Update Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht 5/2021: Chance verpasst bei den Geldwäsche-Meldepflichten für Berufsträger?!

11.05.2021 | FGS Blog

Der Gesetzgeber plant weitreichende Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu hat er einen Gesetzentwurf zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie (TraFinG) vorgelegt. Insbesondere die praktische und digitale „Nutzbarkeit“ des Transparenzregisters soll verbessert werden. Erneut droht der Gesetzgeber, eine gute Chance zu verpassen, bestehende Rechtsunsicherheiten bezüglich der Meldepflichten für Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte zu beseitigen.

Geplante Änderungen betreffen im Wesentlichen das Transparenzregister

Die geplanten Änderungen im GwG betreffen im Wesentlichen die Vorschriften über das Transparenzregister, dessen Ziel es ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen (siehe hierzu allgemein den Blog-Beitrag vom 20. Juli 2017). Der Entwurf möchte eine europaweite Vernetzung der nationalen Transparenzregister herstellen. Zu diesem Zweck gestaltet der Gesetzgeber das Transparenzregister von einem „Auffangregister“ zu einem Vollregister um. Dazu beseitigt das TraFinG in der Fassung des Regierungsentwurfs die sogenannte Mitteilungsfiktion, die derzeit noch durch Eintragungen in anderen Registern ausgelöst wird (siehe dazu auch den Blog-Beitrag vom 19. März 2021).

Das Spannungsverhältnis zwischen Meldepflichten nach dem GwG und Verschwiegenheitspflichten für Berufsträger

Steuerberatern, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten stellt sich im Alltag eine erhebliche Herausforderung, wenn es um Geldwäsche geht: Zum einen gilt die Geldwäsche-Mitteilungspflicht für Berufsträger nach § 43 Abs. 1 GwG. Diese Vorschrift verpflichtet unter anderem Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte dazu, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Sachverhalte mitzuteilen, die Anhaltspunkte für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Diesem Personenkreis begegnen derartige Sachverhalte nicht zuletzt im Zusammenhang mit Mandaten. Zum anderen gilt die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit. Die Beachtung dieser Verschwiegenheitspflicht ist für ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Mandanten und damit für die eigene Berufsausübung unabdingbar. Nicht zuletzt deshalb ist ein Verstoß hiergegen strafbewehrt (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Unsichere Rechtslage für Berufsträger

Das GwG erkennt zwar an, dass dieses Spannungsverhältnis für Berufsträger geregelt werden muss. Dementsprechend kann nach § 48 GwG die meldende Person „wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden“. Jedoch ist die Parallelnorm zu sogenannten „Whistleblowern“ deutlich konkreter gefasst. Dort heißt es, dass Hinweisgeber bei Hinweisen wegen Verstößen gegen das GwG (vgl. § 53 Abs. 5 GwG) „weder nach arbeitsrechtlichen oder nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht“ werden können.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund eröffnet der aktuelle Wortlaut des § 48 GwG einen großen Interpretationsspielraum und eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Berufsträger. Hierauf haben auch Berufskammern wie die Bundessteuerberaterkammer und die Bundesnotarkammer im laufenden Gesetzgebungsverfahren hingewiesen. Sie fordern eine eindeutige Regelung, die eine zivil-, disziplinar- und strafrechtliche Verantwortlichkeit im Falle einer Meldung ausdrücklich ausschließt. Das Gesetzgebungsverfahren zum TraFinG bietet aktuell noch die Chance, das Verhältnis von geldwäscherechtlicher Meldepflicht und berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflicht zu klären. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber wenigstens die oben wiedergegebenen Formulierung des § 53 Abs. 5 GwG auch für Berufsträger übernehmen würde. Hierdurch würde Rechtssicherheit für die Berufsträger wie auch für ihre Mandanten geschaffen.

Handlungsempfehlung für Berufsträger

Bis zu einer Klarstellung durch den Gesetzgeber verbleibt es bei der beschriebenen Rechtsunsicherheit für Berufsträger. Um diese soweit wie möglich zu verringern, sollten Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, die sich zu einer Meldung nach dem GwG entscheiden, den Vorgang umfassend dokumentieren. Außerdem empfehlen wir, in Einzelfällen qualifizierten Rechtsrat einzuholen.