Der Schweizerische Bundesrat hat in der Sitzung vom 04.09.2024 über die Einführung der “Income Inclusion Rule“ (IIR) entschieden, welche zum 01.01.2025 erfolgen soll. Da die Schweiz bisher für viele internationale Unternehmen und vermögende Privatpersonen – insbesondere unter Berücksichtigung der Steuervergünstigungen in einzelnen Kantonen – ein attraktiver Steuerstandort ist, kommt der schrittweisen Einführung der globalen Mindestbesteuerung eine hohe Bedeutung zu.
Aktuelle Rechtslage
Die Umsetzung der Mindestbesteuerung erfolgte in der Schweiz mit einer Verordnung zum 01.01.2024 basierend auf einer Anpassung in der Bundesverfassung. Betroffen sind Unternehmensgruppen mit einem jährlichen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Eingeführt wurde bisher lediglich die (nationale) Ergänzungssteuer „Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax“ (QDMTT) nicht aber die IIR. Bislang galt eine Mindestbesteuerung von 15 % damit nur für in der Schweiz ansässige Gesellschaften, wenn im Hinblick auf diese die Mindeststeuerquote von 15 % unterschritten wurde. Nicht betroffen waren bislang jedoch ausländische Gesellschaften einer Schweizerischen Unternehmensgruppe, wenn dort eine Niedrigbesteuerung vorlag und keine QDMTT Anwendung fand.
Angekündigte neue Rechtslage
Nach der Sitzung des Schweizerischen Bundesrats v. 04.09.2024 steht nun aber fest, dass neben der QDMTT ab dem 01.01.2025 auch eine Ergänzungssteuer im Sinne der IIR erhoben wird. Die IIR ergänzt die QDMTT und soll sicherstellen, dass die Mindestbesteuerung von 15 % auch für ausländische Tochtergesellschaften einer Schweizerischen Unternehmensgruppe auf Ebene der Schweizerischen obersten Muttergesellschaft oder Zwischenholding sichergestellt wird, soweit diese Geschäftseinheiten im anderen Staat keiner QDMTT unterliegen. Zugleich verzichtet der Bundesrat auf die Einführung einer „Undertaxed Payments Rule“ (UTPR). Diese würde sicherstellen, dass – soweit die IIR nicht greift – subsidiär eine sog. Sekundärergänzungssteuer erhoben wird, die grundsätzlich substanzbasiert (gestützt auf Anzahl der Beschäftigte und materielle Vermögenswerte) verteilt würde.
Würdigung und Auswirkungen der neuen Regelung
Die Einführung der IIR nebst der bestehenden QDMTT stellt einen grundlegenden Umbruch in der Schweizerischen Steuerpolitik dar. In der Vergangenheit war es den Kantonen möglich, einen effektiven Unternehmenssteuersatz von (deutlich) unter 15 % „anzubieten“ und damit aktiv Standortpolitik zu betreiben. Mit der Einführung der QDMTT wird dies im Ergebnis ausgehebelt, indem eine Mindestbesteuerung von 15 % von in der Schweiz ansässigen Gesellschaften sichergestellt wurde. Künftig wird die Standortpolitik damit wohl über andere Mechanismen erfolgen müssen. Die Einführung der IIR setzt diese Entwicklung fort. Im Ergebnis bewirkt dies, dass eine Ergänzungssteuer in der Schweiz erhoben wird, sofern ausländische Tochtergesellschaften einer Niedrigbesteuerung unterliegen, ohne, dass eine QDMTT zur Anwendung kommt. Ferner sollte dies eine Abschirmung gegenüber ausländischen UTPR bewirken, die grundsätzlich nachrangig ggü. einer qualifizierten IIR Anwendung finden. Die Einführung der IIR selbst sollte – anders, als möglicherweise die QDMTT – wohl keine wesentlichen Standortnachteile für die Schweiz mit sich bringen. Denn etwaige niedrig besteuerte Gewinne im Ausland sollten in vielen Fällen ohnehin von einer QDMTT oder UTPR ausländischer Staaten erfasst werden. Die Schweiz erhebt damit (in den meisten Fällen) lediglich Steuern, die andernfalls in einer anderen Jurisdiktion erhoben würden.