Neue Pillar-2-Veröffentlichungen der OECD vom 15.01.2025

Am 15.01.2025 hat die OECD zahlreiche Dokumente zur Mindeststeuer („Pillar Two“) veröffentlicht. Im Fokus steht der GloBE Information Return, der die globale Berichtspflicht für die mindeststeuerlich relevanten Informationen umfasst.

Es wurden zudem Länderlisten veröffentlicht, die kenntlich machen, welche Jurisdiktionen OECD-konforme Mindeststeuergesetze implementiert haben. Die Listen werden fortgeschrieben und sind bis zum Abschluss des Evaluationsprozesses vorläufig. Diese Statusfeststellung ist für die Anwendung der primären Ergänzungssteuer (IIR) sowie die Anwendung des Safe-Harbours bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (QDMTT) von Bedeutung.

Schließlich wurde noch eine Administrative Guidance zu Art. 9.1 der OECD-Model-Rules zum Umgang mit latenten Steuern im Übergangsjahr veröffentlicht.

Administrative Guidance zu Art. 8.1.4 und 8.1.5 OECD-MR

Der GloBE Information Return („GIR“) ist ein standardisierter Informationsbericht. Er ist in Art. 8.1.4 und 8.1.5 OECD-MR geregelt und in Deutschland mit §§ 75, 76 MinStG umgesetzt worden. Der GIR verlangt im Wesentlichen eine nach Ländern gegliederte Auflistung aller Geschäftseinheiten, eine Übersicht über die Konzernstruktur der Unternehmensgruppe, die notwendigen Angaben zur Berechnung des effektiven Steuersatzes je Land und der Mindeststeuerbeträge je Geschäftseinheit sowie der Mindeststeuerbeträge für jedes Steuerhoheitsgebiet.

Der GIR ist für 2024 bis zum 30.6.2026 zu übermitteln. Die Steuererklärungspflicht (§ 95 MinStG) steht daneben.

Mit der neuen Administrative Guidance wird der OECD-Kommentar zu Art. 8.1.5 OECD-MR neben redaktionellen Anpassungen um die Randnummern 24.1 bis 24.4 erweitert:

  • Von multinationalen Konzernen wird generell verlangt, dass sie den GIR auf der Grundlage der GloBE-Modellregeln und des Kommentars ausfüllen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Datenpunkte im GIR auf einer einzigen Grundlage basieren. Dies gewährleistet eine wirksame Kontrolle der Daten durch die Finanzverwaltungen.
  • Auch wenn Geschäftseinheiten in einem Land der nationalen Ergänzungssteuer unterliegen (QDMTT-Safe Harbour) und die Ergänzungssteuer ausschließlich auf der Grundlage des nationalen Rechts erhoben wird, sind die Angaben über die Berechnungen im GIR (Section 3) auf Basis der OECD-MR vorzunehmen. Dies geht ggf. mit erhöhten Befolgungskosten einher.
  • Wenn sich auf Basis des nationalen Rechts andere Werte bspw. bei der Ermittlung der QDMTT ergeben, ist dies für bestimmte Schlüsselindikatoren (z.B. ETR) anzugeben. Unbeschadet dessen sind die Detailberechnungen nach den OECD-MR vorzunehmen. Die OECD weist die Staaten an, dass weitere Informationen zur Validierung der Berechnung nicht über einen „nationalen“ GIR eingesammelt werden sollen, sondern dies über eine direkte Informationsabfrage bei den Unternehmen erfolgen soll.
  • Nur wenn es das Landesrecht erfordert, dass die relevanten Datenpunkte für die Mindeststeuerberechnung nach nationalem Recht und nicht auf Basis des GIR (gem. OECD-MR) zu bestimmen sind, soll das jeweilige Land die relevanten Informationen durch einen nationalen Information Return oder durch gesonderte Formulare im Rahmen der Steuerdeklaration erheben können.

Aktualisierung des Templates für den GloBE Information Return

Im standardisierten Template für den GIR werden die Datenpunkte definiert, die für die global einheitliche Berichterstattung erforderlich sind. Das Template wurde aktualisiert. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorversion umfassen:

  • Informationsfeld zu doppelansässigen obersten Muttergesellschaften (GIR-Nr. 1.3.1.8).
  • Falls mehrere Länder Besteuerungsrechte für eine Jurisdiktion besitzen, sind diese Länder anzugeben (GIR-Nr. 3.1.4).
  • In vorgenannten Konstellationen sind zusätzliche Datenpunkte u.a. für die ETR, Adjusted Covered Taxes etc. anzugeben, wenn sich die Werte von der Ermittlung gem. OECD-MR unterscheiden (GIR-Nr. 3.1.5-3.1.18). Diese Angaben unterbleiben, wenn in einem Land der QDMTT-Safe-Harbour anwendbar ist.
  • Die Angaben zur Berechnung der latenten Steuern wurden vor dem Hintergrund der neuen Administrative Guidance zu Art. 9.1 teils deutlich modifiziert. So wurden der High-Level-Überblick (GIR-Nr. 3.2.2.1.a) und die Datenpunkte zum Recapture-Mechanism (GIR-Nr. 3.2.2.2) angepasst.  GIR-Nr. 3.2.3.1.a.2 wird um ein Feld zur Ausübung des Wahlrechts zur grenzüberschreitenden Aufteilung latenter Steuern ergänzt.
  • Beim tatsächlichen Steueraufwand (GIR-Nr. 3.2.4.2.a) wird die vormalige Korrektur für ein GloBE-Loss-DTA gestrichen.
  • Beim latenten Steueraufwand sind nun gesondert die Differenzbeträge anzugeben, wenn der latente Steueraufwand auf Basis eines Steuersatzes unterhalb von 15% (GIR-Nr. 3.2.4.2.c.4) oder oberhalb von 15% (GIR-Nr. 3.2.4.2.c.5) berechnet wurde.
  • Die GIR-Nr. 3.2.4.3 wurde um Datenpunkte zum Wahlrecht zu vereinfachten Berechnungen, zum Fünf-Jahres-Wahlrecht zur Nichtberücksichtigung von Rückstellungen (Art. 4.4.7) und zum GloBE-Verlustwahlrecht (Art. 4.5.6) ergänzt.
  • Außerdem sind unter den Datenpunkten zur QDMTT zusätzliche Informationen zum Wahlrecht der Nutzung der lokalen Währung oder der Währung des konsolidierten Konzernabschlusses (GIR-Nr. 3.3.4.6) erforderlich, falls diese ausgeübt wurde.

Die Datenpunkte des GIR-Templates wurden in ein XML-Schema überführt. Auf dieser technischen Basis können die GIR-Informationen automatisiert an die und zwischen den Steuerverwaltungen übermittelt werden.

Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information

Die OECD hat zudem am 15.01.2025 ein Muster für eine völkerrechtliche Vereinbarung veröffentlicht, worin sich die Staaten zu einem automatischen Austausch des GIR verpflichten. Diese Vereinbarung ist erforderlich, damit die Abgabe des GIR in einem anderen Staat (bspw. im Sitzstaat der Mutter) befreiende Wirkung für die inländische Geschäftseinheit hat (Art. 8.1.2 OECD-MR, § 75 Abs. 2 MinStG).