisionsverfahren anhängig.

Zudem ist die Abgrenzung zwischen gewerblichen Handel zu privater Vermögensverwaltung unklar. Dazu existieren verschiedene Denkansätze, die teilweise kritisiert werden und bei denen sich noch kein Ansatz durchgesetzt hat.

Thematisch ist der Umgang mit neueren Erscheinungsformen wie Non-Fungible-Token (NFTs) oder Decentralized Finance weiterhin unklar. Insbesondere werden diese nicht im Schreiben des Bundesfinanzministeriums behandelt.

Tipp zur strafrechtlichen Absicherung

Bei Kryptowährungen sind bei der Abgabe der Steuererklärungen zwei Vorgehensweisen zur Absicherung denkbar. Einerseits können Veräußerungsgewinne profiskalisch in der Steuererklärung angegeben und dann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden mit Verweis auf die bislang unklare Rechtslage. Damit es nicht zu einer Zahllast kommt, muss zudem die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Andererseits können Veräußerungsgewinne nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Dabei ist jedoch besondere Vorsicht geboten: In einem Begleitanschreiben muss diese Vorgehensweise offengelegt werden. Nach der Rechtsprechung (5 StR 221/99) besteht eine Offenbarungspflicht für Sachverhaltselemente, wenn die von dem Steuerpflichtigen vertretene Auffassung von der Rechtsprechung, Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht. Das Finanzamt sollte ohne weitere wesentliche Ermittlungen in die Lage versetzt werden, eine abweichende Steuerfestsetzung vorzunehmen. Davon abgesehen sollten Steuerpflichtige eine Dokumentation zu den Zeitpunkten der Anschaffung und der Veräußerung anfertigen.