Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung plant der Gesetzgeber die Vorschrift des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO zu ändern. Dieses Gesetzgebungsvorhaben reiht sich in die mittlerweile lange Liste weiterer Verschärfungen steuerstrafrechtlicher Regelungen ein, die etwa im „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ beziehungsweise im „Jahressteuergesetz 2020“ beschlossen wurden. Zukünftig soll ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO nicht mehr nur in Fällen der bandenmäßigen Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchsteuern vorliegen. Stattdessen soll für die Verwirklichung des Regelbeispiels die bandenmäßige Hinterziehung jeglicher (anderer) Steuerarten genügen. Dieser Gesetzesentwurf wird insbesondere von der Bundesrechtsanwaltskammer scharf kritisiert.

Telos des Gesetzesentwurfs

Der Gesetzesentwurf geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2020 zurück. Nach Ansicht des Landes Nordrhein-Westfalen sowie mittlerweile des Bundesrats sei die aktuelle Gesetzesfassung von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO überholt, da sich die organisierte Kriminalität nicht allein auf die Fälle der Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchsteuern (etwa durch sogenannte Umsatzsteuerkarussellgeschäfte) beschränke. Auch andere Steuerarten (wie etwa Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer) könnten in bandenmäßiger Begehung hinterzogen werden. In diesen Fällen würden ebenso erhebliche Steuerausfälle drohen. Die aktuelle Gesetzesfassung bilde daher den sich hieraus ergebenden Unrechtsgehalt nicht hinreichend ab. Beleg hierfür seien unter anderem die in der Vergangenheit durchgeführten Cum/Ex Geschäfte beziehungsweise verwandte Fallgestaltungen.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist auch, dass nach aktueller Gesetzeslage die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) StPO nicht generell in allen Fällen der Steuerhinterziehung, sondern nur in Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, also bei bandenmäßiger Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchsteuern, angeordnet werden darf. Die im Gesetzesentwurf angedachte Regelung eröffnet zukünftig die Möglichkeit, eine TKÜ in allen Fällen der bandenmäßigen Steuerhinterziehung anzuordnen und zwar unabhängig von der hinterzogenen Steuerart.

Kritik an der beabsichtigten Gesetzesverschärfung

Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt den Gesetzesentwurf ab. Vor dem Hintergrund, dass die Anordnung einer TKÜ zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff führe, sei die Neuregelung unsystematisch, unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Zukünftig bestehe die Gefahr, dass sich Ehepartner und deren Steuerberater als Bande einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall selbst dann strafbar machen, wenn kein anderes Regelbeispiel vorliegen würde. Hierzu zählt etwa eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), die nach der Rechtsprechung des BGH bei einer Steuerhinterziehung von über EUR 50.000 angenommen wird (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28).

Fazit

Der Kritik ist unseres Erachtens zuzustimmen. Insbesondere ist – jedenfalls im Hinblick auf Cum/Ex Geschäfte – unklar, wie sich eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (vgl. Pressemitteilung vom 12. März 2021) in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Haftbefehl auf den Gesetzesentwurf auswirken wird. Das Gericht hatte den in

der Anklageschrift zugrundeliegende[n] Sachverhalt neben dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auch als Verbrechen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gewertet.

Jedoch ist nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n) StPO in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in Fällen des gewerbsmäßigen Betrugs die Anordnung einer TKÜ möglich. Daher würde es für die Anordnung einer TKÜ nach dem Gesetzesverständnis des OLG Frankfurt bei Cum/Ex Geschäften keiner Gesetzesveränderung bedürfen.

Ohnehin ist zu bedenken, dass in den wohl allermeisten Fällen der im Gesetzgebungsverfahren erwähnten Konstellationen, d.h. insbesondere in Fällen der organisierten/bandenmäßigen Hinterziehung von Ertragsteuern, ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorliegen dürfte, sodass es insoweit nicht der beabsichtigten Erweiterung des Gesetzes bedarf.